falsche Grundschuld gelöscht

  • Hallo zusammen :)

    Beantrag war die Löschung der Hypotheken Abt. III/3 und 24 . . .
    eingetragen habe ich die Löschung Abt. III/3 und 14 jedoch mit dem Betrag der 24
    gerötet die 3 und die 24 . . . alles vor 4 Wochen

    Heute ruft das Notariat an und teilt mit, dass die 14 nicht gerötet sei und zudem der Betrag falsch wäre . . . :cool:
    . . .ich Vollpfosten :behaemmerglaube es denen und röte die 14, berichtige den Löschungsvermerk (richtig gelöscht wurde III/14 mit dem Betrag der 14) der jetzt definitiv falsch ist . . .

    Habe ich irgend eine Möglichkeit den Schmarrn zu korrigieren?

    Es sind nach dieser Hypothek aus dem Jahr 1972 noch weitere 11 Rechte in Abt. III im GB, davon 3 für andere Gläubiger als die der Nr. 14 . . .

    Eigentümer ist die Obb. Heimstä**, sodaß eine ZwV wohl nicht zu befürchten ist . . .

    Bringt es da evtl. auch was bei dem Gl. des falsch gelöschten Rechtes nachzufragen, ob die damit ein Problem haben :gruebel:

  • III/3: alles in Ordnung
    III/14: keine Löschungsbewilligung, gerötet und gelöscht
    III/24: Löschungsbewilligung(en), gerötet, nicht gelöscht

    Bzgl. der III/14 ist das Grundbuch unrichtig, weil entsprechende materiellrechtliche Erklärungen fehlen dürften. Das ist aus den Grundakten und damit formgerecht ersichtlich, so dass Du auf Antrag (§ 22 GBO) die Grundschuld im alten Rang wieder eintragen kannst. Der Rang ist (bislang) noch nicht verloren gegangen.

    Für eine Löschung bräuchtest Du neben dem Gläubiger ja auch noch den Eigentümer (§ 27 GBO) - nun, wenn beide sich mit der Löschung einverstanden erklären...

    Bzgl. III/24 fehlt noch der Löschungsvermerk, welcher Antrag bislang unvollzogen ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • . . . das klingt ja schon mal ganz gut . . .

    Wie mache ich das dann aber in der Praxis, trage ich die Hypothek mit dem ursprünglichen Text an nächstoffener "Rangstelle" mit einem Vermerk dahingehend ein, dass sie den Rang von III/14 hat :gruebel: oder wie wird das dann gehandhabt :confused:

  • Wäre die saubere Variante (halt mit Rang vor Abt. III/15 - x" und entsprechendem Vermerk bei den übrigen - wahrscheinlich erst auf Euro umzustellenden - Rechten). Du würdest wahrscheinlich schon beim Anbringen kleiner Kreuzchen auf den Rötungsstrichen Probleme bekommen... Nee, Neueintragung. III/14 ist Geschichte.

    Und wie gesagt: Auf Antrag. Bekommst Du den nicht, so bleibt nur der Amtswiderspruch. Bis das geklärt ist ist, sollte es reichen, die Akte bei Dir im Zimmer und den Fall inklusive des Blattes für Dich reserviert zu haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde die Eintragung unter der nächsten laufenden Nr. vornehmen mit dem Text "... eingetragen am (damaliges Eintragungsdatum) und nach fehlerhafter Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung mit dem Rang vor Abt. III Nr. 15 bis 26 erneut eingetragen am (heutiges Eintragungsdatum)".

    Allerdings geht das meines Erachtens nur dann, wenn die im Verhältnis zu III/14 nachrangigen Rechte ausschließlich Buchrechte sind. Ist ein Briefrecht dabei, dann könnte zwischenzeitlich eine Abtretung an einen Neugläubiger erfolgt sein, der gutgläubig eine bessere Rangstelle erworben hat.

  • Erstmal :2danke für Eure Hilfe . . . es handelt sich bei den nachrangigen Rechten ausschließlich um Buchrechte . . .

    . . . von wem brauche ich eigentlich einen Antrag (steht doch so nicht in § 22 GBO)? vom Gläubiger, Eigentümer . . . in welcher Form :confused:

  • Die Notwendigkeit des Antrags ergibt sich aus der Stellung im Gesetz (alles ganz normal, nur statt der Bewilligung Unrichtigkeitsnachweis, wenn...). Auch ist da nicht von "von Amts wegen" zu lesen.

    Antragsberechtigt daher ganz normal nach § 13: Eigentümer und Gläubiger.

    Form daher ganz normal nach § 30 GBO.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Notwendigkeit des Antrags ergibt sich aus der Stellung im Gesetz (alles ganz normal, nur statt der Bewilligung Unrichtigkeitsnachweis, wenn...). Auch ist da nicht von "von Amts wegen" zu lesen.

    Antragsberechtigt daher ganz normal nach § 13: Eigentümer und Gläubiger.

    Form daher ganz normal nach § 30 GBO.



    Ein GB-Anfänger bedankt sich nochmal ganz herzlich :huldigen: ;) und wird den "GB-Kunden zu Liebe" so schnell nicht mehr falschberichtigen :eek: . . .

    Muß/kann/darf ich eigentlich, bis ich den Antrag (ich werde den Gl. fragen, vielleicht bewilligt er ja auch die Löschung) vorliegen habe, einen Widerspruch im GB eintragen, um eventuell weitere neue Rechte am "überholen des gelöschten" zu hindern?

  • Lass die Finger vorerst vom Widerspruch. Sperr die Akte und sieh zu, dass Du den Berichtigungsantrag bekommst. Wenn wirklich vorher noch Anträge eingehen, ist es immer noch früh genug für einen Widerspruch.;)

  • Lass die Finger vorerst vom Widerspruch. Sperr die Akte und sieh zu, dass Du den Berichtigungsantrag bekommst. Wenn wirklich vorher noch Anträge eingehen, ist es immer noch früh genug für einen Widerspruch.;)



    Auch hier nochmal :2danke

    Berichtigungsantrag habe ich jetzt mal bei Gl. erbeten, Akte bleibt bei mir, Blatt ist reserviert, vorsichtshalber habe ich noch ein Einsichtsverbot gesetzt. :)

    So sollte das ganze doch relativ unspektakulär über die Bühne gehen :cool:

    Der Rangvermerk bei den vorher eingetragenen, aber nachrangigen Rechten etwa so:
    Das Recht hat aufgrund fehlerhafter Löschung der lfd. Nr. XY und Neuvortrag des Rechtes unter lfd. Nr. ZY Rang nach diesem; eingetragen am . . . :gruebel: oder muß nix erläutert werden :confused:

  • Ich würde mir die Erläuterung sparen. Im Übrigen trägst Du das Recht nicht neu vor, sondern neu ein.



    Aha, :dankescho

    kann/darf/muß ich bei den fehlerhaften Löschungsvermerken was röten :gruebel: denn einmal habe ich ja eine falsche lfd. Nr. angegeben, und einmal einen komplett falschen Löschungsvermerk . . . :confused: oder läßt man alles wie es ist?

  • Ich würde mir die Erläuterung sparen. Im Übrigen trägst Du das Recht nicht neu vor, sondern neu ein.



    Aha, :dankescho

    kann/darf/muß ich bei den fehlerhaften Löschungsvermerken was röten :gruebel: denn einmal habe ich ja eine falsche lfd. Nr. angegeben, und einmal einen komplett falschen Löschungsvermerk . . . :confused: oder läßt man alles wie es ist?


    Trag- wie oben gesagt - das Recht neu ein. Danach schreibst Du das Grundbuch wegen Unübersichtlichkeit um. Danach kräht kein Hahn mehr danach.;)

  • Trag- wie oben gesagt - das Recht neu ein. Danach schreibst Du das Grundbuch wegen Unübersichtlichkeit um. Danach kräht kein Hahn mehr danach.;)



    . . . das hat meine Vollzugskraft auch schon vorgeschlagen . . . sind leider nur bischen viele Rechte eingetragen . . .

    . . . mal sehen, wenn's da nicht so irre viel Arbeit gibt, mach ich es ;)

  • Ich würde mir die Erläuterung sparen. Im Übrigen trägst Du das Recht nicht neu vor, sondern neu ein.



    Aha, :dankescho

    kann/darf/muß ich bei den fehlerhaften Löschungsvermerken was röten :gruebel: denn einmal habe ich ja eine falsche lfd. Nr. angegeben, und einmal einen komplett falschen Löschungsvermerk . . . :confused: oder läßt man alles wie es ist?



    Du hast - wenn ich in #2 alles richtig verstanden habe - nicht die falsche lfd. Nummer angegeben, sondern das falsche Recht gelöscht. Nachdem es nun einmal - wenn auch zu Unrecht - gelöscht ist, passiert mit dem Löschungsvermerk nichts mehr weiter.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Du hast - wenn ich in #2 alles richtig verstanden habe - nicht die falsche lfd. Nummer angegeben, sondern das falsche Recht gelöscht. Nachdem es nun einmal - wenn auch zu Unrecht - gelöscht ist, passiert mit dem Löschungsvermerk nichts mehr weiter.



    . . . alles klar (hoffe ich) ;) dankeschön nochmal für Eure Hilfe . . .

    . . . die Akte liegt vorbereitet bei den WVs und ich warte auf den Berichtigungsantrag . . . :)

  • Jetzt hab ich :behaemmerVollpfosten :behaemmeres doch schon wieder geschafft, statt der Teillöschung einer GS diese gleich ganz zu löschen :eek:

    . . . naja, passiert ist gottseidank noch nix, wenn ich Gl-Antrag bekomme, kann ich sie wieder ohne Rangverlust eintragen :cool:

  • Jetzt hab ich :behaemmerVollpfosten :behaemmeres doch schon wieder geschafft, statt der Teillöschung einer GS diese gleich ganz zu löschen :eek:

    . . . naja, passiert ist gottseidank noch nix, wenn ich Gl-Antrag bekomme, kann ich sie wieder ohne Rangverlust eintragen :cool:



    :daumenrau

  • So ist es (das mit dem Antrag, meine ich). Du brauchst Dich auch nicht so herunterzuziehen, denn ich behaupte mal, dass den meisten Kollegen, die länger im Grundbuch sind/waren, so was schon mal passiert ist. Mir übrigens auch.

    Blöd ist es nur, wenn man dann Gläubiger hat, die in solchen Fällen aus Prinzip keine Anträge stellen wollen (gibt es auch). Dann eben Amtswiderspruch und Aktenvermerk, letzterer insbesondere für den Fall einer Schadenersatzforderung, für die ich dann allerdings schwarz sehen würde...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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