Verkaufserlaubnis nach § 7 GBBerG

  • Hallo alle zusammen,
    mit liegt ein Kaufvertrag vor, in welchem ein durch das Landratsamt - Rechtsamt - bestellter gesetzlicher Vertreter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für die unbekannten Erben des eingetragenen Eigentümers handelt. Zum Vertreter bestellt wurde der Bürgermeister einer Stadt. Gemäß § 7 GBBerG habe ich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt. Nun teilt mir die Notarin mit, dass diese vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nur bis 31.12.2005 einzuholen war. Ab 01.01.2006 werden die Erklärungen des Vertreters lediglich durch die Bestellungsbehörde, also hier Landratsamt (Rechtsamt) genehmigt.
    Stimmt das so ?
    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Ich muss mich hier mal anhängen. Die Verkäufe durch gesetzliche Vertreter sind bei uns inzwischen sehr selten geworden. Ich habe jetzt mal wieder einen und bin etwas verwirrt. Eine Genehmigung des den gesetzlichen Vertreter bestellenden Landkreises liegt vor. Brauche ich jetzt wie bei einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung deren Rechtskraft, die Bekanntmachung an den ges. Vertreter und die Bekanntmachung an den Vertragspartner? Nichts davon ist bisher nachgewiesen. Irgendwo meine ich mal gelesen zu haben, dass man das in dem Fall nicht braucht, aber hier im Forum habe ich dazu bei Suche soeben nichts gefunden.

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