ausländischer erwerber

  • Hallo fisch, hast du diese Sache schon entschieden? Bzw. wie hat das Notariat reagiert? Liegt die Akte schon am Landgericht? Schönes Wochenende

  • Einmal hatte ich Fristverlängerung gewährt. Die Notarin hat sich aber nicht mehr gerührt. Den Antrag habe ich letzte Woche wegen des unzulässigen und nicht ausgeräumten Vorbehaltes zurückgewiesen. Ich denke, daß keine Beschwerde kommt, wenn doch informiere ich hier weiter.

  • Bis zum 31.12.2001 galt in der Türkei der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB am 1.1.2002 wurde die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand aufgegeben und die sog. Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlicher Güterstand übernommen, der in der Schweiz am 1.1.1988 in Kraft getreten war. Neben diesem gesetzlichen Güterstand kennt das ZGB weiterhin die alternativen Güterstandsregelungen der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft und den Güterstand der Gütertrennung mit Beteiligung (vgl. Malkoc/Han FuR 2003, 347; Odendahl FamRZ 2003, 648). Ein Güterstandsvertrag ist vor oder während der Ehe möglich (Art.203 ZGB) und entweder beim Standesamt bei der Eheschließlung schriftlich zu vereinbaren oder notariell zu beurkunden (Art.205 ZGB).

    Mit einer Übergangsregelung wurden auch die Güterstände geregelt (Türk Medeni Kanununun ve Uygulama Sekli Hakkinda Kanun, Gesetz Nr.4722, verabschiedet am 3.12.2001, veröffentlicht im türkischen Amtsblatt Resmi Gazete Nr.24607 vom 8.12.2001, Düstur: T. 5 C.40). Danach setzte sich der bisherige Güterstand der Eheleute zunächst fort. Entschieden sich die Eheleute bis zum 1.1.2003 für keinen anderen Güterstand, so gilt ab dem 1.1.2002 rückwirkend der neue gesetzliche Güterstand als vereinbart. Die Eheleute hatten aber auch die Möglichkeit, den neuen gesetzlichen Güterstand durch Güterrechtsvertrag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung zu vereinbaren (zu allem vgl. Art.10 EGZGB in Anlehnung an Art.9a-f, 10 SchweizAuEZGB).

    Der neue (nach dem vorstehend Gesagten evtl. übergeleitete) türkische gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung führt -wie in der Schweiz- nicht zur rechtlichen gesamthänderischen Bindung der Eheleute. Es gibt zwar die Begriffe des Eigengutes und der Errungenschaft. Diese Unterscheidung hat aber während des Bestehens der Ehe keine praktische Bedeutung, da diese Vermögensteile keine rechtlichen Sondervermögen darstellen, sondern lediglich Rechnungsposten bei der Berechnung der Ausgleichsforderung bei Auflösung des Güterstandes sind (für die Schweiz vgl. Schömmer, Int. Erbrecht, Schweiz, RdNr.276).

    Aufgrund dieser Rechtslage liegt es nahe, dass die türkische Ehefrau im vorliegenden Fall das Alleineigentum erwerben kann, da keine Anhaltspunkte für eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende ehevertragliche Regelung bestehen (müsste auch in der Urkunde stehen: in vertragsloser Ehe lebend o.ä.).

    Soweit es um die Eintragung einer Auflassungsvormerkung geht, wird die Ansicht vertreten, dass der alleine erwerbende Ehegatte ohne güterrechtliche Prüfung als Alleinberechtigter der Vormerkung eingetragen werden könne (AG Schwabach Rpfleger 1983, 429 m. zust. Anm. Ertl; Amann Rpfleger 1986, 117). Das halte ich jedoch in Übereinstimmung mit der ablehnenden Auffassung von Rauscher (Rpfleger 1985, 52 und Rpfleger 1986, 119) für unzutreffend. Im vorliegenden Fall spielt diese Streitfrage aus den genannten Gründen aber keine Rolle.

    Einer Vorlage an den Grundbuchrichter bedarf es nicht, da die frühere Vorlagepflicht durch eine Vorlageberechtigung ersetzt wurde (§ 5 Abs.2 RpflG). Wer sichergehen will, kann aber natürlich vorlegen. Das muss aber jeder für sich selbst entscheiden.

  • Ich krame diese alte Frage mal raus, da ich jetzt einen beteiligte Ltd. von den Seychellen vor mir habe.
    Hat inzwischen jemand was aktuelleres oder aussagekräftiges über Vertretungsnachweise für die Seychellen?

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