öffentl. ZU

  • Ein Versicherungsunternehmen beantragt bei mir die
    Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ablehnungserklärung ggü. der Versicherung ggü. dem Versicherungsnehmer.

    Der Versicherungsnehmer sei unbekannten Aufenthaltes und es läge auch eine Vermisstenanzeige bei der Polizei vor.

    Ich hatte mit derartigen Dingen bisher sehr wenig zu tun und überlege nun wie grundsätzlich vorzugehen ist... :gruebel:

  • Öffentliche ZU geht doch nur, wenn Du Prozessgericht bist, bzw. in einem Dir übertragenden Verfahren. Oder sehe ich hier etwas nicht?

  • Tja, das ist ne gute Frage. Mir wurde eine Akte mit H-Aktenzeichen vorgelegt, in der sich nur der Antrag auf Bewilligung der öffentl. ZU seitens des Versicherungsunternehmens und die Ablehnungserklärung befindet. :gruebel: :gruebel: :gruebel:

  • @ Tommy: Danke für den Hinweis.

    So werde ich ersteinmal eine EMA-Anfrage machen.
    (Mir geht gerade durch den Kopf, dass die EMA-Anfrage eigtl. vom Ast. beizubringen sein müsste...:gruebel:).

    Daneben wäre noch eine Anfrage bei der zust. Polizeidienststelle über neue Erkenntnis bzgl. der Vermisstenanzeige denkbar.

  • Also wenn ich mich so recht erinnere: Der Antragsteller muss schon selbst die Voraussetzung für die öffentliche ZU nachweisen, sprich selbst ermitteln und dir das nachweisen.
    KEINE AMTSERMITTLUNG !

  • Also wenn ich mich so recht erinnere: Der Antragsteller muss schon selbst die Voraussetzung für die öffentliche ZU nachweisen, sprich selbst ermitteln und dir das nachweisen.
    KEINE AMTSERMITTLUNG !

    Jepp! Bei diesem Antragsverfahren gilt auf jeden Fall der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz. Also Zwischenverfügung: der Antragsteller möge zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung fundiert votragen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Dass der Antragsteller den ganzen Sums wie EMA-Anfrage etc. beizubringen hat, ergibt sich m. E. auch aus den Kommentierungen im Zöller.

  • Nunmehr wurden mir seitens des Ast. Auszüge aus der Ermittlungsakte in Kopie vorgelegt (u.a. auch die Fahndungsausschreibung)...

    Ich denke, somit dürften die Voraussetzungen zur Bew. der öffentl. ZU vorliegen.

  • Wenn man den Wortlaut einer Entscheidung zu Hilfe nimmt, die ich jetzt nicht zur Hand habe, dann sind die Bedingungen bis zur öffentlichen Zustellung zwar recht streng, aber man darf die Partei auch nicht vor unlösbare Aufgaben stellen, so dass mir hier ausreichende Bemühungen durchgeführt zu sein scheinen, so dass die öZ nunmehr zu bewilligen ist. Weitere Auflagen wären überspitzt.

  • Dann sind wir uns ja einig:daumenrau. Der Fall hat eine eigene Brisanz: Der gute Mensch unbekannten Aufenhaltes wird nicht ohne Grund polizeilich gesucht. Es geht u.a. um Versicherungsbetrug...

    Ein Gedanke schießt mir soeben noch durch den Kopf:
    Was wenn einige Tage nach Bew. der öffentl. ZU der unbekannt Aufhältige polizeilich gefasst wird und folglich nicht mehr unbekannten Aufenthaltes ist? Mir würde diese Sachverhaltsveränderung sicher verborgen bleiben... :gruebel: ...insoweit wäre meinerseits nichts zu veranlassen, aber hätte ich bei Bew. der öffentl. ZU auf der Grundlage u.a. einer Fahndungsausschreibung nicht wissen müssen, dass mit einer zeitnahen Ergreifung des Flüchtigen zu rechnen ist usw. usf.? Abwegig?:confused:

  • Wer sagt Dir denn, dass er zeitnah geschnappt wird? Wenn es ein raffinierter Fuzzy ist, kann sich das auch noch ellenlang hinziehen.

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