Aufhebung Ordnungsgeldbeschuss

  • Hallo miteinander,

    ich habe ein Ordnungsgeldverfahren (§ 335a a.F. HGB) betrieben. Der Vollstreckungsauftrag kam nun zurück. Der Gerichtsvollziehrer hat die Vollstreckung eingestellt, weil er den Geschäftsführer nicht angetroffen hat und er festgestellt hat, dass dieser eine e.V. abgegeben hat. Eine weitere Vollstreckung erscheint vorerst aussichtslos. Ich möchte warten, bis die 3-Jahresfrist der e.V. abgelaufen ist und dann ggf. weiter vollstrecken.

    Muss ich den eigentlichen Ordnungsgeldbeschluss förmlich aufheben oder genügt die Mitteilung der Einstellung der Vollstreckung an den Antragsteller ?

    Danke schon einmal...

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Krotte

    Also, aufheben brauchst du den Ordnungsgeldbeschluss wohl nicht, da er ja zu Recht ergangen ist und nicht angefochten wurde.
    Durch die Tatsache, dass nicht vollstreckt werden kann, ist der Ordnungsgeldbeschluss halt gegenstandslos, also legst du die Akten wieder weg

  • Hallo!
    Ich würde dem Antragsteller mitteilen, dass das Verfahren nach § 335a HGB bislang keinen Erfolg hatte und würde mir die Akte dann auf Frist legen wg. Ablauf der 3 Jahre.
    Aufheben würde ich den Beschluss nicht.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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