Wer hat Recht?

  • Hallo zusammen,

    nachdem wir hier mal wieder eine heisse Diskussion hatten (die natürlich zu keinem Ergebnis geführt hat) möchte ich das Problem mal hier ansprechen:

    Es geht um den Löschungsvermerk bei Pfandfreigaben einer Globalgrundschuld.

    Die Meisten hier tragen dann ein: Hier gelöscht am......

    Ein Kollege trägt aber grundsätzlich ein: Gelöscht am .............

    So und nun ist die Frage entstanden, ob der Vermerk "Gelöscht am...." andere rechtliche Folgen auslöst, wie der Vermerk "Hier gelöscht am.....".

    Was meint ihr dazu?

  • Ich selbst schreibe "Hier gelöscht am...". Ist mir lieber, weil genauer. Der Vermerk "Gelöscht am..." ändert aber auch nichts daran, dass das Recht in anderen Blattstellen eingetragen bleibt.

    Das jeweilige Recht wird so oder so nur am jeweiligen Blatt gelöscht, in dem der Löschungsvermerk steht. Von den Rechtsfolgen her ist es m. E. also gleichgültig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also ich persönlich trage in solchen Fällen auch immer "Hier gelöscht am..." ein, weil es m.E. sofort erkennen lässt, dass es an anderen Stellen noch bestehen kann.

    Ich denke aber nicht, dass mit den beiden Formulierungen unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind. Um das Recht insgesamt zu löschen, müsste es wohl - denke ich jedenfalls - auch in allen Blättern mit einem Löschungsvermerk versehen werden. So lange das so nicht passiert ist, besteht das Recht teilweise fort.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • man soll nicht glauben, worin man nicht noch ein Problem sehen kann.

    Letzlich sollte meiner meinung nach aber "gelöscht am" einzutragen sein, da bei eintragung von "hier gelöscht" spätestens nach Löschung in allen anderen Blättern der vermerk "hier gelöscht" andeutet, das recht würde in anderen blättern noch bestehen und genau das dann nicht mehr den gegebenheiten entspricht.

  • Zitat von fisch


    Letzlich sollte meiner meinung nach aber "gelöscht am" einzutragen sein, da bei eintragung von "hier gelöscht" spätestens nach Löschung in allen anderen Blättern der vermerk "hier gelöscht" andeutet, das recht würde in anderen blättern noch bestehen und genau das dann nicht mehr den gegebenheiten entspricht.


    Nee, diese Schlussfolgerung würde ich nicht daraus ziehen.
    Ich sehe das wie Andreas und Ulf.

  • fisch:

    Der auch von mir befürwortete Vermerk "Hier gelöscht am ..." besagt lediglich, dass das Recht nach dem Vollzug der Pfandfreigabe noch an mindestens einem anderen Grundbuchblatt (als Einzel- oder Gesamtrecht) fortbesteht. Damit wird die materielle Rechtslage zutreffend verlautbart.

    Eine Bedeutung in dem Sinne, dass das Recht auch in Zukunft an den anderen Blattstellen besteht, kann der genannte Vermerk demgegenüber schon deswegen nicht haben, weil eine rechtsändernde Grundbucheintragung immer nur die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Vollzugs zum Ausdruck bringen kann. Es liegt somit in der Natur der Dinge, dass sich diese Rechtslage künftig verändern kann.

    Im übrigen stimme ich meinen Vorrednern zu, dass die inhaltliche Abfassung des Vermerks ("Gelöscht" oder "Hier gelöscht") auf die Rechtslage keinen Einfluss hat, weil das Recht mangels Löschung in den anderen Grundbuchblättern in jedem Falle materiell fortbesteht. Ich würde aber doch meinen, dass der Vermerk "Gelöscht am" sowohl materiell als verfahrensrechtlich inhaltlich unrichtig ist, weil er in diesem Grundbuchblatt eine in Wahrheit nicht erfolgte Gesamtlöschung des Rechts verlautbart. Es handelt sich daher meines Erachtens nicht um eine Geschmacksfrage der Formulierung, sondern darum, dass nur der Vermerk "Hier gelöscht" die Rechtslage zutreffend verlautbart.

  • stimme der Meinung von juris in #7 voll zu.
    Die tatsächliche Rechtslage wird mit "Hier gelöscht.." korrekt widergegeben.
    Es wird dadurch auch dem Globalgläubiger klar signalisiert, daß dieser sich über den tatsächlichen Umfang seines Rechts selbst Klarheit verschaffen muß. Es ist oftmals erstaunlich feststellen zu müssen, wie unvollkommen diese Kenntnis beim Gläubiger ist (erst wenn's brennt, wird hingeguckt).
    Liegt aber nicht der Fragestellung eigentlich eine kostenrechtliche Unsicherheit zugrunde (wg. Gebührenansatz)? Aber ehrlich gesagt, das interessiert mich minimalst.

  • Ich trag auch " Hier gelöscht am ..." ein, weil ich das Recht ja auch das Recht nur hier und nicht ganz lösche.
    Kostenrechtlich gibts da wohl kein Problem, da auf den Pfandfreigaben der wert steht und wenn nicht, dann ruf ich beim Notar oder der Bank an. der Rest läuft dann nach § 68 KostO.

  • Hallo !
    Die Fachgruppe zur Einführung des elektronischen Grundbuches in SH hat sich entschieden, dass "Gelöscht am" als Eintragungstext für den beschriebenen Fall ausreicht. Aus diesem Grund bietet das Programm einen entsprechenden Vordruck nicht.
    Der Eintragungstext wird aber von den hiesigen Rechtspfleger auf "Hier gelöscht am" geändert.
    Da frage ich manchmal, ob in Fachgruppen tatsächlich Fachleute oder nur Leute vom Fach sitzen.

    Gruß

    Jens

  • Welcher Eintragungstext im Rechtssinne erforderlich oder ausreichend ist, entscheidet immer noch der betreffende Grundbuchrechtspfleger und nicht irgendeine "EDV-Fachgruppe", deren Stellungnahmen in rechtlicher Hinsicht in der Regel ohnehin nicht von Sachkenntnis getrübt sind.

  • Unsere (Nds.) SolumStar-Bausteine sehen beide Varianten vor. :daumenrau

    Ulf

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  • Zitat von FOLIA-Jens

    Da frage ich manchmal, ob in Fachgruppen tatsächlich Fachleute oder nur Leute vom Fach sitzen.



    Diese Fachgruppen haben m. E. das Problem, dass sie sich nur noch um EDV kümmern. Auf diese Weise kommen bei aller vorhandenen Sachkenntnis, die ich gar nicht leugnen will, immer wieder Dinge heraus, die in der Praxis eingeschränkten Wert haben. Das würde wahrscheinlich den meisten von uns passieren, weil man die Kleinigkeiten mangels Praxisbezug leichter übersieht.

    Lässt man diese Menschen zugleich zu irgendeinem Prozentsatz - der gar nicht hoch sein muss - Rechtspfleger sein und ihre Fachverfahren auch in der Praxis nutzen (müssen), so kommen oft andere Ergebnisse heraus.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dann stellt sich allerdings die Frage, weshalb keine in den betreffenden Rechtsgebieten versierten Rechtspfleger zu diesen Fachgruppen hinzugezogen werden.

    EDV'ler im Elfenbeinturm. Wer hätte das gedacht?

  • Jetzt muß ich aber mal eine Lanze für die Hamburger Fachgruppe brechen. Dort waren fähige Rechtspfleger mit eingebunden und die Textbausteine wurden auf die Wünsche der Praxis ausgerichtet. Selbstverständlich gibt es auch hier verschiedene Textbausteine für Löschungsvermerke, u.a. auch die beiden hier diskutierten

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