Auszahlung der Hinterlegungsmasse nach Urteilsrechtskraft an Gläubiger

  • Hallo!

    Ich habe folgende Hinterlegungssache:
    Der Schuldner hat zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung einen Betrag gemäß § 720 a ZPO hinterlegt.
    Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Der Gläubiger beantragt nun die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Allerdings ist der im Urteil zugesprochene Betrag mit Zinsen geringer als der hinterlegte Betrag.
    Auf Grund des rechtskräftigen Urteils kann ich aber doch nur den dort zugesprochenen Betrag an den Gläubiger auszahlen, oder?

  • Ich hab gerad den Bülow/Schmidt nicht zur Hand, bin mir aber sicher, dass an einer Stelle steht, dass der ausgeurteilte Betrag nicht überschritten werden darf (nebst Zinsen). Hinsichtlich des überschießenden Betrages können dann natürlich übereinstimmende Erklärungen beider Seiten vorgelegt werden (§ 13 HinterlO). Üblicherweise kommen dann jedoch noch die Kosten hinzu. Ich würde mir den KFB (Ausfertigung und in diesem speziellen Fall mit Rechtskraftvermerk) vorlegen lassen. Normalerweise wird dann der hinterlegte Betrag überschritten.

  • Hab's doch noch gefunden:
    Der Nachweis wird durch ein rechtskräftiges Urteil, das gewöhnlich auf Zahlung lautet, erbracht. Mehr als ihm nach dem Urteil zusteht, darf an den Berechtigten nicht gezahlt werden (§ 1282 Abs. 1 Satz 2 BGB), vgl. Bülow/Schmidt, 4. Auflage, Rn. 34 Anhang zu § 13 HinterlO.

    Die Sicherheit haftet nicht nur für Hauptforderung und Zinsen, sondern auch für die Kosten, so dass ich auch die Vorlage des KFB in Erwägung ziehen würde, gflls. den hinterlegten Restbetrag auszuzahlen.

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