Anzahl der Abschriften für Gegner

  • In den meisten Anwaltskanzleien ist es üblich, daß im Zivilverfahren, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist, ein Original des Schriftsatzes, eine beglaubigte Kopie und eine Abschrift dem Gericht (Sinn oder Unsinn der Beglaubigung und der "einfachen" Abschrift ist nicht Gegenstand meiner Frage) zur Zustellung an den Gegner übergeben werden.

    Mir passiert es darüber hinaus sehr oft, daß die Richter (!) in der Kanzlei anrufen, weil vergessen wurde, eine dritte oder sogar eine vierte Abschrift des Schriftsatzes, wenn ein Streitverkündeter im Verfahren ist, beizufügen.

    Nach § 133 ZPO muß nur die für die Zustellung erforderliche Anzahl der Abschriften beigefügt werden. Im Anwaltsprozeß oder wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist, dürfte doch somit ein Original und eine Abschrift für den Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten ausreichend sein. Das OLG Hamm (JurBüro 2002, 201 = AGS 202, 69) sagt dazu: "Ob der Gegenanwalt zur Unterrichtung seiner Partei weitere Kopien anfertigt, ist seine Angelegenheit.".

    Frage: Gibt es "gerichtsinterne" Vorschriften, daß sowohl dem gegnerischen Anwalt als auch dessen Partei (über den Anwalt) die Schriftsätze zugestellt werden müssen/sollen?

  • Mir sind solche internen Anweisungen -zumindest bei uns- nicht bekannt. Unsere Verwaltung hält sich da raus, weil es eine Sache des Gerichts ist. Ich vermute mal, dass das eine Absprache zwischen Richter und Geschäftsstelle ist. Und das geht so:

    - Viele RAe reichen immer nur eine Abschrift ein.
    - Der Richter verfügt immer, dass zwei Abschriften zu übersenden sind.
    - Die Geschäftsstelle rennt ständig zum Kopierer
    - ...
    - Die Geschäftsstelle hat die Nase voll vom Kopieren und läuft zum Richter
    - Beide einigen sich, und der Richter verlangt jetzt mehrere Abschriften vom RA


  • Frage: Gibt es "gerichtsinterne" Vorschriften, daß sowohl dem gegnerischen Anwalt als auch dessen Partei (über den Anwalt) die Schriftsätze zugestellt werden müssen/sollen?



    Bei uns nicht. Ganz im Gegenteil, ich hatte vor einigen Wochen ein Gespräch mit einem Zivilrichter. Da hat er sich noch gewundert, warum die RAe immer soviele Abschriften einreichen.

    Ich verstehe z.B. auch nicht, warum ich für einen Beklagten ( ohne RA) ein Original ind zwei Abschriften bekomme!

  • Darüber habe ich mir nie Gedanken gemacht, weil es Usus ist, dass bei uns ein Original und 2 Abschriften eingereicht werden. Bei 2 Beklagten mit eigenen RAen sind es gar 4 Abschriften. Die verlange ich auch bei einem Verfahren nach § 11 RVG z.B. gegen Eheleute.

  • Ich verweise mal auf die Regelung des Sozialgerichtsgesetzes - § 93 SGG: die erforderlichen Abschriften für die Beteiligten sind beizufügen.

    Es wird lediglich erwartet, dass eine Abschrift für jeden Beteiligten (Beklagte, Beigeladene usw.) beigefügt wird.

    Die Information des Mandanten (durch den RA) ist Sache des Anwalts.
    Und als Nebenbemerkung: die Kosten, die hierbei entstehen sind mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

    Kurz gesagt: Es wird erwartet, dass der RA zu jeder Zeit des Verfahrens zählt, wieviel Beteiligte vorhanden sind und dementsprechend Abschriften beifügt.

  • Es ist wirklich nur unnötige Geschäftststellenarbeit, wenn die Abschriften fehlen und es
    führt ja außerdem zu eigentlich unnötigen Kosten für die Dokumentenpauschale. Und die
    läßt sich ja auch nicht auf den Gegner abwälzen.

    Also ganz entspannt einfach die nötigen Abschriften beifügen und allem
    Ärger ist aus dem Weg gegangen...

    Grüße,

    Der_UdG

  • Danke erstmal für die Antworten.

    Es ist wirklich nur unnötige Geschäftststellenarbeit, wenn die Abschriften fehlen


    Wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist und ich füge dem Original nur eine Abschrift bei, dann fehlen keine Abschriften (§ 133 ZPO). Gleichwohl werde ich immer wieder aufgefordert, zusätzliche Abschriften einzureichen.

    Zitat

    Also ganz entspannt einfach die nötigen Abschriften beifügen und allem Ärger ist aus dem Weg gegangen...


    Nunja, genau das ist mein Problem. Ich füge die nach Gesetz notwendigen Abschriften bei - und habe den Ärger.

    Der Hintergrund meiner Frage ist eher theoretischer Natur (Nr. 7000 Nr. 1 b) VV RVG): Der Anwalt wird (in meinem Fall) durch das Gericht aufgefordert, zusätzliche Abschriften einzureichen. Damit kann er diese nach o. g. VV-Nr. seinem Mandanten in Rechnung stellen. Allerdings erst, wenn die Anzahl von 100 Kopien überschritten ist. Der Anwalt wird also durch das Gericht "gezwungen" weitere Ablichtungen herzustellen, obwohl eine gesetzliche Grundlage hierfür fehlt, eine Vergütung erhält er u. U. dafür aber nicht.

  • Die Frage ist eben, ob man sich bei der Fassung der Vorschrift vorgestellt hat, dass 2 oder eben 3 Exemplare des Schriftsatzes als notwendig gelten. Ich kann irgendwo nicht einsehen, dass der, der verklagt wird, nur 2 Exemplare bekommt und dann auf eigene Kosten zur Unterrichtung der Partei selbst eine weitere Kopie fertigen soll. Mit dem RA sind auf Beklagtenseite 2 Personen vorhanden, die zu unterrichten sind, also kann man auch 2 Abschriften als notwendig deklarieren neben der Urschrift. Zum Glück ist das bei uns kein Problem, weil man anscheinend von Anfang an auf 2 Abschriften bestanden hat und das mittlerweile lange Usus ist.

  • 13:
    Ich teile Deine Bedenken durchaus. Auch mich nervt es, wenn extra Kopien für den Mandanten gefertigt werden müssen. Und auch hier ist es usus, daß die entsprechende Anzahl der Abschriften (also für den Anwalt und dessen Partei) eingereicht wird. Auf das Problem gestoßen bin ich nur, weil verschiedene Gerichte, wenn es vergessen wird, diese Abschriften nachfordern, obwohl es für diese Nachforderung eben keine gesetzliche Grundlage gibt - zumindest habe ich keine gefunden. Daher auch die Frage nach irgendwelchen internen Vorschriften.

  • Das verstehe ich, kann Dir leider aber auch keine nennen, da mir insoweit nichts geläufig ist. Im Zweifelsfalle kann ich es auch nur ganz platt mit Gewohnheitsrecht begründen.

  • Im Zweifelsfalle kann ich es auch nur ganz platt mit Gewohnheitsrecht begründen.


    Das wird's wohl sei. Genauso wie man in der Lehre beigebracht bekommt: Ein Original fürs Gericht, eine beglaubigte Abschrift für den gegnerischen Anwalt und eine einfache Abschrift für die gegnerische Partei. Entsprechend schön gestempelt natürlich. Wo's steht? Keine Ahnung. :D

  • Das weiß ich auch nicht. Ich habe diese Stempelei eher als RA-Service für das Gericht eingestuft, damit man die "Blätter" nicht vertauscht. Viele Kanzleien stempeln auch gar nicht (mehr).

  • Im Sachverhalt ist von einem Streitverkündeten die Rede. Dass für eine Zustellung an diesen die erforderlichen Abschriften benötigt werden, dürfte klar sein. Auch ist ja nicht gesagt, dass ein Streitverkündeter vom selben RA vertreten wird wie die Partei, deren Seite er beigetreten ist. Also muss er bei der Zählung der erforderlichen Abschriften miteingerechnet werden.

    Ich habe jetzt keine Fachliteratur parat, empfehle aber, der Frage unter zwei Quellen nachzugehen:

    1. Gerold/Schm*dt erläutert bei VV 7000 RVG, welche Schreibauslagen besondere Schreibauslagen sind (die zu zählen sind) und welche vom allgemeinen Aufwand umfasst sind, der durch die Geschäftsgebühr bzw die Verfahrensgebühr abgegolten wird (z. B. jeweils das Original des Schriftsatzes für die Gerichtsakte). Dort müsste sich etwas zu dieser Frage finden.

    2. Der BGH hat, als die BRAGO noch galt, eine vielzitierte Entscheidung zu Schreibauslagen getroffen. Nach meiner Erinnerung waren damals 3 Exemplare des Schriftsatzes allgemeiner Prozessaufwand (meiner Erinnerung nach: Ein Exemplar für die Gerichtsakte, eines für den Gegenanwalt, das dritte? Ob das dritte für die Gegenpartei selbst war oder für den Mandanten des RA's, der den Schriftsatz eingereicht hat, weiß ich nicht mehr, ich vermute eher, für die Gegenpartei selbst).

    Wie oft haben wir mit dieser Entscheidung in der Praxis hantiert, da stand auch drin, wieviele Verfahrensbeteiligte normal in einem gerichtlichen Verfahren sind und ab wievielen Beteiligten der RA zusätzliche Schreibauslagen für die erforderlichen Mehrfertigungen geltend machen konnte. Aber ich habe das nicht mehr zitierfähig im Kopf.

    Von den alten Hasen werden sich sicher die meisten an die Entscheidung erinnern, so dass sie jemand hier zitieren kann. Vielleicht hilft sie hier weiter.

  • Im Moment habe ich nur die folgende Entscheidung parat:

    OS

    Fotokopiekosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Kosten für bei Gericht einzureichende Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen sind durch die Prozessgebühr abgegolten, und zwar unabhängig von der Anzahl der hergestellten Fotokopien (Fortführung BGH, Beschl. v. 05.12.2002 – I ZB 25/02 = AGS 2003, 153).

    BGH, Beschl. v. 25.03.2003 – VI ZB 53/02 = AGS 2003, 349 = BRAGOreport 2003, 176 = juris (KORE 762672003)

  • @Giraffenfreundin: Daß eine zusätzliche Abschrift für den Streitverkündeten beigefügt wird, ist natürlich klar (in meinem Fall wollte der Richter eine für den Anwalt des SV und eine für den SV selber - ich hatte (zumindest eine) Abschrift in diesem Falle tatsächlich vergessen).

    Die BGH-Entscheidung, die Du ins Spiel gebracht hast und die 13 zitiert hat, betrifft die Kostenerstattung (zumal zu BRAGO-Zeiten, sie ist m. E. auf Nr. 7000 daher überhaupt nicht anzuwenden, weil sich die Gebührentatbestände nicht gleichen) darum geht es mir hier aber überhaupt nicht. Die Meinung von Gerold/Schmidt in Nr. 7000 deckt sich übrigens mit meiner, daß in der entsprechenden Rechtsvorschrift, nämlich § 133 ZPO, nur die Beifügung der für die Zustellung erforderlichen Anzahl vorgeschrieben ist. ;)

    Ich denke aber, das Thema ist ausdiskutiert: Eine entsprechende Vorschrift, daß auch Abschriften für die gegnerische Partei, die anwaltlich vertreten ist, einzureichen sind, gibt es nicht: 

    Zitat von 13

    Im Zweifelsfalle kann ich es auch nur ganz platt mit Gewohnheitsrecht begründen.

  • Im KFV wird vereinzelt noch die (hohle) Ansicht praktiziert, sowohl die Anhörungsabschrift als auch das dem Beschluss beizufügende Exemplar eines KFA zuzustellen. Das als Begründung heranziehen zu wollen, wäre jedoch geradezu absurd.

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