Satzung - Stimmrecht/Teilnahme an MV

  • Hallo,

    ich habe hier eine Neuanmeldung eines Vereins. Die Satzung enthält folgenden Passus: " Ein natürliches Mitglied kann unmittelbar vor einer einzelnen Abstimmung beantragen, dass nur natürliche Mitglieder abstimmen dürfen. Die betreffende Abstimmung wird unter Ausschluss aller nicht-natürlichen Mitglieder durchgeführt, wenn die Mitglieder der anwesenden natürlichen Mitglieder diesem Antrag zustimmen." (Natürliche Mitglieder alle Eltern ausl. Schulkinder/ Nicht-Natürliche: alle anderen).
    Ich habe Bedenken gegen diese Bestimmung, da das Recht auf Teilnahme an einer MV (und das Stimmrecht) wohl nicht eingeschränkt werden darf (Gleichstellung der Mitglieder).
    Was meint ihr dazu?

    Viele Grüße aus Nordbaden! :)

  • Ich habe da auch starke Bedenken.

    Ich habe mal im Stöber geschaut (bei Rz. 542): Stöber gibt hier weitere Beispiele für den § 34 BGB. Er meint dann: Die Satzung kann - bei Gleichbehandlung der Mitglieder - das Stimmrecht auch in anderen Fällen (als § 34 BGB) einschränken oder ausschließen.

    Ich schließe daraus, dass alle Mitglieder gleich zu behandeln sind.

    Das ist in deinem Fall ja nicht gewährleistet.


    Also: Zwischenverfügung und dann: schau mer mal .......

  • Natürliche Mitglieder sind Eltern ausl. Kinder, keine sind alle anderen. Wenn damit Eltgern inl. Kinder gemeint sein sollen, ist diese Konstruktion von Haus aus schon schief. Im Übrigen unter Hinweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung wie vorher schon angeführt.

  • Es können in der Satzung schon verschiedene Gruppen von Mitgliedern eingerichtet werden, also z.B. solche mit Stimmrecht und solche ohne Stimmrecht. Wenn aber -so scheint es hier zu sein- von Fall zu Fall entschieden werden soll, ob ein Stimmrecht für eine bestimmte Mitgliedergruppe besteht oder nicht, ist dies eine unzulässige Bestimmung.
    Diese Satzungsregelung würde ich auch beanstanden.

  • Das Prüfungsrecht des Registergerichts ist sehr eingeschränkt. Eine Berechtigung, den genannten Passus im Eintragungsverfahren zu beanstanden, vermag ich nicht zu erkennen. Ein Hinweis kann gegeben werden und es bleibt bei zukünftigen Anmeldungen die Beanstandung von Beschlüssen, die nach einer Stimmrechtseinschränkung gefasst wurden.

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