Rechtsnachfolgeklausel bei Umwandlung einer Firma nach dem Anwachsungsmodell?!?

  • Es geht hier um die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel einer ausländischen Bank mit Niederlassung in Deutschland. Sie ist 2005 nach dem sog. Anwachsungsmodell in eine Zweigniederlassung ihrer bisherigen Mehrheitsgesellschafterin umgewandelt worden.
    Die Umwandlung vollzog sich in einem ersten Schritt durch eine formwechselnde Umwandlung der Titelinhaberin (deutsche GmbH) in die Rechtsform einer GmbH & Co.KG. In einem zweiten Schritt trat die einzige Komplementärin aus der Kommanditgesellschaft aus, wodurch die Kommanditgesellschaft unterging.
    Im Antrag auf Umschreibung weist das Rechtsanwaltsbüro darauf hin, dass nach § 738 Abs. 1 S. 1 BGB (MüKo, 3. Aufl. 1997, § 783 Rdnr. 4) beim Austritt eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft es allgemein anerkannt ist, dass das Ausscheiden dazu führt, dass die Gesellschafterstellung des Ausscheidenden endet und die Gesellschafterrechte- und Pflichten bei den übrigen Gesellschaftern anwachsen.
    Durch den Austritt der Komplementärin ist das Vermögen nun auf die einzige Kommanditistin (eine ausländische Kapitalgesellschaft) übergegangen. Diese hat in Deutschland sodann eine Zweigniederlassung gegründet. Hierfür wird jetzt eine Rechtsnachfolgeklausel begehrt.
    Das Problem sehe ich hier darin, dass für Dritte nicht zum Ausdruck gebracht werden kann, wie die Rechtsnachfolge zustande gekommen ist. Aus den öffentlichen Registern läßt sich die Umwandlung im Wege der Anwachsung jedenfalls nicht 100% erkennen.
    Hat jemand sowas schon mal gesehen? Diese Bank scheint in vielen Bundesländern nunmehr Ihre Titel umschreiben zu lassen...
    Wie sollte man so eine Klausel fassen? Vielen Dank für eine Antwort!:confused:

  • Hallo,
    vielen Dank für die Antwort... So, als Nachweise sind vorgelegt:
    - ein beglaubigter Auszug der Eintragung der deutschen Zweigniederlassung
    - ein begalubigter Auszug der erloschenen GmbH & Co.KG
    - eine beglaubigte Anmeldung, dass die persönlich haftende Gesellschaft aus der GmbH & Co.KG ausgeschieden ist und die Gesellschaft dadurch aufgelöst und im Wege der Anwachsung ohne Liquidation erloschen ist.
    Mehr ist nicht dabei...

  • Was wurde denn genau in das Register eingetragen? Nur die Tatsache des Erlöschens oder auch das Ausscheiden der Komplementärin?
    Falls auch das Ausscheiden der Komplementärin eingetragen wurde, reichen die Unterlagen m. E. für den Nachweis der Rechsnachfolge aus.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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