Vollstreckbare Ausfertigung bei zwei untersch. Berechtigte..an wen?

  • Hallo,

    habe hier folgendes Problem:

    1 Kläger
    2 Beklagte

    der Beklagte zu 1) ist auch Widerkläger und wurde nur in Bezug auf die Widerklage von einem anderen RA vertreten als der Beklagte zu 2, im übrigen wurde er vom gleichen RA wie der Beklagte zu 2) vertreten.

    Nun hatte ich einen KFB erlassen und der Kläger muss an die Beklagten zahlen.
    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde an den Beklagtenvertreter zu 2) ausgehändigt. Nun meldet sich der Beklagte zu 2 persönlich und möchte auch eine vollstreckbare Ausfertigung haben....wie mach ich das denn nun?:gruebel:

    Es handelt sich um eine etwas schwierigere Kostenausgleichung, zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind schwierig, da die Beklagten gesamtschuldnerisch haften.

    Viele Grüßen und herzlichen Dank schonmal

    sonne


  • Nun hatte ich einen KFB erlassen und der Kläger muss an die Beklagten zahlen.
    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde an den Beklagtenvertreter zu 2) ausgehändigt. Nun meldet sich der Beklagte zu 2 persönlich und möchte auch eine vollstreckbare Ausfertigung haben....wie mach ich das denn nun?:gruebel:
    sonne


    Ich sehe hier keinen Grund, dem Beklagten zu 2 eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Der RA hat die vollstreckbare Ausfertigung nur als Zustellungsbevollmächtigter für seinen Mandanten erhalten. Er hat diese auf Wunsch seinem Mandanten herauszugeben. Der RA kann keinen eigenen Anspruch auf den KfB geltend machen, weil es sich ja hier wohl nicht um eine Festsetzung nach § 126 ZPO handelt.
    Wenn der Beklagte zu 2 seinem RA kein Mandat für die Zwangsvollstreckung erteilt hat oder dieses widerruft, darf der RA die vollstreckbare Ausfertigung nicht behalten sondern muss sie dem Beklagten zu 2 aushändigen.

  • Oje, Entschuldigung da ist mir ein Schreibversehen unterlaufen:

    es muss heißen der Beklagte zu 1) verlangt eine vollstreckbare Ausfertigung

  • Das kommt natürlich auf den KFB und die Klausel an.

    Ein KFB ist ja grundsätzlich kein Problem, mache ich nur so, allerdings erteile ich den Parteinen immer eine eigene vollstreckbare Ausfertigung.

    Wenn sich aus dem KFB ein Erstattungsanspruch des Beklagten zu 1.) ergibt, erteile ich auch bezgl. des Betrages eine vollstreckbare Ausfertigung.

  • Der Beklagte zu 1 kann durchaus eine weitere vollstreckbare Ausfertigung bekommen. Es scheint sich ja hier nicht um Eheleute oder Fahrzeughalter + Versicherung zu handeln.
    Allerdings kann ich mir ehrlich gesagt nicht ganz vorstellen, dass die Beklagten vollständig Gesamtschuldner /-gläubiger sind, wenn doch die Widerklage nur von einem Beklagten eingelegt wurde.
    Du kannst die weitere vollstreckbare Ausfertigung für den Beklagten Ziff. 1 nur in dem Umfang erteilen, in dem beide Beklagte Gesamtgläubiger sind bzw. der Beklagte zu 1 einen Anspruch hat.
    Der Kläger sollte zu dem Antrag gehört werden (ich mache das jedenfalls immer) - er ist aber in jedem Fall von der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in Kenntnis zu setzen.

  • Eigentlich sollte eine solche Konstellation die berühmte aufgesplittete KGE ergeben, schon wegen der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung. Danach wären dann auch mehrere KFB zu fertigen, bezogen jeweils auf die erstattungsberechtigte Partei. Damit stellt sich dann ein Problem erst gar nicht.

  • @ Beldel, doch es handelt sich um Fahrzeughalter und Versicherung.
    Die Kostenentscheidung gem.91a ZPO lautet so:

    Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 75% und die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch 16%. Der Beklagte zu 1) trägt darüber hinaus weitere 9% der Gerichtskosten und damit insgesamt 25% der Gerichtskosten.

    Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1.) und 2) gesamtschuldnerisch zu 16%.
    Der Beklagte zu 1) trägt darüber hinaus weitere 9% und damit 25% der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt jeweils der Kläger zu 75%.

  • Hmm. Weiß nicht, ob ich dem Beklagte zu 1 hier tatsächlich 2 Anwälte zugestanden hätte - das käme auf die Begründung drauf an. Aber das ist ja jetzt egal. Außerdem hätte ich hier in jedem Fall zwei KfB`s gemacht, weil ja der Kläger den größeren Teil der Kosten trägt und von den Kosten der Beklagten jeweils 75 % trägt, d.h., die Kosten der Beklagten sind ihm gegenüber aufzusplitten. Jeder Beklagte hat seinen eigenen Anspruch.
    Aber nun ist der KfB so wie er ist und du musst schauen, wie du das mit den vollstreckbaren Ausfertigungen machst. Nach meinem Dafürhalten sind die Beklagten aufgrund des Kostenausspruchs keine Gesamtgläubiger sondern jeder hat Anspruch auf seinen Anteil. Also musst du das jeweils in den Klauseln so vermerken.

  • Kl. verklagt Bekl. 1 und 2). Bekl. haben einen RA. Klage wird abgewiesen. Ein KfB wird erlassen. Nun möchte der RA eine weitere vollstr. Ausfertigung haben, damit jeder der Bekl. eine Ausfertigung hat. Wie löse ich das praktisch, insbesondere wie ist sicherzustellen, dass nicht beide Bekl. jeweils die volle Forderung vollstrecken :gruebel:

  • Kl. verklagt Bekl. 1 und 2). Bekl. haben einen RA. Klage wird abgewiesen. Ein KfB wird erlassen. Nun möchte der RA eine weitere vollstr. Ausfertigung haben, damit jeder der Bekl. eine Ausfertigung hat. Wie löse ich das praktisch, insbesondere wie ist sicherzustellen, dass nicht beide Bekl. jeweils die volle Forderung vollstrecken :gruebel:


    Die Begründung des RA wäre mir für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung "zu dünn".

    "Damit jeder der Beklagten eine Ausfertigung hat", könnte man auch durch Übersendung zweier normaler Ausfertigungen erreichen (ohne Vollstreckbarkeit).

    Der RA sollte schon konkret vortragen, weshalb bei (mutmaßlich) Gesamtgläubigern für diese getrennt vollstreckt werden soll. Ansonsten bräuchte er nämlich nicht zwei vollstreckbare Ausfertigungen, wenn der gemeinsame RA auch für die Vollstreckung beauftragt ist.

  • Zwei vollstreckbare Teilausfertigungen zu je 50 % des Gesamterstattungsbetrages? Habe hier einen Beschluss d. OLG Hamm v. 16.12.91, 23 W 270/91, in dem es heißt, dass für die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung an nur einen der Beklagten zum Zwecke der teilweisen Vollstreckung kein Raum ist.

    Und m.E. liegt nach § 733 ZPO auch kein Fall vor (Komm. im Zöller), dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden könnte.

  • oder die erteilte vollstreckbare Ausfertigung einziehen und zwei teilvollstreckbare Ausfertigungen erstellen.


    Das dürfte bei Gesamtgläubigern nicht möglich sein, § 428 BGB.


    Von Gesamtgläubigerschaft auf Beklagtenseite stand nichts im SV. Wäre auch extrem selten, denn selbst, wenn die Beklagten als GS verklagt wurden, sind sie nicht automatisch im KFV GG.

  • oder die erteilte vollstreckbare Ausfertigung einziehen und zwei teilvollstreckbare Ausfertigungen erstellen.


    Das dürfte bei Gesamtgläubigern nicht möglich sein, § 428 BGB.


    Von Gesamtgläubigerschaft auf Beklagtenseite stand nichts im SV. Wäre auch extrem selten, denn selbst, wenn die Beklagten als GS verklagt wurden, sind sie nicht automatisch im KFV GG.


    Es wäre aber auch nicht nachzuvollziehen, wenn die obsiegenden Beklagten, die denselben RA beauftragt haben, nicht als Gesamtgläubiger festgestellt werden würden.

    (Wie will man sonst eigentlich festsetzen? Die beantragte Vergütung einfach halbieren oder ggf. ohne Erhöhungsgebühr? :gruebel:)


    Aber stimmt schon, Fussel77 sollte den Sachverhalt mal ergänzen bzw. klarstellen. Wie wurde festgesetzt? :gruebel:

  • Wenn auf Beklagtenseite zwei Parteien stehen, die obsiegt haben und denselben RA beauftragt haben und auch nichts von GG im Tenor steht, teile ich die auf Beklagtenseite insgesamt entstandenen Kosten inkl. Erhöhung durch zwei.

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