Hallo!
Ich habe folgende Hinterlegungssache:
Der Schuldner hat zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung einen Betrag gemäß § 720 a ZPO hinterlegt.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Der Gläubiger beantragt nun die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Allerdings ist der im Urteil zugesprochene Betrag mit Zinsen geringer als der hinterlegte Betrag.
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils kann ich aber doch nur den dort zugesprochenen Betrag an den Gläubiger auszahlen, oder?