Eintragung einer Stiftung in das Handelsregister

  • Hallo zusammen,

    nach nunmehr einjähriger Tätigkeit in der Registerabteilung bin ich zum ersten Mal in den Genuss einer Stiftungsanmeldung gekommen.:)

    Zum Sachverhalt:

    Die Anmeldung beinhaltet den Antrag auf Neueintragung einer juristischen Person gem. § 33 HGB in das Handelsregister.

    Beigefügt wurde die begl. Stifungsfassung, begl. Genehmigungsbescheid des RP über die Änderung des Stiftungszweckes, begl. Beschlüsse über die Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie begl. Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes.

    Daraufhin teilte ich dem Antragsteller mit, dass in stiftungsrechtlichen Angelegenheiten nunmehr die Stiftungsaufsicht des jeweiligen RPs zuständig ist und insofern eine Eintragung in das Handelsregister ausscheidet.

    Der Antragsteller nahm wie folgt Stellung:

    1. Zur eintragungsfähigen jur. Personen i.S.d. 33 HGB gehören auch privatrechtliche Stiftungen i.S.d. § 80 ff.

    2. Eine rechtsfähige Stiftung kann ein ausgliederungsfähiger Rechtsträger i.S.d § 161 UmwG sein.

    Eine Stiftung ist aber nur dann ausgliederungsfähig, wenn sie mit ihrem Unternehmen im HR eingetragen ist.

    Aufgrund der beabsichtigten Ausgliederung sei eine Eintragung im HR zwingend notwendig.

    Dachte eigentlich, dass sich die Zuständigkeit bzgl. Stiftungen komplett auf den RP verlagert hat und daher keine Eintragungen mehr vorgenommen werden?!

    Hat vielleicht jemanden nen Lösungsvorschlag? :confused:

    Schöne Grüße

  • Nur als erster Gedanke, ohne es näher nachgelesen zu haben.

    Der Regierungspräsident ist zuständig für die Registrierung der Stiftung. Dort erlangt sie ihre Rechtsfähigkeit.

    Wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt, kann/muss sie zusätzlich in das Handelsregister eingetragen werden. Zumindest war im alten HRP Registerrecht 5. Auflage Meier`s Waisenhausstiftung als Muster vermerkt.

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