Einem Abtretungsgläubiger (nicht betreibend, aber offenbar am Mitbieten interessiert) ist die Terminsbestimmung entgegen § 43 II ZVG nicht fristgerecht zugestellt worden.
Würdet Ihr noch vor dem Termin die Genehmigung zur Nichteinhaltung der Frist einholen?
Nichteinhaltung Frist § 43 II ZVG
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Wann war die Abtretung?
Vor oder nach ZVV?
Falls danach, hat er angemeldet?
Wenn man hätte zustellen müssen, würde ich mal anrufen.
Wenn er interessiert ist, wird er vermutlich genehmigen, ansonsten stehst Du auf dünnem Eis -
Abtretung war nach Beginn des Verfahrens. Ich meine, im Stöber steht, dass der neue Gläubiger bei Abtretung an die Stelle des alten Gläubigers tritt, das kann ja nur automatisch bedeuten!? Ist zwar ein Briefrecht, aber die Abtretung wurde trotzdem eingetragen.
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Wenn die Abtretung zur Zeit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks nicht im Grundbuch eingetragen war, dann hätte der neue Gläubiger seine Gläubigerstellung zum Verfahren anmelden müssen. Hat er das? Wenn ja, dann schnell die TB zustellen und Genehmigung dieses Gläubigers einholen.
Wenn nein, bleibt der alte Gläubiger Beteiligter und damit für die Zustellung der TB maßgeblich. Vorsichtshalber könnte man ja dem neuen Gläubiger die TB informatorisch zustellen. -
Zitat von Kai
Abtretung war nach Beginn des Verfahrens. Ich meine, im Stöber steht, dass der neue Gläubiger bei Abtretung an die Stelle des alten Gläubigers tritt, das kann ja nur automatisch bedeuten!? Ist zwar ein Briefrecht, aber die Abtretung wurde trotzdem eingetragen.
Wenn die Abtretung nach dem ZVV erfolgt ist, muss angemeldet werden.
Da führt kein Weg dran vorbei.(Stöber, 12.Auflage § 9 Rd,Nr.2.6 - habe leider momentan keine neuere Auflage, aber die Sache ist grundsätzlich)
Wenn er dies zum Zeitpunkt der Terminsbestimmung nicht getan hat, geht die Sache klar, die Zustellung ist nicht zwingend. (Stöber, § 43 Rd.Nr. 5.2)Ich stelle bei dieser Kombination zwar meist auch nochmal zu -sicher ist sicher-, aber notwendig ist es nicht.
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Der frühere Gläuber wäre auch verpflichtet, die eingehenden Nachrichten an den neuen Gläubiger weiterzuleiten. Wird leider nicht oft gemacht. Auch aus diesem Grunde stelle ich vorsorglich zusätzlich an den neuen Gläubiger zu. Pech nur, wenn er die Abtretung und seine Ansprüche nicht anmeldet.
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Anmeldung ging 4 Wo und zwei Tage vor dem Termin ein. Dürfte also ok sein.
Ist Stöber, Rdnr. 3.12 nicht dahingehend zu verstehen, dass der Abtretungsgläubiger automatisch an die Stelle des alten Gläubigers tritt? -
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Zitat von UHU
Eben nicht!
Auch wenn die Fundstelle zugegebenermaßen so verstanden werden könnte, so stimmt es trotzdem nicht. "Onkel Kurt" wie bü40 es so wunderbar gesagt hat, hat hier etwas undeutlich formuliert.
Wenn man Rd-Nr. 2.6 zu § 9 liest, so ist es wieder klarer. Hier steht "... hierzu gehören Berechtigte aus nach der Eintragung des Vollstreckungsvermerks eingetragenen dinglichen Rechten oder ebensolchen <...> an einer Grundstücksbelastung (Pfandrecht oder Abtretung ...)".
Ich würde das ganze aber auch ohne Kommentar so sehen. Der Abtretungsempfänger hatte zum Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerks noch kein Recht am Grundstück, also muss er anmelden. -
Aber erst nach Anmeldung - so handhabe ich das. Wozu gibt es sonst die Aufforderung nach 37 Nr. 4?
Soweit ich vom GBA die Nachricht erhalte (passiert hier leider selten und das GBA ist nicht im Hause), stelle ich auch immer vorsorglich an den neuen Rechtsinhaber zu. Aber nicht zwingend. Der "alte" Gläubiger ist aber verpflichtet, die Nachrichten an den Rechtsnachfolger weiterzuleiten. -
Zitat von hiro
Wenn man Rd-Nr. 2.6 zu § 9 liest, so ist es wieder klarer. Hier steht "... hierzu gehören Berechtigte aus nach der Eintragung des Vollstreckungsvermerks eingetragenen dinglichen Rechten oder ebensolchen <...> an einer Grundstücksbelastung (Pfandrecht oder Abtretung ...)"..
Der Stöber-Satz ist ja eine Freude für jeden Bandwurmsatzliebhaber. Evtl. bezieht sich oder Abtretung auch auf "nicht eingetragenen Rechten an einer Grundstücksbelastung".
hiros Meinung kann ich auch nachvollziehen, mir war die Sache dennoch zu heiß und ich habe für ein Genehmigungsfax des Gläubigers gesorgt. Das habe ich netterweise jetzt auch schon vorliegen . -
Zitat von Kai
Der Stöber-Satz ist ja eine Freude für jeden Bandwurmsatzliebhaber. Evtl. bezieht sich oder Abtretung auch auf "nicht eingetragenen Rechten an einer Grundstücksbelastung".Ich hab den Satz auch zwei- oder dreimal gelesen, bis ich ihn verstanden habe ...
Zitat von Kaihiros Meinung kann ich auch nachvollziehen, mir war die Sache dennoch zu heiß und ich habe für ein Genehmigungsfax des Gläubigers gesorgt. Das habe ich netterweise jetzt auch schon vorliegen .
Ein Fehler ist es sicherlich nicht und sicher ist sicher.
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Zitat von Kai
hiros Meinung kann ich auch nachvollziehen, mir war die Sache dennoch zu heiß und ich habe für ein Genehmigungsfax des Gläubigers gesorgt. Das habe ich netterweise jetzt auch schon vorliegen .
M.E. handelt es sich doch um eine Genehmigung nach § 84 ZVG, oder? Dafür müsste dann aber die Form des § 84 Abs. 2 ZVG gewahrt bleiben, also mind. öffentlich beglaubigt. Fax genügt dann nicht.
So wird das jedenfalls hier an unserem AG gesehen. Leider wird dadurch die Heilung von Zustellungsmängeln ungemein erschwert. -
Zitat von 15.Meridian
M.E. handelt es sich doch um eine Genehmigung nach § 84 ZVG, oder? Dafür müsste dann aber die Form des § 84 Abs. 2 ZVG gewahrt bleiben, also mind. öffentlich beglaubigt. Fax genügt dann nicht.
So wird das jedenfalls hier an unserem AG gesehen. Leider wird dadurch die Heilung von Zustellungsmängeln ungemein erschwert.
Nö, im konkreten Fall geht es um § 43 Abs. 2 ZVG und da steht nichts von öffentlich beglaubigter Form. Insofern ist das Fax völlig ausreichend. -
Zitat von hiroZitat von 15.Meridian
M.E. handelt es sich doch um eine Genehmigung nach § 84 ZVG, oder? Dafür müsste dann aber die Form des § 84 Abs. 2 ZVG gewahrt bleiben, also mind. öffentlich beglaubigt. Fax genügt dann nicht.
So wird das jedenfalls hier an unserem AG gesehen. Leider wird dadurch die Heilung von Zustellungsmängeln ungemein erschwert.
Nö, im konkreten Fall geht es um § 43 Abs. 2 ZVG und da steht nichts von öffentlich beglaubigter Form. Insofern ist das Fax völlig ausreichend.
Seh ich anders. "Onkel Kurt" übrigens auch, in der 16. Auflage (grad nichts aktuelleres greifbar) § 43 Rdnr. 4.3.; ebenso Böttcher, in der 1. Auflage bei § 43 Rn. 7.
Im § 43 Abs. 2 steht zwar nichts von der Form der Genehmigung. Eine formlose Genehmigung könnte also vielleicht ausreichen, um die Terminsbestimmung nicht aufheben zu müssen. ABER: bei Zuschlagsentscheidung kommen wir über § 83 dann doch zu § 84 ZVG.
Im konkreten Fall hat sich der Neugläubiger aber doch ohnehin erst nach der TB zum Verfahren angemeldet. In diesem Fall bedarf es m.E. überhaupt keiner Zustellung der TB an diesen, bzw. steht deren Unterbleiben der Zuschlagserteilung nicht entgegen, vgl. Wortlaut des § 43 II. -
Zitat von 15.MeridianZitat von hiroZitat von 15.Meridian
M.E. handelt es sich doch um eine Genehmigung nach § 84 ZVG, oder? Dafür müsste dann aber die Form des § 84 Abs. 2 ZVG gewahrt bleiben, also mind. öffentlich beglaubigt. Fax genügt dann nicht.
So wird das jedenfalls hier an unserem AG gesehen. Leider wird dadurch die Heilung von Zustellungsmängeln ungemein erschwert.
Nö, im konkreten Fall geht es um § 43 Abs. 2 ZVG und da steht nichts von öffentlich beglaubigter Form. Insofern ist das Fax völlig ausreichend.
Seh ich anders. "Onkel Kurt" übrigens auch, in der 16. Auflage (grad nichts aktuelleres greifbar) § 43 Rdnr. 4.3.; ebenso Böttcher, in der 1. Auflage bei § 43 Rn. 7.
Im § 43 Abs. 2 steht zwar nichts von der Form der Genehmigung. Eine formlose Genehmigung könnte also vielleicht ausreichen, um die Terminsbestimmung nicht aufheben zu müssen. ABER: bei Zuschlagsentscheidung kommen wir über § 83 dann doch zu § 84 ZVG.Ich denke die Zäsur ist der Termin. Vorher reicht die Genehmigung formlos, danach ist die form des § 84 erforderlich.
Begründen kann man dies vielleicht damit, dass wenn der Beteiligte das Verfahren vor dem Termin genehmigt er ja Kenntnis vom Termin hat und daran auch teilnehmen kann, wenn er das ganze erst nach dem Termin erfährt und da vielleicht deshalb nicht teilnehmen konnte, ist er "mehr" beschwert und deshalb werden höhere Formhürden für die Zustimmung aufgestellt. -
Muss das Thema nochmal aufgreifen.
Wurde ein Zuschlagsbeschluss von euch schon mal aufgehoben, weil die Genehmigung nicht öffentlich beglaubigt war?
Sitze gerade an einem Nichtabhilfebeschluss - genau wg. dieser Geschichte (u.a.). Die (eigentlich siegelführende Bank) hat mir das EB trotz mehrfacher Rückforderung nicht zurückgegeben. Nachdem ich dann noch mal angerufen habe, hat sie das EB nicht zurückgegeben, aber auf die Frist nach § 43 II ZVG ausdrücklich (in Schriftform) verzichtet. Ein Siegel war leider nicht auf dem Schreiben. Die Dame war im Termin anwesend. Nachdem ich im Termin auf den Verzicht hingewiesen habe und sie dabei anschaute, hat sie nochmal genickt und ja gesagt. Hab ich natürlich so nicht im Protokoll drin, da ich es nicht für wichtig hielt. Bei uns wurde bisher das Verfahren immer per Fax oder schriftlich genehmigt.
Überlege jetzt, ob ich das Protokoll nach Rücksprache mit den Anwesenden nach § 164 ZPO berichtigen sollte und darauf hoffe, dass das Landgericht diese Erklärung möglicherweise als Genehmigung zu Protokoll des Gerichts ansieht. Ansonsten habe ich eben Pech.
Habe auch total Angst, dass der Gläubiger mir eine Amtspflichtverletzung anhängt, wenn im 2. Termin weniger rauskommt und ihm ein Schaden ensteht. -
Sternchen602: So schnell schießen die Preußen nicht mit der Amtshaftpflicht. Ich sehe das aber immer noch so, dass die Erklärung formlos genügt. Und ganz ehrlich, der § 84 ZVG stellt ja nicht nur auf eine Genehmigungserklärung ab, sondern eine Heilung ist auch möglich, wenn der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurde. Da er im Termin anwesend war und vollumfänglich seine Rechte wahrnehmen konnte, kann ich keine Beeinträchtigung erkennen.
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M. E. ist § 43 Abs. 2 ZVG hier nicht verletzt. Die Frist wurde zwar nicht eingehalten, aber der betroffene Beteiligte hat das Verfahren offenbar genehmigt. Dass die Form des § 84 ZVG hierfür einzuhalten ist, ist nicht bestimmt. Der Termin konnte daher abgehalten werden. Zuschlagsversagung kommt, denke ich, auch nicht in Betracht, denn der Beteiligte hat trotz des Verfahrensmangels die Terminsbestimmung so rechtzeitig erhalten, dass er im Termin vertreten war (vgl. Stöber, 17. Aufl., Rn. 2.3 zu § 84 ZVG).
Wer rügt denn so was? -
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