Eintragungsreihenfolge bei Verschmelzung

  • Hallöchen !!!

    Ich bin zuständig für die Verschmelzung zweier Vereine. Der aufnehmende Verein hat nun endlich die vollständigen Unterlagen der vorherigen Satzungsneufassung von 12/2004 und der Vorstandswahl 12/2004 zusammen und eingereicht.
    Der Verschmelzungsbeschluss incl. aller Unterlagen ist von 3/2005 und vorbildlich.

    Mein Problem ist die Reihenfolge der einzelnen Eintragungen, da AUREG zwar wunderschöne Textbausteine hat, mir der HRP und der Stöber zu den Zeitpunkten, wann ich die Eintragung beim übertragenden Verein machen kann und wann beim übernehmenden Verein, aber keine Hinweise liefern. Die Verschmelzung wird ja erst wirksam mit Eintragung beim übernehmenden Verein, muss ich daher die Eintragungen wirklich trennen ?
    Löschung des übertragenen Vereins erst, wenn beim übernehmenden Verein eingetragen wurde ... und wenns 5 min später ist ???
    Mir erscheint dies logisch, wenn die Eintragungen bei zwei verschiedenen Registergerichten zu erfolgen haben, aber in meinem Fall...könnte alles nach 10 min erledigt sein.
    Zusatzproblem:
    Wohin mit meiner Satzungsneufassung? Zuerst diese eintragen, auch wenn sie zeitgleich mit der Verschmelzung notariell angemeldet wurde? Dummerweise hat sich dadurch auch die allgemeine Vertretungsregelung und die Anzahl der Vorstandsmitglieder erheblich verändert. Muss/kann ich alles erst schick machen, zumindest im übernehmenden Verein und dann (einen Tag später) in einer extra Nr. die Verschmelzung eintragen??
    Hilfe !!! :gruebel::gruebel::gruebel:
    Zum Glück sind Verschmelzungen ja so selten, aber irgendwann erwischt es jeden einmal, leider. :(:mad::mad:

  • Zur Eintragungsreihenfolge: Es gilt § 19 UwmG da § 104 UmwG nicht greift.
    Grundsatz:
    1. Eintragung beim übertragenden Verein mit Wirksamkeitsvorbehalt.
    2. Eintragung beim übernehmenden Verein (Wirksamkeit)
    3. Eintragung der Wirksamkeit der Verschmelzung beim übertragenden Verein und anschließender Rötung des Blattes.

    Nach § 19 Abs. 1 S. 2 UmwG können die Eintragungen nunmehr zusammen gefasst werden.

    1. Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger
    2. Eintragung der Verschmelzung beim übertragenden Rechtsträger unter gleichzeitiger Rötung des Blattes.

    Geht auch umgekehrt, weil es am gleichen Tag vollzogen wird.

    Vor der Änderung des § 19 haben wir in der Praxis immer die Eintragung beim übertragenen Rechtsträger mit dem Wirksamkeitsvorbehalt zusammen mit dem Zusatz, dass die Eintragung der Verschmelzung (und damit Wirksamkeit) beim übernehmenden Rechtsträger am heutigen Tage erfolgt ist, eingetragen und die Rötung gleich mitvollzogen. Das sparte Zeit. Der Gesetzgeber hat nun aber gottseidank Ausnahmen geschaffen, die wie du merkst auch sinnvoll sind.

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