Verfahrensverschleppung - Handhabe?

  • Drauf setzen musst Du Dich ja nicht gleich - Einsicht kann man ja auch auf der Geschäftsstelle nehmen.
    Mach die Wirkung der Aufhebung doch einfach abhängig von der Rechtskraft.


    ;)... die ist schon zieml. dick, da kann ich mich wirkl. bald draufsetzen:D
    Das Abhängigmachen der Wirkung von der RK ist 'n guter Tipp. :daumenrau

  • Derartige Anträge sind immer eilig. :teufel: Deshalb nehme ich Fristen von höchstens zwei Wochen - Erinnerung (noch höchstens zwei Wochen) an Erledigung - Zurückweisung mangels Begründung.
    Das ist schon ne Frechheit, was RA und Mandant da abziehen. :daumenrun


    ;)... die ist schon zieml. dick, da kann ich mich wirkl. bald draufsetzen:D
    Das Abhängigmachen der Wirkung von der RK ist 'n guter Tipp. :daumenrau


    Würde ich bei einem unbegründeten Antrag nicht mal machen. Der wird schon schnell in die Puschen kommen :teufel:

  • Genau, und wenn der RA nicht am Ort, sondern weiter weg wohnt, kann man die Akte auch an das dortige AG schicken, dass er dort Akteneinsicht nehmen kann. Hatte ich mal so gemacht, weil ich den mir unbekannten RAs auch nicht einfach so meine Akte schicken wollte.

  • Gl. beantragt Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO. Sch-Vertr. beantragt zunächst Akteneinsicht, was für die Akten, die nur den Antrag enthalten, wenig Sinn ergibt, sowie nun Ablichtungen aller eingereichten Vollstreckungsunterlagen, die die entstandenen Kosten belegen (ziemlich umfangreich, getackert etc.), und zwar "reicht es aus" per E-Mail oder Fax.
    Die Belege sind kein Aktenbestandteil, wir kopieren sie auch nicht für die Akten. Sie werden mit Erlass des KFB bzw. mit der vollstreckbaren Ausfertigung zurückgesandt. Unterliegen sie trotzdem § 299 I ZPO mit der Folge, dass wir auf Antrag entsprechende Kopien fertigen müssten?
    Oder kann ich den Schuldner darauf verweisen, sich vom Gläubiger kostenpflichtig Ablichtungen aushändigen zu lassen? Der Schuldner dürfte sämtliche Belege im Rahmen der Vollstreckung ausgehändigt bekommen haben, weshalb der Gläubiger auch nicht verpflichtet ist, Kopien für die Gegenseite einzureichen, denke ich.

  • Was in der Akte ist, ist Aktenbestandteil. Ob das der Einsicht unterliegt oder nach Abschluss wieder zurückgegeben wird (wie der Titel bei einem PÜ), ist eine andere Frage.

    Die Belege unterliegen mE der Akteneinsicht. Wie soll sich der Schuldner denn sonst dazu äußern. Kopien oä würde ich aber nicht machen. Übersende ihm die Akten nebst Belegen (ohne Titel). Dann kann er kopieren, was er will.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Akten werde ich ganz sicher nicht übersenden. Was mache ich, wenn hinterher die Hälfte der Belege fehlt? Das könnte ich überhaupt nicht nachweisen. (Es handelt sich nicht um einen Larifari-Vorgang.) Darauf besteht auch kein Anspruch.

  • G... Der Schuldner dürfte sämtliche Belege im Rahmen der Vollstreckung ausgehändigt bekommen haben, weshalb der Gläubiger auch nicht verpflichtet ist, Kopien für die Gegenseite einzureichen, denke ich.


    Ich glaube kaum, dass der Schuldner die an den Gläubiger gerichteten Rechnungen des GVZ oder für EMA-Anfragen usw. auch erhalten hat.

    Normalerweise müsste der Gl. wohl den Festsetzungsanträgen stets Kopien beifügen und der Sch. diese im Rahmen der Anhörung erhalten.

  • Es kann auch Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden.

    Darüber hinaus haben Rechtsanwälte (ich gehe mal davon aus, dass Sch.-Vertr.=RA) einen erhöhten Vertrauensvorschuss aufgrund ihres Berufsstandes.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich wollte es eigentlich kurz machen, aber gern auch die Langform:
    Ein RA vollstreckt gegen früheren Mandanten. Dieser kann einem kriminellen Milieu zugerechnet werden. (Ich hoffe, das ist deutlich genug).
    Natürlich kann immer etwas wegkommen. Wenn aus unseren Akten etwas wegkommt, ist das unser Problem. Wenn aus unseren Akten Unterlagen wegkommen, die dem Gläubiger gehören, finde ich das sehr unangenehm und peinlich. Der Gläubiger wird mir vorhalten, wie ich dazu käme, seine Originalbelege der Gegenseite zur Einsicht zu übersenden, und das finde ich auch berechtigt. Deshalb die Frage, ob ich verpflichtet bin.

    Natürlich weiß ich, dass in der Geschäftsstelle Akteneinsicht genommen werden kann, aber das wollen die Sch-Vertr. gerade nicht. Ich habe einen Antrag auf Übersendung von Kopien vorliegen, siehe Sachverhalt.

    Ich werde nun, Frog folgend, den Gläubiger zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, Ablichtungen der Belege zu übermitteln.

  • Ich bin der Auffassung, das Gericht muss die Kopien der Belege anfertigen und dem Sch-Vertreter zur Verfügung stellen. Wenn das aufwendig oder lästig ist, macht man halt die Faust in der Tasche. Der Schuldner will nachvollziehen können, was das Gericht geprüft hat. Dazu braucht er die Unterlagen, die bei Gericht vorliegen. Der Gläubiger könnte ja seinerseits auch wieder andere Belege dazutun.

  • Nicht explizit abgelehnt, aber auf den Hinweis kam der Antrag auf Kopien.

    Alternativ Belege durchzählen, Auslagenvorschuß anfordern und nach Eingang Kopien übersenden.


    Auslagenvorschuss aber wohl vom Gläubiger.

    Aus meiner Sicht dürften die Belege zum Nachweis der Kostenpositionen im Antrag genauso dessen Bestandteil sein, wie z. B. in Festsetzungsverfahren nach § 103 ZPO Kopiien von Parktickets, Fahrkarten u. ä.

    Nur wenn der Schuldner Kopien der Belege erhält, kann er zum Antrag konkret Stellung nehmen bzw. Einwände vorbringen. (Dass die meisten Schuldner daran kein Interesse haben, steht auf einem anderen Blatt.)

  • Auslagenvorschuss aber wohl vom Gläubiger.

    Nein, vom Schuldner.

    Grundsätzlich muß ein Antragsteller nämlich nicht den Antragsgegner von seinem Standpunkt überzeugen, sondern das Gericht.

    Die Belege sind dabei lediglich Nachweise für die Kostenpositionen im Antrag, welchen der Antragsgegner selbstverständlich kostenfrei abschriftlich erhält. Hierzu kann er sich so ausführlich äußern, wie er es für nötig hält, und konkreten Einwendungen ist selbstverständlich nachzugehen. Hier liegen solche Einwendungen aber nicht vor, sondern es wird quasi pauschal bestritten, daß die Kosten belegt sind.

  • Mittlerweile habe ich - nach Absprache mit dem Gläubiger - die Belege zurückgesandt, von ihm Kopien erhalten, diese durchgesehen und an den Schuldnervertreter weitergeleitet.
    Gläubiger war mir sehr dankbar, dass ich die Akten nicht übersandt habe.

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