notwendige Kosten TZV/RVZ gem. 788 ZPO

  • Ich habe bisher die Kosten für ´nen Teilzahlungsvergleich im Pfüb immer abgesetzt bzw. beanstandet mit dem Hinweis, dass diese nicht als Kosten des § 788 ZPO anzusehen sind. Habe dies damit begründet, dass eine Einigungsgebühr nicht entstanden ist, wenn vom Schuldner der Vergleich (100 % einschließl. aller Zinsen u. Kosten) nicht vollständig erfüllt wurde und somit erneut ZV-Maßnahmen erforderlich waren.
    Und was kommt jetzt nach meiner Beanstandungsverfügung?:nixweiss:
    Der RA legt mir einen Beschluss vom BGH vor, wonach die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden können.:eek: Dies aber nur, wenn der Schuldner im Vergleich die Kosten auch übernommen hat. Ist in meinem Fall so.
    Beschluss des BGH v. 24. 1. 2006, VII ZB 74/05. :hetti:
    Also ziehe ich den Schluss, dass meine schöne, von mir erarbeitete Beanstandungsverfügung futsch :mad: ist. Also ist Vorlage des TZV zwingend notwendig, um zu prüfen, ob Schuldner sich auch in die Kosten des TZV verpflichtet hat. Es ist jedoch davon auszugehen, da d. RAe regelmäßig darauf hinwirken werden.

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