§ 106 ZPO

  • Hi,

    folgender Fall: Kostenquotelung Kläger 1/4, Beklagter 3/4. KfB aufgrund der eingereichten Anträge beider Prozessbevollmächtigten erlassen. Während der Erinnerungsfrist geht vom Beklagten weiterer Antrag ein, mit dem er erstmals eine weitere Gebühr geltend macht, die auch erstattungsfähig ist. Für den Klägervertreter ist diese Gebühr nicht angefallen.

    Ersten KfB aufheben und neuen erlassen unter Berücksichtigung der weiteren Gebühr des Beklagtenvertreters
    oder
    erster KfB bleibt bestehen und zweiten KfB erlassen, in dem ich 1/4 der weiteren Gebühr für den Beklagten gegen den Kläger festsetze.

    Wie seht Ihr das?

    Viele Grüße

  • Wenn ein Beteiligter nichts oder nicht alles geltend gemacht hat, wird zunächst auch nur das bis dahin geltend gemachte festgesetzt. Beschwert ist er nicht, denn seinem Antrag wurde entsprochen. Die "vergessenen" Kosten (sehr beliebt ist auch die MWSt/USt) muß er dann nachfestsetzen lassen, kriegt als Zinsbeginn auch nur das neue Datum.

  • Es kommt wohl darauf an, ob das neue Gesuch als Erinnerung gegen den bereits ergangenen KFB zu werten ist (dann Aufhebung und Neuerlass des KFB nach § 106 ZPO unter Berücksichtigung des neuen Gesuchs) oder ob der Beklagtenvertreter ungeachtet der noch nicht abgelaufenen Erinnerungsfrist lediglich ein neues Gesuch anbringen wollte (dann neuer KFB mit einseitiger Festsetzung nach § 104 ZPO).

    Die Nachfestsetzung von bisher nicht geltend gemachten Gebühren kann im vorliegenden Fall auf die eine oder die andere geschilderte Weise erfolgten. Begründet ist die beantragte Nachfestsetzung in jedem Fall.

  • Erzett:

    Trotz antragsgemäßer Verbescheidung des ersten Gesuchs und der hieraus eigentlich folgenden fehlenden Beschwer kann die Nachfestsetzung auch im Erinnerungswege geltend gemacht werden (Thomas/Putzo § 103 RdNr.18).

  • Ich würde das Schreiben, auch wenn es ausdrücklich eine Erinnerung ist als Antrag auf Nachfestsetzung auslegen. Den ursprünglichen Beschluß würde ich nicht aufheben und abändern, dann wirds spätestens bei dem Zinsbeginn unübersichtlich. Außerdem könnte dadurch eine Gebühr entstehen, und für Trotteligkeit soll ein Beteiligter doch nicht auch noch belohnt werden. :gruebel:

  • Erzett:

    Stimme zu. Wenn der Beklagtenvertreter Erinnerung einlegen wollte und die Nachfestsetzung auch auf diesem Wege geltend gemacht werden kann, so wird an der Aufhebung und dem Neuerlass des KFB nach § 106 ZPO aber wohl kein Weg vorbei führen (der Erinnerungsführer bestimmt den Gang des Verfahrens, auch wenn dieser Verfahrensgang durch seine eigene Dusseligkeit veranlasst wurde). Wenn das neue Gesuch nicht ausdrücklich als Erinnerung bezeichnet ist, würde ich ebenfalls den alten KFB so lassen und dann aufgrund des neuen Gesuchs lediglich einseitig festsetzen.

  • Hallo allerseits,

    ich würde auch wie "erzett" und "juris2112" verfahren, d.h. nach dem geschilderten Sachverhalt NICHT aufheben sondern nachfestsetzen. Da keine Beschwer seitens des Beklagten vorliegen kann (er ist ja in keiner Weise beschwert) gibt's auch nichts abzuhelfen/aufzuheben. Selbst wenn der Antrag als "Erinnerung" bezeichnet wäre würde ich so verfahren, denn sonst müsste man ja - mangels Beschwer - mit Nichtabhilfebeschluss vorlegen, zugleich aber dem erkennbar begründeten Antrag auf Nachfestsetzung entsprechen. Formalistischer ginge es wohl kaum noch.

    Gruß an alle

    HuBo

  • Und zwischendurch noch an den Gegner zur Stellungnahme, der dann SEIN Kostengesuch für das Erinnerungsverfahren vorlegt. Was meint der Rüpfl dazu ?
    :pcfrust:

  • Für mich würde allein eine Nachfestsetzung in Betracht kommen. Nach eindeutiger Rechtsprechung ist eine Erinnerungseinlegung zum Zwecke der Kostennachschiebung unzulässig (entgegen Thomas/Putzo). Sie würde dazu führen, dass zunächst über die Erinnerung zu befinden wäre mit der Folge, dass die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels vorhersehbar ist. Der Antragsteller ist also dahin zu bewegen, dass eine etwaige Erinnerung zurückzunehmen und stattdessen ein Nachfestsetzungsantrag zu stellen ist. Die zweite Lösung im Eröffnungsthread ist die in meinen Augen richtige.

  • Stimme zu. Auch mir erscheint die Auffassung von Thomas/Putzo nicht plausibel. Wenn die Nachfestsetzung ohne weiteres möglich ist, wozu dann ein Erinnerungsverfahren, noch dazu, wenn dem ersten Gesuch antragsgemäß entsprochen wurde und demzufolge keine Beschwer ersichtlich ist?

  • Also ich würde ganz zweckmäßig den RA anrufen, ihm die Sache erklären und dann von ihm eine Entscheidung verlangen, als was sein Antrag gewertet werden soll. Da er aber sein geld ganz offensichtlich bekommt, würde ich einvernehmlich auf eine Nachtragsfestsetzung hinwirken.

  • Aus Praktikabilitätsgründen verfahre ich genauso. Der RA wird sich aber auf den Nachfestsetzungsantrag "hinwirken lassen müssen", denn wer will sich schon eines vorhersehbar erfolglosen Rechtsmittels bedienen?

  • Danke für eure Hilfe! Da das Schreiben nicht als Erinnerung bezeichnet ist sondern ein "ganz normaler" berichtigter Kostenfestsetzungsantrag ist, werde ich meinen ersten KfB aufrechterhalten und im Wege der Nachfestsetzung einen zweiten KfB erlassen.

    Schönen Feierabend allerseits!

  • Grundsätzlich ist mein Fall wie der Ausgangsfall.
    Doch dadurch das der Bekl. 3/4 der Kosten zu tragen hat, kann man doch davon ausgehen, daß der KfB zugunsten des Klägers erlassen worden ist. Wenn der Beklagte nunmehr weitere Kosten anmeldet, ergeht doch kein weiterer KfB mit neuem Zinsdatum?! Vielmehr reduziert sich doch der Betrag zugusten des Klägers aus dem Ursprungs-KfB, oder? Wie kann man das praktisch umsetzen? (habe heute zum ersten Mal so einen Fall)

  • Grundsätzlich ist mein Fall wie der Ausgangsfall.
    Doch dadurch das der Bekl. 3/4 der Kosten zu tragen hat, kann man doch davon ausgehen, daß der KfB zugunsten des Klägers erlassen worden ist. Wenn der Beklagte nunmehr weitere Kosten anmeldet, ergeht doch kein weiterer KfB mit neuem Zinsdatum?! Vielmehr reduziert sich doch der Betrag zugusten des Klägers aus dem Ursprungs-KfB, oder? Wie kann man das praktisch umsetzen? (habe heute zum ersten Mal so einen Fall)



    Ich mache in so einem Fall immer einen weiteren Kfb mit neuem Zinsdatum. Wenn aus dem ersten Kfb noch nicht vollstreckt worden ist, kann ja eine Aufrechnung erklärt werden, aber das ist nicht meine Sache. Probleme wegen des Erlasses eines weiteren Kfb habe ich bislang nicht gehabt.

  • Ich mache in so einem Fall immer einen weiteren Kfb mit neuem Zinsdatum. Wenn aus dem ersten Kfb noch nicht vollstreckt worden ist, kann ja eine Aufrechnung erklärt werden, aber das ist nicht meine Sache. Probleme wegen des Erlasses eines weiteren Kfb habe ich bislang nicht gehabt.



    :meinung:

  • Wenn der Beklagte nunmehr weitere Kosten anmeldet, ergeht doch kein weiterer KfB mit neuem Zinsdatum?!


    Doch. Es gibt keinen Grund und auch keine gesetzliche Grundlage, den 1. KfB zu verändern. Wie die Parteien das dann untereinander klären, ist deren Sache.

  • Aber der Erstattungsbetrag aus dem 1. KfB verringert sich doch! Wie soll ich da einen neuen KfB machen (mit Minus-Betrag?)

  • Ob sich der Erstattungsbetrag aus dem 1. KfB tatsächlich verringert oder ob der Kläger etwas an den Beklagten zurückzahlen muss, wissen wir doch überhaupt nicht und das ist auch nicht unsere Sache. Es gibt dann einen KfB, aus dem der Kläger vom Beklagten eine Suimme X bekommt und es gibt einen 2. KfB, aus dem der Beklagte von dem Kläger eine Summe Y bekommt. Und dann können die beiden sich einigen. Wo ist denn da das Problem?

  • Weil dann zwei KfB zugunsten, meinetwegen des Klägers, in der Welt sind. Mache ich dann in dem zweiten KfB einen Vermerk o.ä.? Weil sonst könnte der Begünstigte rein theoretisch aus beiden vollstrecken.

    Oder verkenne ich hier nur die praktische "Verarbeitung" des Nachfestsetzungsantrages? Ich würde jetzt einfach nochmal eine Ausgleichung machen mit dem Ursprungsantrag der einen Partei (der richtig ist) und dem nachgeschobenen kompletten und nunmehr richtigten Antrag der anderen Partei und im Beschlusswege entscheiden, daß der Betrag aus dem vormaligen KfB nunmehr lautet XY EUR. Als Gründe wird auf die nunmehr richtige Ausgleichung verwiesen. Zustellung an den Zahlungspflichtigen und sodann Verbindung mit der vollstr. Ausf. des Begünstigen und ab.

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