Verfahrensverschleppung - Handhabe?

  • Das ist schon ganz schön dreist!
    Hier der Sachverhalt:
    Sch. ist in einem Vollstreckungsschutzverfahren anwaltlich vertreten. Gläubiger ebenso.
    Ich setze dem Schuldnervertreter zur expliziten Begründung des Antrages eine 4-Wochenfrist. Unter Nichteinhaltung dieser Frist wird seitens des Schuldnervertreters Fristverlängerung um weitere 4 Wochen beantragt. Ich bin ja kein Unmensch, gewähre also die Fristverlängerung. Am letzten Tag dieser Fristverlängerung geht hier ein Fax des Schuldnervertreters ein, mit dem Bitte Akteneinsicht zu gewähren. Begründung des Vollstreckungsschutzantrages gleich null!

    Ich kann es eigentlich der Gegenseite nicht mehr zumuten. Die einstw. Einstellung ist bereits seit ca. 4 Monaten wirksam.

    Ich möchte also wegen Fristablaufs zurückweisen.
    Was denkt ihr hierüber?
    Welche Erfahrungen habt ihr in vergleichbaren Konstellationen gesammelt?:gruebel:

  • Habe ich den Sachverhalt richtig verstanden? Schu stellt Schutzantrag nach...? Dieser wird nicht begründet , sondern du gewährst Frist für die Begründung von 4 Wochen, die nochmals antragsgemäß um 4 Wochen verlängert wird. Nun ist immer noch nichts da.
    Diese Anträge sind mir ehrlich gesagt die liebsten. Ganz easy zurückweisen Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • in ähnlichen fällen mit meinem lieblingsrechtsanwalt hab ich auch fristverlängerung gewährt und wenn dann nix kommt, kann ich es auch nicht ändern. ich würde den antrag zurückweisen, weil keine gründe vorgetragen oder sonst irgendwie ersichtlich sind und auf den zeitablauf würde ich nochmal ausdrücklich hinweisen und dass der gläubigerin ein weiterer zeitverlust nicht zuzumuten ist.
    außerdem ist es schon eine frechheit am letzten tag noch akteneinsicht zu beantragen. dem schuldnervertreter geht es nur darum, zeit zu gewinnen.

  • verfahrensverschleppung würde ich so in dem beschluss nicht erwähnen, sondern nur auf den bisherigen zeitverlust hinweisen. schließlich sind schon 8 wochen rum, ohne dass was passiert ist.
    die verfahrensverschleppung kannst du nicht im beschluss über die sofortige beschwerde, die bestimmt kommen wird, erwähnen

  • Ohne Dir zu nahe treten zu wollen: hast Du nicht selbst reichlich beim Bremsen mitgeholfen? Bei § 765a ZPO bietet sich für den Wächter über die Guten Sitten ein Rückzug auf möglichst wenig menschelnde Positionen m. E. immer an.

  • Ohne Dir zu nahe treten zu wollen: hast Du nicht selbst reichlich beim Bremsen mitgeholfen? Bei § 765a ZPO bietet sich für den Wächter über die Guten Sitten ein Rückzug auf möglichst wenig menschelnde Positionen m. E. immer an.



    Das kann ich nicht nachvollziehen. Wie meinst du das?

    Es handelt sich um den zieml. exotischen 851b ZPO - Antrag.

  • :oops::oops::oops: voll verklickt!

    Ich hab' natürlich auf's Zwangsvollstreckungsforum abgezielt... naja, ich merke schon, die Konzentration lässt nach...

    Könnte bitte einer der Mods verschieben?

    edit by Kai: erledigt

  • Ohne Dir zu nahe treten zu wollen: hast Du nicht selbst reichlich beim Bremsen mitgeholfen? Bei § 765a ZPO bietet sich für den Wächter über die Guten Sitten ein Rückzug auf möglichst wenig menschelnde Positionen m. E. immer an.


    Das kann ich nicht nachvollziehen. Wie meinst du das?
    Es handelt sich um den zieml. exotischen 851b ZPO - Antrag.



    Ach so, wir reden über verschiedene Fälle. Pardon! (Bei § 765a ZPO meine ich sollte man Einstellungsfristen zur Sachverhaltsaufklärung höchstens dann verlängern, wenn konstruktiv etwas von der Schuldnerseite vorgetragen wird. Den Gläubiger schützendes "Einfrieren" des Pfändungsobjekts ist da ja kaum möglich, jedes Bremsen ist unmittelbar ein weiterer wirtschaftlicher Schaden des Gläubigers.)

  • Ich hätte wahrscheinlich die ursprüngliche Frist zur Begründung des Antrags schon nicht so lange (auf 4 Wochen) gesetzt, sondern maximal ca. 2 Wochen gewährt. Wenn man dann zusätzlich noch einmal Fristverlängerung gewährt, die meiner Meinung nach nicht länger als ca. 10 Tage sein sollte, dann kann dennoch in einer angemessenen Zeit eine Entscheidung ergehen.

    So muss ich Horst in #7 ein bißchen Recht geben. Du hast durch die sehr langen Fristen in einem gewissen Maß zur "Verschleppung" beigetragen ... ist nicht böse gemeint ...

  • Ich hätte wahrscheinlich die ursprüngliche Frist zur Begründung des Antrags schon nicht so lange (auf 4 Wochen) gesetzt, sondern maximal ca. 2 Wochen gewährt. Wenn man dann zusätzlich noch einmal Fristverlängerung gewährt, die meiner Meinung nach nicht länger als ca. 10 Tage sein sollte, dann kann dennoch in einer angemessenen Zeit eine Entscheidung ergehen.

    So muss ich Horst in #7 ein bißchen Recht geben. Du hast durch die sehr langen Fristen in einem gewissen Maß zur "Verschleppung" beigetragen ... ist nicht böse gemeint ...



    Asche auf mein Haupt - da ist schon etwas dran...
    Ich selbst musste ersteinmal zu einer Rechtsauffassung zu dem doch sehr speziellen 851b-ZPO-Antrag finden in der vorliegenden Konstellation finden...

  • Wurde denn die Akteneinsicht nun in der Zwischenzeit gewährt / genommen und ist bereits eine Begründung des Antrags erfolgt, oder befindet sich das Verfahren noch immer in der Schwebe?



    Nein, wie gesagt, die Akteneinsicht wurde am letzten Tag der Fristverlängerung ldgl. beantragt, noch nicht gewährt. Mir liegt die Akte nun vor. Es ist seitens des Schuldnervertreters keine Begründung erfolgt.

  • Bei schwierigen Angelegenheiten muss man sich auch die notwendige Zeit nehmen.
    Davon unberührt bleibt das Verhalten des Schuldnervertreters. Eine weitere Fristverlängerung muss ja nicht genehmigt werden und Akteneinsicht hätte er die letzten beiden Monate nehmen können.

    Falls du entscheidest, kann er ja im Beschwerdeverfahren immer noch einen Sachvortrag liefern und du ggf. im Wege der Abhilfe diesen sogar noch würdigen.
    Wenn nicht, dann ab zum LG, die brauchen auch Nummern :teufel:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ja, für diesen Ablauf habe ich mich auch entschieden.
    Zurückweisungsbeschluss ist abgefasst.

    Es ist sicher vernünftig, die Aufhebung der einstw. Einstellung der ZV erst nach Ablauf der RM-Frist gg. meine Zurückweisung vorzunehmen...:gruebel:
    Bis dahin möchte ich die Akte an und für sich auch hier behalten, sprich nicht zur Einsicht rausschicken...:gruebel:

  • Drauf setzen musst Du Dich ja nicht gleich - Einsicht kann man ja auch auf der Geschäftsstelle nehmen.
    Mach die Wirkung der Aufhebung doch einfach abhängig von der Rechtskraft.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!