Teilungsversteigerung mit Ausgleichsbetrag

  • Hallo!

    Kann mir eventuell jemand bei folgendem Problem sagen, ob ich richtig liege? :confused:

    Fall (vereinfacht dargestellt):

    Teilungsversteigerung
    A und B Eigentümer zu je 1/2

    Gläubiger III/1: 1.000,- Euro (lastet auf Anteil des B)
    Gläubiger III/2: 2.000,- Euro (lastet auf Anteil des B)
    Gläubiger III/3: 3.000,- Euro (lastet auf Anteil des B)
    Gläubiger III/4: 5.000,- Euro (lastet auf Anteil des A)

    A betreibt das Verfahren

    Beim geringsten Gebot bleibt nur das Recht III/4 bestehen, die Rechte III/1-3 erlöschen.
    Nach § 182 Abs. 2 ZVG beträgt der Ausgleichsbetrag 5.000,- Euro, welcher in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes fällt.

    Wenn im Termin nun z.B. 11.000,- Euro geboten werden, verstehe ich Stöber und Storz so, dass der Ausgleichsbetrag bei der Verteilung wie ein Übererlös zu behandeln ist, d.h. ohne Einigung beider Eigentümer hinterlege ich die 5.000,- Euro. Mit den weiter erzielten 6.000,- Euro bilde ich danach ganz normal 2 Massen und verteile diese auf die beiden Miteigentumshälften.

    Stimmt das so? Kennt jemand einen guten Aufsatz zu diesem Thema?

    Viele Grüße und ein "Danke" vorweg!

  • Nach meinem alten Stöber (16.Aufl.) Anm. 4.10 zu § 182 sind die Ausgleichsbeträge nur Rechnungsposten fürs Geringste Gebot - es soll sichergestellt werden, dass genug Masse für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastungen vorhanden ist. Die Verteilung ist Sache der Beteiligten - also keine Sondermasse bilden.

  • Du verteilst erstmal ganz vormal deinen vollständigen Erlös gem. §§ 114 und 112.
    Also hier nach Entnahme der Kosten und evl. öffentlichen Lasten Erlösteilung und Entnahme III/1-3 nur aus Masseanteil B.
    Verbleibt Übererlös (egal ob auf einem oder beiden Anteilen) unterliegt dieser vollständig der Auseinandersetzungserklärung der Eigentümer.

  • Wie naja schon schrieb:
    Der Ausgleichsbetrag ist nur ein Rechnungsposten.
    Hierzu Dassler,Schiffhauer:
    "DEr Ausgleichsbetrag ist lediglich ein Rechnungsposten, der den bar zu zahlenden Teil des gG erhöht. Er findet sich im Erlösüberschuss wieder. ...Keinesfalls ist der Ausgleichsbetrag eine Art Surrogat für den geringer belasteten Eigentumsanteil, ein "Eigentumsersatz", der allein dem Ausgleichsberechtigten zusteht."

    Davon abgesehen, dass der Anteil des B tatsächlich nicht geringer belastet ist, spielt der Ausgleichsbetrag daher nur bei der Erstellung des geringsten Gebotes eine Rolle.
    Nach dem Zuschlag, d.h. im Verteilungsverfahren ist er nicht mehr von Bedeutung. Also Verteilung der Barmasse wie immer.

  • An Babs:
    Aber wenn sich der Ausgleichsbetrag im Erlösüberschuss wiederfindet, kann ich ihn doch nicht an irgendwelche Gläubiger verteilen!

    Böttcher schreibt in § 182 Rd. Nr. 9:
    "Der Ausgleichsbetrag stellt nur einen Rechnungsposten im geringsten Gebot dar, der einen für die Auseinandersetzung ausreichend hohen Erlösüberschuss sicherstellen soll; er wird nicht unter den Miteigentümern verteilt, sondern zusammen mit dem Erlösüberschuss für die Teilhaber hinterlegt, soweit sich diese nicht darüber einigen"

  • Ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor.
    Der Ausgleichsbetrag ist lediglich Teil eines ÜBERSCHUSSES, also das, was nach Abzug der Ansprüche gem. § 114 für die Eigentümer verbleibt.
    Nicht vorher einfach mal eben "Überschuss absondern".

  • Laß Dich nicht verwirren. § 182 ZVG ist lediglich eine Bestimmung über die Feststellung des geringsten Gebotes. Zur Verteilung trifft er keine Aussagen, hier gelten die allgemeinen Regelungen.
    Diese Regelungen sehen die Nichtberücksichtigung vorrangiger Rechte zugunsten des Überschusses nicht vor.
    Die verschiedenen Kommentarstellen sind unter diesem Blickwinkel mißverständlich, weil sie offenbar den hier vorliegenden Fall ausblenden. Die Kommentatoren stellen im Grunde nur klar, daß der Ausgleichsbetrag niemals ohne weiteres dem Anteilseigner zusteht, dessen geringere Anteilsbelastung Veranlassung für den Ansatz dieses Betrages war.

  • Danke für die Hilfe!
    Nach anfänglicher "Nochmehrverwirrtheit" habe ich es jetzt wohl geschnallt!

    Falls trotzdem zu diesem ganzen Thema mit Ausgleichsbeträgen jemand einen guten, verständlichen Aufsatz kennt, dann her mit der Fundstelle!

  • :idee:Zum geringsten Gebot noch ne allgemeine Frage: Dies ist doch das Gebot, dass unter Berücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte zumindest zu bieten ist.

    Wie hat sich nun ein Bieter zu verhalten? Angenommen, der zweitrangige GL betreibt die Versteigerung, vor ihm lastet das zu übernehmende Recht in III/1 mit 100.000 €, die Verfahrenskosten betragen nebst den dinglichen Zinsen für III/1 ca. 15.000 €.

    Das gG nach § 44 ZVG beträgt doch jetzt 100.000 €. Ein Bieter muss also jetzt zumindest "100.000" brüllen in der Versteigerung. Davon hat er 15.000 € gleich auf den Tisch zu blättern (Bargebot), für die anderen reicht dann die Sicherheit. Werden jetzt nur 80.000 € geboten, wäre das Gebot nicht zuzulassen.

  • Erstens wird im Saal nicht gebrüllt und zweitens reicht es aus, das geringste Bargebot zu bieten, also -nach Beispiel- 15.000,-- € und drittens hat das nichts mit dem Thema zu tun.

  • Erstens wird im Saal nicht gebrüllt und zweitens reicht es aus, das geringste Bargebot zu bieten, also -nach Beispiel- 15.000,-- € und drittens hat das nichts mit dem Thema zu tun.



    Sorry, hab mich im Ton vergriffen. War nicht gewollt.

    Es ist also stets der Nominalwert der zu übernehmenden Rechte hinzuzuaddieren - zumindest gedanklich. Im vorgenannten Beispiel biete ich dann wirtschaftlich 115.000 €, auch wenn rein tatsächlich 15.000 geboten werden.

  • Hallo, ich will mal diesen alten Thread wiederbeleben.

    Sachverhalt:

    Eig. A und B zu 1/2
    III 1. GS 40.000 zugunsten Bank
    III 2. GS 10.000 zugunsten Bank
    III 3. Grundschuld nur an Anteil B zugunsten B 150.000

    A stellt Antrag auf die Teilungsversteigerung.

    Sehe ich es richtig, dass III. 1 und 2 bestehen bleiben würden, jedoch das Recht III. 3 zu einem hohen Ausgleichsbetrag führen würde und somit das Geringste Gebot entsprechend aufblähen würde?

    Das Grundstück ist wohl ca. 50.000 bis 70.000 wert, daher meine ich, dass der Antrag von A aussichtslos ist, oder liege ich falsch?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Eig. A und B zu 1/2 III 1. GS 40.000 zugunsten Bank III 2. GS 10.000 zugunsten Bank III 3. Grundschuld nur an Anteil B zugunsten B 150.000 A stellt Antrag auf die Teilungsversteigerung. Sehe ich es richtig, dass III. 1 und 2 bestehen bleiben würden, jedoch das Recht III. 3 zu einem hohen Ausgleichsbetrag führen würde und somit das Geringste Gebot entsprechend aufblähen würde? Das Grundstück ist wohl ca. 50.000 bis 70.000 wert, daher meine ich, dass der Antrag von A aussichtslos ist, oder liege ich falsch?

    Du liegst falsch. Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei den Rechten III/1 und III/2 um Gesamtrechte handelt, die an beiden Anteilen lasten. III/3 bleibt - richtig - nicht bestehen, aber es ist auch kein Ausgleichsbetrag ins gG einzustellen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 182 ZVG, denn es sind was das gG angeht beide Anteile gleich belastet, d.h. bei beiden Anteil wird gleich viel im gG berücksichtigt. Ein Ausgleichsbetrag braucht man nur dann, wenn im geringsten Gebot bei einem Anteil ein höherer Betrag berücksichtigt wird als beim anderen Anteil. Dies ist hier soweit ich den Sachverhalt verstehe nicht der Fall.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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