Überwachung Planerfüllung

  • Einen schönen guten Morgen. Nachdem ich in der (mir zugänglichen) Literatur nichts konkretes gefunden habe, wende ich mich an die letzte und allgemeingültige Instanz, das Forum.
    Wenn bei einem Insolvenzplan die Überwachung der Planerfüllung vorgesehen ist, hat der Insolvenzverwalter, der die Erfüllung überwacht, dem Gericht zu berichten.
    Wenn im Plan bestimmt ist, dass noch vorhandene Gelder vom IV verteilt werden bzw., dass der Schuldner Zahlungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb an den IV leistet und dieser dann verteilt, genügt es, wenn der IV dann berichtet "soundsoviel eingenommen und verteilt" oder muss er wie im Verfahren so richtig Rechnung legen samt Belegen usw.? Besteht dann auch eine Prüfungspflicht des Gerichts wie im Verfahren bzgl. der Schlussrechnung?
    Bin für jede Meinung dankbar (noch dankbarer, wenn sogar jemand Entscheidungen, Fundstellen o.ä. hat)!

  • Der Normalfall der Planüberwachung sieht ja nur eine Überwachung vor, d.h., dass der IV nicht auch selbst treuhänderisch Gelder einnimmt bzw. über diese verfügt. In diesem Fall besteht m.E. auch keine Rechnungslegungspflicht des IV als Überwacher, weil sich die Berichtspflicht ja nur auf die Tätigkeit beziehen kann.

    Wenn allerdings, wie im Fall geschildert, der überwachende IV selbst Treuhänderaufgaben wahrnimmt und Gelder einnimmt und ausgibt, dann ist er m.E. auch zur Rechnungslegung verpflichtet. Dies ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen, die für jeden gelten, der treuhänderisch Geld verwaltet, § 259 Abs. 1 BGB.

  • Paul, Rechtsprechungsübersicht zum Insolvenzplanverfahren, ZInsO 2006, 532 ff.; Spies, Insolvenzplan und Eigenverwaltung, ZInsO 2005, 1254 ff.; Westrick, Chancen und Risiken der Eigenverwaltung nach der Insolvenzordnung, NZI 2003, 65 ff.; Graf-Schlicker, Gefährdet die Eigenverwaltung die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters?, in: FS Hans-Peter Kirchhof, 135 ff.; Förster, Klartext: Wem nützt die Eigenverwaltung?, ZInsO 2003, 402 ff.; Prütting/Huhn, Kollision von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht bei der Eigenverwaltung?, ZIP 2002, 777 ff.; Ehricke, Sicherungsmaßnahmen bei Antrag auf Anordnung einer Eigenverwaltung, insbesondere zur Person des vorläufigen Sachwalters, ZIP 2002, 782 ff.; Huhn, Voraussetzungen und Kompetenzverteilung bei der Eigenverwaltung im Insolvenzrecht, Diss. iur., 2002; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn 830 ff.; Grub, Überjustitialisierung und die Eigenverwaltung des Pleitiers, WM 1994, 880 ff.; LG Bonn, Beschl. v. 23. 7. 2003, ZInsO 2003, 806 ff. = NZI 2003, 653 ff., mit Anm. Bärenz; , NZI 2003, 167 ff.; OLG München v. 13. 8. 2002, ZInsO 2003, 232 ff.

  • Paul, Rechtsprechungsübersicht zum Insolvenzplanverfahren, ZInsO 2006, 532 ff.; Spies, Insolvenzplan und Eigenverwaltung, ZInsO 2005, 1254 ff.; Westrick, Chancen und Risiken der Eigenverwaltung nach der Insolvenzordnung, NZI 2003, 65 ff.; Graf-Schlicker, Gefährdet die Eigenverwaltung die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters?, in: FS Hans-Peter Kirchhof, 135 ff.; Förster, Klartext: Wem nützt die Eigenverwaltung?, ZInsO 2003, 402 ff.; Prütting/Huhn, Kollision von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht bei der Eigenverwaltung?, ZIP 2002, 777 ff.; Ehricke, Sicherungsmaßnahmen bei Antrag auf Anordnung einer Eigenverwaltung, insbesondere zur Person des vorläufigen Sachwalters, ZIP 2002, 782 ff.; Huhn, Voraussetzungen und Kompetenzverteilung bei der Eigenverwaltung im Insolvenzrecht, Diss. iur., 2002; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn 830 ff.; Grub, Überjustitialisierung und die Eigenverwaltung des Pleitiers, WM 1994, 880 ff.; LG Bonn, Beschl. v. 23. 7. 2003, ZInsO 2003, 806 ff. = NZI 2003, 653 ff., mit Anm. Bärenz; , NZI 2003, 167 ff.; OLG München v. 13. 8. 2002, ZInsO 2003, 232 ff.



    Öhm Rainer, war sicher lieb gemeint, aber ich suche nur Sachen, die wirklich den oben genannten Sachverhalt (Umfang Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht bei Überwachung Planerfüllung) betreffen.
    Ich habe mir fast gedacht, dass es dazu wenig bis gar nichts gibt.
    Darum wäre es nett, wenn auch andere ihre Meinungen schreiben könnten (schonmal ein Danke an chick).
    Auch Bauchgefühl, gesundes Rechtsempfinden, Sinn und Zweck des Gesetzes, also alles was man so schreibt, wenn es nichts greifbares gibt, sind herzlich eingeladen!

  • Ich denke dass ergibt sich schon aus der Tätigkeit der Überwachung selbst:

    Das einzige, was man nach der InsO im Plan für den vormaligen IV anordnen kann ist, dass er den Sch. bei der Planerfüllung überwacht. D.h. der überwachende IV ist nicht selbst dazu da, Geld zu vereinnahmen und zu verteilen, sondern hat nur den Sch. dabei zu überwachen wie er dies tut. Da der IV also selbst keine Gelder mehr verwaltet, muss er auch nicht Rechnung legen.

    Wenn daneben zwischen Sch. und überwachenden IV vereinbart ist, das letzterer tatsächlich an die Gläubiger verteilt, ist das eine private Vereinbarung zwischen den beiden, die unabhängig von der Überwachung nach der InsO ist und über diese hinausgeht. Die geht dann auch das InsoGericht nichts mehr an.

  • Queen
    Da der Insolvenplan zumindest mehr ist als ein privater Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien kann sich eine etwaige Regelung, dass der IV im Rahmen der Plandurchführung noch mehr macht als nur Überwachung m.E. nicht auf das Verhältnis IV-Schuldner beschränken.

    Dass über die reine Überwachungstätigkeit nicht Rechnung gelegt werden muss, ergibt sich schon daraus, dass diese keine Führung von Geldverkehr umfasst. Der die Planerfüllung überwachende IV kann aber mit weiteren Aufgaben betraut sein, was sich zum einen aus dem umfassenden Regelungsbereich eines Insolvenzplans ergibt, § 217 InsO, zum anderen explizit aus den §§ 259 Abs. 3, 263 InsO (die nicht abschließend sind). Wenn der IV mit der Führung von Geldgeschäften betraut ist, dann hat er auch Rechnung zu legen. Wem gegenüber er Rechnung zu legen hat, kann natürlich im Plan geregelt sein; das Gericht kann aber m.E. in jedem Fall nach § 261 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Rechnungslegung verlangen.

  • "Dass über die reine Überwachungstätigkeit nicht Rechnung gelegt werden muss, ergibt sich schon daraus, dass diese keine Führung von Geldverkehr umfasst."

    Genau, dass wollte ich auch sagen.

    Die erwähnten §§ gehen aber auch von keiner Verwaltung oder Verfügung über Geldmittel durch den überwachenden IV mehr aus. Gerade bei der Prozessführung ist explitzit erwähnt, dass dies für Rechnung des Schuldners erfolgt.

  • Die Regelungsmöglichkeiten eines Insolvenzplans sind nur durch § 217 InsO begrenzt (und das auch nur, wenn man mehr am Wortlaut als am Sinn und Zweck des ganzen Regelungskomplexes hängt). Daher geben, wie ich kurz angedeutet hatte, die §§ 259 Abs. 2 und 263 InsO auch keinen abschließenden Rahmen dessen vor, was dem überwachenden (oder auch nicht überwachenden) IV im Rahmen der Planerfüllung an Aufgaben bzw. Kompetenzen zugewiesen werden kann.

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