Berechnung pfändbarer Bezüge

  • Hallo, habe mal wieder ein Problem. Herr X erhält von seinem Arbeitgeber einen Gehalt sowie einen Pkw, den er auch privat gebraucht (Sachbezug).. In der Gehaltsberechnung wird der Sachbezug gemeinsam mit dem Bruttolohn versteuert. Nach Abzug der Steuern erhält man den Nettolohn. Wird der Sachbezug nun wirklich zur Berechnung der pfändbaren Beträge dem Nettolohn hinzuaddiert? Hat jemand die Problematik schon einmal gehabt und hat hierzu vielleicht Literatur? Vielen Dank und Grüße

  • Da könnte Herr Stöber helfen, Rdn. 1168ff.

    Das Problem ist, dass gerade bei der Kfz-Nutzung der steuerliche Wert, den der AG auf jeden Fall berücksichtigen muss, meist höher ist als der tatsächliche Wert.

    Das kommt besonders dann vor, wenn das Einkommen des Schuldners nicht besonders hoch ist oder mehrere Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind und der geldwerte Vorteil durch die 1% Berechnung recht hoch ist, weil die Fa. es sich leisten kann, relativ teuere Autos zu fahren, die sich der Schuldner nie leisten könnte.

    Wenn der Schuldner also einen Antrag stellt, muss der Wert nicht zwingend mit dem steuerlichen Wert festgesetzt werden. Wenn nach dem Einkommen des Schuldners nicht mehr als ein Polo drin wäre, wäre es nicht gerecht, ihm den geldwerten Vorteil von einer Nobelkarosse als Sachbezug anzurechnen.

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