Verzicht auf ZwaSi

  • Servus allerseits!
    Eigentlich was banales, aber man will ja alles richtig machen!
    Bewilligt und beantragt wird die Eintragung eines Verzichts auf eine Zwasi, nicht aber die Umschreibung auf den Eigentümer.
    Ist ja so alles problemlos möglich. Meine Frage ist, ob der Gläubiger zu röten ist.
    Zum einen ist er nicht mehr Gläubiger, was für eine Rötung spricht, zum anderen hab ich dann bei Rötung keinen eingetragenen Gläubiger. Dass es der Eigentümer ist, ergibt sich ja nur aus der Eintragung des Verzichts.
    Rötet in einem solchen Fall jemand den Gläubiger?

  • Ich hatte so einen Fall bisher 1 Mal. Ich meine, dass ich den Gl. gerötet habe, denn er ist ja in keinem Fall mehr Gläubiger des Rechts.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke auch, dass er gerötet werden muss, dies geht aber aus der HRP-Stelle Rn 2705 (11. Auflage) nicht eindeutig hervor, deshalb frage ich hier; (dort ist klar, dass gerötet wird, weil auch noch Umschreibung auf den Eigentümer erfolgt.

  • Durch Verzicht (nicht Aufhebung) des Gläubigers auf Zwangshypothek, wird daraus kraft Gesetzes eine Eigentümergrundschuld (§ 1168,1177 BGB).

    Diese Anträge auf Umschreibung auf den Eigentümer sind eigentlich an sich nciht notwendig. Warum soll man etwas beantragen, was sowieso quasi automatisch passiert!
    Es ist zwar nicht falsch, nur überflüssig.

    Der Gläubiger muss gerötet werden (er ist ja kein Gläubiger mehr), der entsprechende Vermerk eingetragen.

  • Durch Verzicht (nicht Aufhebung) des Gläubigers auf Zwangshypothek, wird daraus kraft Gesetzes eine Eigentümergrundschuld (§ 1168,1177 BGB).

    Diese Anträge auf Umschreibung auf den Eigentümer sind eigentlich an sich nciht notwendig. Warum soll man etwas beantragen, was sowieso quasi automatisch passiert!
    Es ist zwar nicht falsch, nur überflüssig.

    Der Gläubiger muss gerötet werden (er ist ja kein Gläubiger mehr), der entsprechende Vermerk eingetragen.

    Seh ich auch so!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich hänge mich mal mit einer Auslegungsfrage ran. Vorgelegt wird eine löschungsfähige Quittung, aus der hervorgeht, das die eingetragene Miteigentümerin auf eine eingetragenen Sicherungshypothek des Finanzamtes, lastend an dem Miteigentumsanteils des anderen Miteigentümers in Höhe von 17.000,00 Euro, einen Teilbetrag von 8000,00 Euro gezahlt hat. Der Text lautet wie folgt: "Die durch die Sicherungshypothek gesicherten Ansprüche sind in voller Höhe erloschen. 8.000,00 Euro aus dem Betrag von 17.000 Euro wurden durch.....gezahlt. Der restliche Betrag wurde erlassen."

    Auf der Grundlage dieser Quittung beantragt der Notar im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eintragung einer AV die Volllöschung der Sicherungshypothek. Er argumentiert, das in dem Begriff "erlassen" der Verzicht des Gläubigers auf die Restforderung zu sehen ist. Außerdem ist er der Meinung, das durch die beabsichtigte Löschung die Eintragung der kraft Gesetzes entstandenen Eigentümerhypothek nicht erforderlich sei.

    Ich sehe das etwas anders, insbesondere müsste wenn schon, dann der andere Miteigentümer (Schuldner) als Gläubiger eingetragen werden,

    Wie seht ihr das?

  • Bzgl. des Miteigentümers sehe ich es genauso. Der muss eingetragen werden.

    "Erlassen" vom Finanzamt bedeutet, dass die Forderung endgültig erloschen ist, §§ 47, 227 AO.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Eine Eigentümergrundschuld ist m.E. nur in Höhe der erlassenen Forderung entstanden. In Höhe der 8.000 € ist es nun eine Hypothek der Miteigentümerin (Fremdrecht) geworden.

    Zur Löschung sind daher Bewilligung beider Miteigentümer in der Form des § 29 GBO erforderlich, wobei der eine als Eigentümer und die andere als Gläubigerin handeln.

    Ulf

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  • Der Text lautet wie folgt: "Die durch die Sicherungshypothek gesicherten Ansprüche sind in voller Höhe erloschen. 8.000,00 Euro aus dem Betrag von 17.000 Euro wurden durch.....gezahlt. Der restliche Betrag wurde erlassen."

    Warum eigentlich? :gruebel: Auf den Zahlenden geht die Forderung/Hypothek in bestimmten Fällenl über (vgl. z.B. §§ 268, 1143, 1150 BGB). Wenn ein Miteigentümer dagegen eine Forderung, die ausschließlich gegen den anderen Miteigentümer besteht, tilgt, könnte die Forderung auch einfach erlöschen (§§ 267, 362 BGB).

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