2.vollstreckbare Ausfertigung von KfB+Urteil

  • Hallo,

    habe hier den Antrag eines Klägers auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung von Urteil und KfB.
    Begründung: Die ersten Ausfertigungen hat er schon, aber diese sind bei der Gerichtsvollzieherin und das Verfahren zieht sich dort in die Länge. Nun hat er den Arbeitgeber ausfindig gemacht und möchte da auch vollstrecken.
    Wird in so einem Fall eine zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt?
    Ich hatte noch nie so einen Fall.

    Vielen Dank, Gruß
    sonne

  • Das wäre für mich alleine kein ausreichender Grund.

    Er könnte eine Vorpfändung (VZV) ausbringen und die Titel zur Beantragung des PfÜB kurzfristig beim GV anfordern. Falls es dabei tatsächliche Probleme gäbe, könnte man aber ggf. auch weitere VA´s erteilen.

    Du könntest dem Gläubigervertreter klar machen, dass die Vorgehensweise VZV + Titelanforderung beim GV schneller sein könnte als zwei weitere VAs zu beantragen, wegen Schuldneranhörung usw.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das wäre für mich alleine kein ausreichender Grund.

    Er könnte eine Vorpfändung (VZV) ausbringen und die Titel zur Beantragung des PfÜB kurzfristig beim GV anfordern. Falls es dabei tatsächliche Probleme gäbe, könnte man aber ggf. auch weitere VA´s erteilen.

    Du könntest dem Gläubigervertreter klar machen, dass die Vorgehensweise VZV + Titelanforderung beim GV schneller sein könnte als zwei weitere VAs zu beantragen, wegen Schuldneranhörung usw.


    Das sehe ich ähnlich.

    Rein theoretisch könnte die 2. vA erteilt werden.

    Effizienter (... und natürlich auch für uns weniger aufwändig ;) ...) ist aber der in #2 vorgeschlagene Weg.

  • Ich weiss nicht so recht, ich würde im vorliegendem Fall sogar auf eine Schuldneranhörung verzichten, um diesen nicht unnötig zu "beunruhigen"

    Und dann ginge es bei mir schon recht zügig.

  • Ich weiss nicht so recht, ich würde im vorliegendem Fall sogar auf eine Schuldneranhörung verzichten, um diesen nicht unnötig zu "beunruhigen"

    Und dann ginge es bei mir schon recht zügig.


    Ist sicherlich mehr als vertretbar.
    Erfahrungsgemäß ist aber der Titelpingpong zwischen GV und Vollstreckungsgericht kein echtes Problem.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo,
    danke schon mal,ok, dann bekommt er die Ausfertigungen. Wie läuft das denn bei euch in der Praxis ab, verfügt ihr die Erteilung und macht das weitere die Geschäftsstelle oder macht ihr das komplett selber?
    Viele Grüße
    sonne

  • Tja, ich bin ja nun nicht der Vollstreckungskönig, aber hier laufen oft genug Kläger auf, die nach der recht zügigen Verfahrenserledigung Probleme beim vollstrecken haben. In den meisten Fällen kann ich da nix machen, aber für mich zeigt sich doch, dass da, nun ja, eine gewisse Verzögerung herscht und es nun leider nicht klappt.

    Ich habe hier bei AG mal für einen Bekannten unter Hinweis auf drohende Inso vollstreckt: 6 Wochen später tat sich was, die Inso wurde dann kurz drauf beantragt.

    @gegenteil von Regen: Ich verwüge:

    1) Ausfertigung des XXX erstellen
    2) WV sodann

    Schreibe die Klausel selber, tacker und siegel alles, bringe Vermerk auf Titel an und gebe dann die Kostenrechnung:D ein.

  • Ich verfüge alles (wir haben hier einen Vordruck für sowas), die Geschäftsstelle schreibt und tackert alles, ich unterschreibe und dann wirds rausgeschickt.

    Auf die Anhörung des Schuldners würde ich übrigens nur verzichten, wenn es 1. beantragt und 2. begründet wurde. Grundsätzlich muß der Schuldner vor Erteilung der 2.vollstreckbaren Ausfertigung angehört werden.

  • Vfg:

    1. Ausfertigung herstellen von _____, Bl. ___ d.Akte
    Es ist zu setzen über die Ausfertigung: ____vollstreckbare Ausfertigung
    Unter die Ausfertigung: Vorstehende ____ vollstr. Ausf. wird dem/der ____ zum Zwecke der ZV erteilt. (Name etc pp, Rpfl.)

    2. Auf der Urschrift vermerken: Eine ____vollstr. Ausf. ist dem (zB KLäger) zum Zwecke der ZV erteilt worden. (Ort, Datum, Unterschrift)

    3. Mir zur Unterschrift vorlegen.

    4. Ausf. zu 1 an ____

    5. Nachricht von erteilung der weiteren vollstr. Ausf. an Gegner

    6. Kosten (fordere ich vorher an...)

    7. wegl.


    Rpfl.

  • Da Ihr gerade beim Thema "Wie verfügt man das in der Praxis" seid, mal ein Zwischenfrägchen:

    Bei Vollstreckungsklauseln nach § 727 ZPO für die Unterhaltsvorschusskasse wird manchmal beantragt, das Gericht solle gleich die Zustellung vermitteln. Zum einen weiß ich gar nicht, ob das nach der aktuellen ZPO so noch geht(?), zum anderen frage ich mich dann immer, wer die zuzustellenden Schriftstücke (mehrseitiges Urteil mit Rechtsnachfolgeklausel plus die Urkunden, auf die Bezug genommen wird), kopieren muss. Wir oder der Gerichtsvollzieher? Oder weder noch, sondern die Unterhaltsvorschusskasse selbst?


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!