§ 696 IV und § 495 a ZPO: Wie lange ist Rücknahme möglich?

  • Nach Widerspruch gegen den MB treffen wir mit dem Gegner eine gütliche außergerichtliche Einigung. Die Abgabe an das Streitgericht ist bereits erfolgt, die Klagebegründung wurde bereits vom Gegner eingereicht. Es wurde schriftliches Verfahren, $ 495 a ZPO, angeordnet.

    Wir sollen nun den MB zurücknehmen. Ist denn das in diesem Stadium beim schriftlichen Verfahren noch möglich? Hier gibt es keine "mündliche VH" iSd. § 696 IV ZPO.
    Der Gegner = Antragsteller erklärt sich weiterhin bereit, die "Gerichtskosten" zu tragen.

    Angenommen, ich kann den MB noch zurücknehmen. Dann werde ich doch automatisch in die Kosten verurteilt und muss mir vom Gegner die Zusicherung holen, dass dieser diese übernimmt (Freistellung) ?

  • :confused:Verständnisfrage::confused:

    Ihr habt den MB beantragt, seid also jetzt - nach Übergang ins Streitverfahren - Kläger und sollt den MB / die Klage zurücknehmen, richtig verstanden?

    Falls ja, wieso hat dann der Gegner die Klagebegründung (für die gegen ihn gerichtete Klage??) eingereicht??:gruebel:
    und
    wieso kann Gegner=Antragsteller sein??:gruebel::gruebel:

    Generell - und ohne jetzt eine Rechtsberatung im Einzelfall machen zu wollen - ist § 696 IV ZPO so zu verstehen, dass jedenfalls nach (!) mündlicher Verhandlung eine Antragsrücknahme nicht mehr (oder nur noch mit Zustimmung des Anpruchsgegners) wirksam erklärt werden kann. Gedeiht das Verfahren gar nicht bis zur mündlichen Verhandlung (mV) oder ist eine mV gar nicht vorgesehen (und wird sie auch nicht im schriftlichen oder vereinfachten Verfahren fingiert), dürfte eine verfahrensbeendigende Rücknahme der verfahrenseinleitenden Anträge ohne Einschränkung möglich sein.

    Hinsichtlich der Kosten findet sich in § 269 ZPO seit einiger Zeit eine recht differenzierte Regelung; guckstu da!

    Miip

  • sorry, wir sind hier die Antragsgegner, haben also den WS eingelegt, den wir nun zurücknehmen sollen.

    Nur zum besseren Verständnis .... :strecker

  • Das hört sich ja nun ganz anders an. Ich habe auch schon eine Vertauschung der Parteirollen vermutet.

    Ihr seid Antragsgegner und sollt den Widerspruch zurücknehmen. Wenn der Widerspruch zurückgenommen wird, braucht der Antragsteller nur keine KGE des Streitverfahrens beantragen und auch keinen Kostenantrag für das Streitverfahren stellen, wenn er sich an seine Zusage halten will. Da aber beim Streitgericht sicherlich der VB beantragt wird, ist darauf zu achten, dass diese Kosten nicht im VB enthalten sind.

  • Da aber beim Streitgericht sicherlich der VB beantragt wird, ist darauf zu achten, dass diese Kosten nicht im VB enthalten sind.



    Was schwierig werden dürfte, da der VB-Entwurf dem Antragsgegner nicht vorab zur Kenntnis gebracht wird. Es kann allenfalls darauf hingewiesen werden, dass die Kosten nicht mit festgesetzt werden sollen. Aber ob der Rpfl das beachtet :confused::gruebel:

  • Die Parteien haben sich außergerichtlich geeinigt. Warum erklären nicht beide die Erledigung des Rechtsstreite? Wenn Einer was zurücknimmt und der Andere dann nicht, macht der Erste den Max.

  • Die Parteien haben sich außergerichtlich geeinigt. Warum erklären nicht beide die Erledigung des Rechtsstreite? Wenn Einer was zurücknimmt und der Andere dann nicht, macht der Erste den Max.

    Dann würde die KGE aber doch auch zulasten des Antragsgegners (uns) ausfallen. Bei beiderseitiger EE ergeht eine summarische Entscheidung, die sich nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacheprozesses richtet.

    Und die sind bei uns gleich Null :(

  • Wenn Ihr den Widerspruch gegen den MB zurücknehmen sollt, muss halt die Gegenseite zuvor schriftlich zusichern, keinen Kostenantrag zu stellen. Hält sich die Gegenseite bei der Beantragung des VB nicht an die Vereinbarung, kann dann gegen den VB ein auf die Kosten beschränkter Einspruch eingelegt werden. Und dieses Verfahren würde die Gegenseite dann unter Tragung der (diesbezüglichen) Kosten verlieren, wenn der Inhalt der Einigung nachgewisen werden kann.

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