Ordnungsgeldvollstreckung

  • Zum Sachverhalt:
    Ordnungsgeldvollstreckung im Zivilverfahren.
    GV wurde mit der Taschenpfändung usw. beauftragt.
    GV teilt nunmehr mit, dass der Sch. unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Der Sch. sei hier zwar gemeldet, Aufenthaltsort jedoch unbekannt.

    Ich bin nun am Überlegen, wie hier weiter vorzugehen ist...:gruebel:

  • Zum Sachverhalt:
    Ordnungsgeldvollstreckung im Zivilverfahren.
    GV wurde mit der Taschenpfändung usw. beauftragt.
    GV teilt nunmehr mit, dass der Sch. unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Der Sch. sei hier zwar gemeldet, Aufenthaltsort jedoch unbekannt.

    Ich bin nun am Überlegen, wie hier weiter vorzugehen ist...:gruebel:


    1. EMA-Anfrage (GVZ berichtet nur vom Hörensagen)
    2. Anfrage an das Schuldnerverzeichnis
    3 Wenn keine neue Anschrift auf längere Frist legen und nochmal versuchen


  • 1. EMA-Anfrage (GVZ berichtet nur vom Hörensagen)
    2. Anfrage an das Schuldnerverzeichnis
    3 Wenn keine neue Anschrift auf längere Frist legen und nochmal versuchen



    Würde ich auch so machen ;)

  • Jojo, würde ich auch so machen, vielleicht nochmal einen Blick in die Akte werfen, vielleicht ergeben sich da noch Anhaltspunkte :gruebel:

  • Zum Thema Ordnungsgeldvollstreckung hätte ich auch noch eine Frage:
    Ordnungsgeldschuldner sitzt in Haft. Habe gerade ein paar Probleme bei Feststellung der Zuständigkeit: Bei Pfändung des Eigengeldes - wer ist da zuständig? NOrmalerweise das Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO); ist nach dem Justizkostenbeitreibungsgesetz da eine Ausnahme vorgesehen, so dass ich als Zivilgericht den PfÜB erlassen kann? Blicke da nicht so ganz durch und das ist meine erste Akte, bei der ich eine PFändungsmaßnahme wegen Ordnungsgeld vornehmen kann.

  • Zum Thema Ordnungsgeldvollstreckung hätte ich auch noch eine Frage:
    Ordnungsgeldschuldner sitzt in Haft. Habe gerade ein paar Probleme bei Feststellung der Zuständigkeit: Bei Pfändung des Eigengeldes - wer ist da zuständig? NOrmalerweise das Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO); ist nach dem Justizkostenbeitreibungsgesetz da eine Ausnahme vorgesehen, so dass ich als Zivilgericht den PfÜB erlassen kann? Blicke da nicht so ganz durch und das ist meine erste Akte, bei der ich eine PFändungsmaßnahme wegen Ordnungsgeld vornehmen kann.


    Bei der O-Geld Vollstreckung kann das Zivilgericht selbst den PfÜB erlassen.
    Zuständiges Vollstreckungsgericht wäre normalerweise das "Wohnsitzgericht", wenn der Sch den Wohnsitz aufgegeben hat (längere Freiheitsstrafe) das Gericht der Haftanstalt.

  • Ich habe mir schon so etwas in der Art gedacht, dass ich als Zivilgericht den PfÜB erlassen "darf" - auch wenn ich es etwas seltsam finde.
    Weiß jemand, ob es da irgendwelche "Besonderheiten" zu beachten gibt?

  • Am Besten sich einen PfÜb-Vordruck vom Kollegen aus der M-Abteilung holen und sich gleich die Seite vom Stöber kopieren, auf der die Formulierung für Pfändung von Eigengeld steht. Die kannste dann in den PfüB abschreiben und dann pfübst Du einfach. Gut, vielleicht vorher noch nach dem Drittschuldner fragen (früher wars in BY mal die LJK und nicht das Gefängnis, aber das hat sich soweit ich weiß geändert). Nicht, dass der PfüB ins Leere geht :oops:!

  • Am Besten sich einen PfÜb-Vordruck vom Kollegen aus der M-Abteilung holen und sich gleich die Seite vom Stöber kopieren, auf der die Formulierung für Pfändung von Eigengeld steht. Die kannste dann in den PfüB abschreiben und dann pfübst Du einfach. Gut, vielleicht vorher noch nach dem Drittschuldner fragen (früher wars in BY mal die LJK und nicht das Gefängnis, aber das hat sich soweit ich weiß geändert). Nicht, dass der PfüB ins Leere geht :oops:!


    Das mit dem M-Kollegen und Onkel Stöbi sind gute Tipps. Besondere Probleme sollte es nicht geben.

  • Vielen Dank für die schnelle Hilfe! Ihr seid klasse!
    Hoffe ich kann mich mal revanchieren?!
    Viele Grüße und ein frohes Osterfest und los gehts mit Pfänden! :)

  • Zum Sachverhalt:
    Ordnungsgeldvollstreckung im Zivilverfahren.
    GV wurde mit der Taschenpfändung usw. beauftragt.
    GV teilt nunmehr mit, dass der Sch. unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Der Sch. sei hier zwar gemeldet, Aufenthaltsort jedoch unbekannt.

    Ich bin nun am Überlegen, wie hier weiter vorzugehen ist...:gruebel:



    Eine Anfrage beim Arbeitsamt / der ARGE bringt auch oft neue Erkenntnisse über den neuen Wohnort.

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