Welcher Güterstand ist maßgebend gemäß Art 15, 220 EGBGB

  • ich hab da auch nochmal ne Frage:
    griechischer Erblasser verheiratet mit dt. Frau (Heirat wann und wo weiß ich noch nicht), errichten gemeinschaftliches Testament. Der zust. Richter geht davon aus, dass für das hier belegene unbewegl. Vermögen eine Rechtswahl auf dt. Recht im Test. getroffen wurde und daher das Test. insoweit gültig ist (Ehefrau wird Alleinerbin für hier belegenen Grundbesitz). Für das übrige bewegliche Vermögen soll aber griechisches Erbrecht gelten und zwar gesetzliche Erbfolge, weil ein gem. Test. im griech. Erbrecht nicht zulässig wäre und daher das Test. insoweit nichtig ist.
    Gilt nun auch dt. Güterrecht (Erhöhung Erbteil wg. § 1371 BGB?) Ich gehe derzeit davon aus, dass die Ehe hier in Dt.land nach 1983 geschlossen wurde.

  • hallo! Habe fast das selbe Problem. Beide Ehegatten haben in Polen geheiratet, waren also Polnische Staatsangehörige. Jezt sind sie deutsche Staatsangehörige und Ehemann ist verstorben. Sohn vorhanden. Weiß nicht ob doppelte Staatsangehörigkeit. Also deutsches Erbrecht und polnisches Güterrecht. Hat jemand ne Quelle welches Güterrecht in Polen ist?

  • Selbst beim "Googeln" kann man interessante Links finden, so hier

    Gesetzlicher Güterstand in Polen ist die Gütergemeinschaft.

    Wenn also deutsches Erbstatut und polnisches Güterrechtsstatut gilt und keine besonderen güterrechtlichen Vereinbarungen getroffen wurden, dürften die Witwe zu 1/4 und der Sohn zu 3/4 geerbt haben.

  • Ich habe heute früh nochmal in der beim Gericht zur Verfügung stehenden Literatur gesucht, ob die Gütergemeinschaft auch bereits 1967 gesetzlicher polnischer Güterstand war.
    Explizit habe ich leider nichts gefunden, meine aber, "zwischen den Zeilen" gelesen zu haben, dass dem so ist.

  • Hallo ich bin Rechtspflegeranwärterin und zur Zeit
    im Nachlass und habe folgenden Fall:

    Ein Familie, die ursprünglich aus Kasachstan kommt,
    der Ehemann ist als dt. Staatsangehöriger gestorben.
    Die ganze Familie hat mittlerweile auch die dt. Staatsanghörigkeit.
    Die Ehe wurde aber in Kaschastan geschlossen, als sie noch
    die dortige Staatsangehörigkeit hatten.

    Wenn ich Euch richtig verstanden habe, kommt das dt. Erbrecht
    und das kasach. Güterrecht zur Anwendung.

    Die Ehefrau beantrag einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge,
    sie zu 1/2 und die Kinder je zu 1/4.

    Kann sie den Teil nach § 1371 verlangen?
    Weil nach kasach. Erbrecht würde sie ja 1/2 bekommen...

    Leider kann mir meine Ausbilderin auch nicht wirklich weiter
    helfen, also vllt könnt ihr es?

  • Der Sachverhalt ist noch etwas ungenau.
    Evtl. hilft aber das Gesetz über den ehellilchen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 weiter.

  • Ich habe hier folgenden Sachverhalt, bei dem ich mir hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge nicht ganz sicher bin.

    Erblasser X, deutscher Staatsangehöriger, ist verstorben.
    Er hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen --> gesetzliche Erbfolge.

    X war zum Zeitpunkt des Erbfalls verheiratet und hat zwei eheliche Kinder.

    Problem: Die Ehe wurde im Juni 1976 in Polen (Schlesien) geschlossen. Der Erblasser und seine Ehefrau waren zum damaligen Zeitpunkt polnische Staatsangehörige. Eine polnische Heiratsurkunde liegt mir zusammen mit einer Übersetzung vor.

    Der Erblasser, seine Ehefrau und beide Kinder wurden aus Schlesien vertrieben und sind Mitte der 80er nach Deutschland gekommen. Die Ehefrau hat einen Vertriebenenausweis vorgelegt.

    Inzwischen sind sämtliche Familienmitglieder deutsche Staatsangehörige.

    Für mich stellt sich nun die Frage, welcher Güterstand hier zur Anwendung kommt und ob die Ehefrau des X somit ein weiteres 1/4 zusteht ???

    Wenn ich hier das Gesetz über den ehelichen Güterstand vom 01.10.1969 anwende, dann würde ich zu einem weiteren 1/4 bei der Ehefrau kommen, der somit insgesamt 1/2 zukommen würde.

    Es stellt sich mir aber die Frage, ob das Gesetz auch für Ehen Anwendung findet, die nach Inkrafttreten geschlossen wurden.

    Für Hilfe oder evtl. Denkansätze wäre ich sehr dankbar. :daumenrau

  • § 3 VFGüterstG

    1Tritt von den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Überleitung des Güterstandes die Voraussetzung, dass beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, erst nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes ein, so gilt für sie das Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Anfang des nach Eintritt dieser Voraussetzung folgenden vierten Monats an. 2§ 1 Abs. 2, 3 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Vorschriften des § 2 gelten mit der Maßgabe, dass die Erklärung binnen Jahresfrist nach dem Zeitpunkt der Überleitung abgegeben werden kann.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo!
    Ich habe einen britischen Erblasser der eine Frau und ein Kind hinterlassen hat. Geheiratet wurde 1998 in England. Die Familie lebt seit 1994 in Deutschland. Grundbesitz und bewegliches Vermögen ist vorhanden. Ein Ehevertrag liegt nicht vor. Ist hier der Güterstand der Zugewinngemeinschaft maßgebend, so dass ich den Erbschein zu je 1/2 erteilen kann?

  • Ich habe folgendes Problem:

    Erbschein ist beantragt auf Grund gesetzlicher Erbfolge von der Tochter.
    Der Erblasser ist Deutscher und war hier zusammen mit seiner Ehefrau zuletzt wohnhaft. Sie haben 1950 in Russland geheiratet.
    Im Erbscheinsantrag hat die Tochter an Eides Statt versichert, dass die
    Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten und beantragt
    Erbschein zugunsten der Ehefrau zu 1/2-Anteil und die Kinder zu dem
    weiteren 1/2-Anteil.
    Welcher Güterstand ist maßgebend; lebten die Eheleute tatsächlich
    im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

  • Normalerweise gab es 1950 in Russland nur deutsche Kriegsgefangene;
    Kommun. Parteimitglieder waren meistens zurück in der Ostzone!
    Stimmt der Eintrag der Heiratsurkunde wirklich?

  • In der Heiratsurkunde vom 31.10.1950 ist die Staatsangehöirgkeit
    nicht angegeben.
    Es liegt weiter vor die Geburtsurkunde des 1. Kindes , geb. am 1.11.1950.
    Darin ist vermerkt: Vater Deutscher
    Mutter Russin
    Beide Urkunden sind ausgestellt von dem Standesamt Gremjatschinsk

    Der Erblasser ist geboren in Kirgisische SSR Kreis Kirowski

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