§ 850e Abs. 2 ZPO ?

  • Hallo Kollegen !
    Ich weiß gar nicht, ob mich die ganze Sache etwas angeht. Der TH scheint jedenfalls nicht zu zweifeln, mich beschäftigt die Problematik aber...
    Unser Schuldner befindet sich in der WVP. Er bezieht Lohn und wegen Krankheit eine nicht unerhebliche private Berufsunfähigkeitsrente.
    Diese Rente fällt nach Meinung des TH nicht unter die Abtretung. Bei dem Lohn ergeben sich zur Zeit keine pfändbaren Beträge.
    Da kamen meine Gedanken auf eine Zusammenrechnung der Einnahmen. Eine Hürde ist aber § 850e Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dem Lohn wäre der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen, also kommt da nix bei raus und die Rente ist ja nicht von der Abtretung erfasst.
    Hat der Schuldner also Glück gehabt ?

  • Nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst die Abtretung nicht nur die laufenden Bezüge aus einem Dienstverhältnis, sondern auch die an deren Stelle tretenden Bezüge. Das können durchaus auch Renten sein (vgl. z.B. FK-Ahrens, § 287 Rz. 68 ff.). Daher wäre es m.E. prüfenswert, ob die vorliegenden BU-Rente nicht schon direkt von der Abtretung erfasst ist.

    Lustig wird es dann allerdings, wenn es zum Streit kommt, weil § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist, in dem § 850b ZPO nicht aufgeführt ist, weil von dieser Norm erfasste Einkünfte ja nach eindeutigem gesetzgeberischem Willen nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen (sollen). Ich persönlich würde allerdings dazu tendieren, den Umfang der Abtretungserklärung nur am Wortlaut von § 287 Abs. 2 InsO festzumachen und nicht aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung zum Insolvenzbeschlag (der ja nicht mit dem Umfang der Abtretung identisch sein muss) in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO teleologisch zu beschränken.

    Und für eine Entscheidung nach § 850e ZPO ist das InsGericht ja in der WVP nach § 292 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO explizit zuständig.

  • Die Rente ist bedingt pfändbar, § 850 b I ZPO. Das Gericht (ob Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zuständig ist, §§ 292 I, 36 InsO, darüber wird hier glaube ich gestritten) kann gem. § 850 b II ZPO entscheiden, ob die Rente wie Arbeitseinkommen pfändbar ist. Dann könnte man zusammenrechnen nach § 850 e ZPO. Dafür brauchts aber einen Antrag des Treuhänders, der auch eine Begründung für § 850 b II ZPO liefern muss.

  • Ich bin gegen eine Zusammenrechnung aus dem einfachen Grund, weil die Zusammenrechnung die grundsätzliche Pfändbarkeit voraussetzt. Das ist aber bei BU Renten nicht der Fall, weil sie nur nach § 850b ZPO bedingt gepfändet werden können und wie chick bereits ausgeführt hat in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich (!) vom Gesetzgeber gewollt nicht benannt sind.

    Es wäre meiner Meinung nach nicht sinnvoll und vom Gesetzgeber nicht gewollt, sie im Verfahren nicht einzuziehen, aber der Abtretung zugänglich zu machen.

    Dass ich das auch nicht für richtig halte (wie chick vermutlich auch), weil die BU Rente das verminderte AE ausgleichen soll, ist eine andere Sache.

  • War ich vorher ein wenig schnell unterwegs.
    Ich habe mir mal die Begründung zum Gesetz durchgelesen, die ist aber auch nicht erhellend. § 850 b wurde wohl absichtlich weggelassen, weil man Pfändungen, bei denen auf Besonderheiten einzelner Gläubiger abgestellt wird (hier wohl "Umstände des Falles ... Art des beizutreibenden Anspruchs") nicht anwenden wollte. Das ist mal wieder inkonsequent, weil in § 850 f I ZPO, der angewendet werden soll, wird auch auf "überwiegende Belange des Gläubigers" abgestellt.
    Allerdings frage ich mich, was die Folge ist, wenn ich § 850 b ZPO im Insolvenzverfahren nicht anwende. Zunächst sagt § 850 b I ZPO nur, dass diese Renten nicht gepfändet werden können. Wenn ich nun § 850 b I ZPO nicht anwende, folgt doch daraus, dass diese Renten im Insolvenzverfahren pfändbar sind.
    Wenn ich nun aber sage, diese Renten sind nach § 850 b I ZPO nicht pfändbar, muss ich auch so konsequent sein und einen gerichtlichen Beschluss gem. § 850 b II ZPO zulassen, der zur Pfändbarkeit führen kann.
    Es steht nirgends in der InsO, dass nur § 850 b II ZPO nicht anwendbar wäre.
    Also entweder ganz oder gar nicht...
    Und dann stellt sich wieder die Frage nach der Zusammenrechnung.

  • Nein Astaroth, ganz so ist es nicht.

    Zunächst ist zwischen der Vorschrift des § 850b ZPO (zugunsten eines Gläubigers) und § 850f Abs. 1 ZPO zugusnten eines Schuldners zu unterscheiden.

    Wenn man es genau nimmt, dann ist auch die Vorschrift des § 850b ZPO eine Vorschrift zugunsten des Schuldners weil danach die Vollstreckung grundsätzlich nicht möglich ist. Schließlich ist auch diese Vorschrift eingebettet in die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO zugunsten des Arbeitseinkommens und aller Bezüge, die wie AE gepfändet werden können.

    Was Einzelvollstreckungen von der Pfändbarkeit für die Masse unterscheidet sind die Belange eines einzelnen Gläubigers, die in beiden Fällen über denen des Schuldners stehen müssen. Zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger gibt es keine Interessen (aller), die gegen die Einzelinteressen des Schuldners sprechen (so die Gesetzesbegründung).

    Ein Gläubiger, der tatsächlich nach § 850b ZPO vollstrecken könnte würde die übrigen Gläubiger mit sich ziehen, zum Nachteil des Schuldners. Das ist halt nicht gewollt.

    In der Praxis dürften die Gläubigerinteressen eh so gut wie nie über denen des Schuldners stehen. Es würde voraussetzen, dass der Gläubiger in größerem Maße auf die nur bedingt pfändbaren Bezüge angewiesen sein müsste als der Schuldner. Wann wäre das also der Fall???

    Die Gläubigervertreter, die einen solchen Antrag stellen sind in der Regel die, die größere Gläubiger wie Banken etc. vertreten. Die dürften wohl nicht in Betracht kommen. Ein klassischer Fall wäre also nach meinem Verständnis, dass ein Gläubiger dem Schuldner eine Wohnung vermietet hat und von diesen Mieteinnahmen lebt weil er keine oder so gut wie keine weiteren Einkünfte hat. Der Vermieter, der einen ganzen Wohnblock vermietet hat dürfte schon nicht mehr darunter fallen.

    Im IV kann also grundsätzlich nur das zur Masse gezogen werden, was allgemein (und für alle) pfändbar ist und nicht das, was nur nach Abwägung der Interessen für pfändbar erklärt werden kann.

    Wie ich schon geschrieben habe finde ich es auch nicht so glücklich, dass die BU-Renten nicht pfändbar sind weil sie einen Teilverlust der Arbeitsfähigkeit und damit des Einkommes ausgleichen sollen. Sie füllen also tatsächlich das (ggfs.) verminderte AE telweise auf, so dass der Schuldner nicht (wesentlich) schlechter gestellt ist als er ohne den gesundheitlichen Schaden und die daraus resultierende Rente wäre.

    Meine Erfahrung ist, dass die meisten Rechtspfleger (in den mir aus Zusammenrechnungsbeschlüssen bekannten Fällen) sich sehr wenige mit der Interessenabwägung beschäftigten. Vermutlich erreichen mich die anderen Fälle auch nicht, weil die Zusammenrechnung wegen § 850b ZPO abgelehnt wird.

  • Ich muss das nochmal ausgraben. Habe aktuell einen Fall, da erhält der Schuldner 2 BU-Renten und eine Rente wegen Erwerbsminderung.

    1) BU-Rente: ca. 1600 Euro
    2) BU-Rente: ca 280 Euro
    3) EM-Rente: ca. 300 Euro

    Stell ich mich auf den Standpunkt BU-Rente unpfändbar, lebt der Schu von knapp 2200 Euro montalich! Arbeitslos! Keine Unterhaltsverpflichtung!

    Irgendwas mache ich falsch in meinem Beruf, das Geld hätte ich nämlich auch gern unpfändbar.

    Allerdings spricht mein Frankfurter Kommentar zur Inso von Pfändbarkeit von (BU-)Renten (Rn 23 zu § 36), zudem spricht auch § 850 III b ZPO von Renten. Wenn ich also § 850 b ZPO nicht anwenden soll, da kein Verweis, fällt meine Rente immer unter § 850 III b ZPO.
    So auch OLG München, Urteil v. 12.07.1993, 26 U 3586/92 (hab leider nur Leitsatz).

    Selbst meine Drittschuldnerin geht von der Anwendbarkeit unter Zitierung des § 36 InsO davon aus, dass mein Zusammenrechnungsbeschluss jedoch in der Begründung hätte Anhaltspunkte für eine Prüfung nach § 850 b ZPO fehlen.
    Die Prüfungspunkte des § 850 b ZPO gehen auf:
    A) Vergebliche Vollstreckung
    B) Billigkeit
    C) Pfändungsschutz wie Arbeitseinkommen

    zu a) vergebliche Vollstreckung dürfte in einem Nullmasseverfahren klar sein (bei mir läuft das Verfahren noch)
    zu b) ist meiner Meinung nach auch gegeben, finde es nicht OK, dass der Schuldner besser steht, als andere Schuldner im InsoVerfahren. Außerdem besondere Pflichten/Obliegenheiten zum Versuch der Gläubigerbefriedigung

    Ich bin im Moment etwas ratlos. Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass einer, der 4-5 verschiedene Versicherungsverträge abschließt auf BU besser stehen soll, als jeder x-beliebige andere Schuldner des Inso-Verfahrens.

  • Wenn es sich um BU-Renten nach SGB und dem BVersG handelt, kommt § 850b ZPO nicht zur Anwendung (Stöber Rz. 1006). BU-Renten aus Versicherungsverträgen unterfallen hingegen grundsätzlich dem Schutz nach § 850b ZPO und sind damit - aufgrund bewusster InsO-gesetzgeberischer Entscheidung - vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst.

    Das Bauchgrimmen angesichts des Mißbrauchspotentials und des geschilderten Falles kann ich allerdings durchaus nachvollziehen. Auch hier hilft allerdings vielleicht Onkel Kurt in Fn. 6 zu Rz. 1007. Dort wird auf Rechtsprechung verwiesen, nach welcher der Pfändungsschutz sich auf die Höhe des gesetzlichen Anspruchs beschränken soll; darüber hinaus soll volle Pfändbarkeit bestehen. Das halte ich für eine angemessene Lösung, soweit nicht ein gebrechlichkeitsbedingter Mehrbedarf des Schuldners vorliegt.

  • Onkel Kurt?

    Und ich verstehe nicht, warum SGB-BU-Renten pfändbar nach §850 sein sollten und freie Versicherungen als BU-Renten nicht?

    §850 III b ZPO redet doch grade von "Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden"

  • Onkel Kurt?



    Stöber (Forderungspfändung, 14. Aufl.)

    Zitat

    Und ich verstehe nicht, warum SGB-BU-Renten pfändbar nach §850 sein sollten und freie Versicherungen als BU-Renten nicht?

    §850 III b ZPO redet doch grade von "Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden"



    Für die Pfändung laufender gesetzlicher Rentenansprüche gilt die Sonderregelung in § 54 Abs. 4 SGB I. § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO betrifft m.E. nur Renten, die zur (normalen Alters)Versorgung gewährt werden. BU-Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlen sind, dienen zwar auch der Versorgung des Schuldners im Sinne von Sicherung des Lebensunterhalts, haben aber die Besonderheit eines besonderen Zwecks, der den Berechtigten als besonders schutzwürdig erscheinen lässt. Daher gibt es für diese Renten die Sonderregelung in § 850b ZPO.

    Sicherlich muss zunächst genau nachgeschaut werden, ob es sich nun um "normale" 850er-Renten handelt oder um solche nach 850b. Mein obiger Vorschlag bezog sich nur auf letzteren Fall, weil sich ja nur in diesem die Problematik des fehlenden Insolvenzbeschlags stellt.

    Warum bei der Pfändbarkeit bzw. beim Insolvenzbeschlag von BU-Renten nach SGB und von solchen aus Versicherungen ein Unterschied gemacht wird, muss man, glaube ich, nicht zu verstehen versuchen, weil damit unterstellt würde, dass der Gesetzgeber sich insoweit nachvollziehbare Gedanken gemacht hat. Vielleicht hat er das ja sogar; es ist mir aber letztlich des Nachforschens nicht wert, denn mehr als das Ergebnis hinnehmen kann ich auch nicht.

  • Vielleicht weil es eine "private" Rente ist, die in der Regel nichts mit den SGB-Renten zu tun hat (weil der VN seine Berufsunfähigkeit auf eigene Kosten gesondert abgesichert hat). Das heißt allerdings nicht, dass ich das auch nicht für sehr verständlich halte )habe ich in # 4 bereits gesagt).

    Es fallen aber auch noch andere Verletzenrenten darunter und das darf man nicht verkennen.

  • Ich würde auch erst genau prüfen, auf welcher Grundlage die BU-Rente gezahlt wird. Wie chick schon sagte, kommt man nämlich dann ohne größere Verenkungen zu einer Pfändbarkeit. Pech sehe ich allerdings dann, wenn die Zahlung tatsächlich auf vertraglicher Vereinbarung beruht. Der Zöller ist bei § 850 b ZPO recht ausführlich, welche Rente vom § erfasst ist und welche nicht.
    Ich hatte schon beide Fälle, häufiger liegt allerdings eine Rente nach dem SGB vor und dann ist ja alles bestens.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Woran erkenne ich, ob es eine gesetzliche BU oder eine private ist?

    Die beiden BU stammen von der A*** Lebensversicherungs AG. In dem mir vorliegenden Schreiben an den Kunden heißt es: "Sehr geehrter ... die Rente aus Ihrer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhöht sich durch die Überschussbeteiligung.... Gesamtrente vierteljährlich ...EUR Diese setzt sich zusammen aus der Garantierente ...EUR und der Rente aus Überschussbeteiligung ... EUR" usw.
    Bei der Erwerbsminderungsrente steht im Text dabei, dass es sich um eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt.

    Edit: Der Herr war vor der BU übrigens selbständig, musste sich ergo selbst versichern.

  • Da mein Schuldner vor Berufsunfähigkeit selbständig war, trifft dann nicht folgendes zu?

    Gericht: BGH
    Datum: 15.11.2007
    Aktenzeichen: IX ZB 99/05
    Entscheidungsform: Beschluss

    Demnach voll pfändbar und nichtmal teilweiser Pfändungsschutz? Ergo er würde nur seine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente bekommen und der Verwalter kann die monatliche BU-Rente komplett zur Masse ziehen mit der Folge, dass mein Schu übermorgen dann im Büro und tags drauf im Sozialamt steht?

  • Die Entscheidung kannte ich noch nicht. Hart aber eindeutig. Rentenbezüge aus einer BU-Versicherung des bei Vertragsabschluss selbständig tätigen Schuldners fallen nicht in den Anwendungsbereich der §§ 850 ff. ZPO und damit voll unter den Insolvenzbeschlag.

    Offen ist in der Entscheidung lediglich geblieben, ob § 765a ZPO im Insolvenzverfahren überhaupt zur Anwendung kommt und im Fall dem Schuldner helfen würde, da der entsprechende Antrag verspätet war.

    @Tessa kann sich also allenfalls im Hinblick auf letztgenannte Möglichkeit rechtsfortbildend betätigen. Ggf. bitte veröffentlichen.

  • Ich werde heute mal mit meinem Insolvenzverwalter in der Sache reden, der ist wegen Terminen eh im Haus. Dieser Fall lässt mich echt zweifeln, wie das noch "Alle Menschen sind gleich" passen soll.

    Beispiel:
    Mensch A, sein Leben lang im Angestelltenverhältnis (z.b. Fensterputzer in Firma), wird berufsunfähig und erhält dann Rente und gesetzliche BU insgesamt 2000 Euro im Monat. - Hier müsste ich über §850 III b ZPO gehen, ergo zusammenrechnene und pfändbarer Betrag wie Arbeitseinkommen.
    Inso: Wir bekommen unsere Verfahrenskosten und vllt etwas für die Gläubiger. Schuldner hat ca. 1200 Euro für sich.

    Mensch B, Leben lang im Angestelltenverhältnis (Fensterputzer in Firma), hat sich privat zusätzlich vorgesorgt wird berufsunfähig und erhält dann Rente und private BU insgesamt 2000 Euro im Monat. - Dem müsste ich alles belassen, da ich die private BU mangels Verweis auf §850b ZPO nicht an die private BU ran komme.
    Inso: Der Steuerzahler bezahlt sein Insoverfahren und die Gläubiger bekommen nix. Schuldner hat 2000 Euro für sich.

    Mensch C, sein leben lang selbständig (um es auf die Spitze zu treiben: als Fensterputzer). Wird berufsunfähig, hat zwar eine gesetzliche Rentenversicherung abgeschlossen, aber auch private BU. Gesamt bekommt er ebenfalls (in meinem Beispiel) 2000 Euro monatlich - Dank BGH bekommt der nur die gesetzliche Rente (~350 Euro), weil die private BU voll pfändbar ist. Dieser Mensch müsste zum Sozialamt, ergänzende Leistungen beantragen, was wiederum aus dem Staatssäckel gezahlt wird.
    Inso: Wir erhalten wohl unsere Verfahrenskosten rein durch die monatlichen Einnahmen und auch die Gläubiger bekommen was ab. Zahlen aber 6 Jahre lang aus der Staatskasse seine ergänzende Sozialhilfe... Schuldner hat ~700 Euro für sich.

    Und jetzt meine Frage: Was macht diese Menschen schlechter oder besser untereinander? Sie haben alle gearbeitet und der Wirtschaft beigetragen, Steuern gezahlt.

  • Ich möchte dieses Thema noch einmal nach oben holen, weil ich relativ verwirrt bin:
    Ich habe einen Antrag des Verwalters im eröffneten IN-Verfahren nach § 850e Nr. 2 bzw. 2a ZPO auf den Tisch. Zusammengerechnet werden sollen:

    a.) Altersrente (von Deutscher Rentenversicherung Bund)
    b.) Witwenrente (von Deutscher Rentenversicherung Bund)
    c.) Unfallrente (von einer Berufsgenossenschaft)
    d.) Betriebsrente

    Die Ansprüche a.) und d.) dürften unstreitig wie Arbeitseinkommen pfändbar sein. Eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO wohl möglich.
    Die Ansprüche b.) und c.) düften (da von öffentlichen Trägern gezahlt) Leistungen nach dem SGBI sein. Dann gilt wegen § 54 Abs. 4 SGBI, dass diese Ansprüche ebenfalls wie Arbeitseinkommen pfändbar sind.
    Grundsätzlich ist doch eine Zusammenrechnung aller Ansprüche möglich, oder?! :gruebel:
    § 850b ZPO (und die Frage, wie sich diese Vorschrift wegen § 36 Abs. 1 InsO auf das Insolvenzverfahren auswirkt) brauche ich daher nicht beachten???
    Es wäre mir schon sehr geholfen, wenn mir jemand sagen könnte, dass ich nicht total daneben liege.

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