weitere Nacherbfolge

  • Hallo!

    Habe folgende letztwillige Verfügung:
    "XXX setze ich als Erbe meines Hauses in der Musterstraße ein unter der Bedingung, dass als Nacherbe sein Sohn YYY im Grundbuch eingetragen wird. Das Haus soll in der Familie bleiben und nicht verkauft werden."

    Weiterhin werden noch Vermächtnisse ausgesprochen. Jedoch handelt es sich bei der Musterstraße um das überwiegende Vermögen des Verstorbenen.

    XXX ist der Neffe des Verstorbenen. Der Verstorbene war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Gesetzliche Erbin wäre die Schwester (Mutter von XXX).

    In weiteren unvollständigen letztwilligen Verfügungen des Erblassers, die wohl einzeln nicht wirksam errichtet sind, heißt es auch: "Das Haus soll in der Familie bleiben und - das ist die Bedingung - nicht verkauft werden. Daher soll dieses Verfügungsverbot durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert werden."

    Wie würdet Ihr diese letztwilligen Verfügung auslegen im Hinblick auf eine eventuell "weitere Nacherbfolge"?

  • Hört sich für mich zunächst eher nach einer "ganz normalen" Vor- und Nacherbfolge an.

    Über ein Verfügungsverbot haben wir, wenn auch in leicht anderem Kontext, hier mal diskutiert.

    In weiteren unvollständigen letztwilligen Verfügungen des Erblassers, die wohl einzeln nicht wirksam errichtet sind, heißt es auch: "Das Haus soll in der Familie bleiben und - das ist die Bedingung - nicht verkauft werden. Daher soll dieses Verfügungsverbot durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert werden."


    Ist das Verfügungsverbot gar nicht wirksam ausgesprochen ?

    Was ist Deine Kernfrage ?

  • Es wurde vor Jahren ein ganz normaler Erbschein mit Vor- und Nacherbfolge erlassen. Der Vorerbe ist verstorben und nunmehr soll der Erbschein für den Nacherben erteilt werden.

    Daher habe ich mir die Testamente nochmal angeschaut. Hätte der Erbschein nicht mehrere Nacherbfolgen enthalten müssen aufgrund der Aussage " Das Haus soll in der Familie bleiben und nicht verkauft werden."?

    Mit diesem bisher erteilten Erbschein konnte man doch gerade beliebig verfügen (mit Zustimmung des Nacherben)! Das Recht der Nachnacherben wird dabei vernachlässigt, oder?

  • Soweit sich nicht evident neue Gesichtspunkte ergeben, ist das Testament nach dem Eintritt des Nacherbfalls nicht anders auszulegen als beim Vorerbfall. Das Nachlaßgericht hat damals eine Auslegung vorgenommen und einen entsprechenden Erbschein erteilt. Dieses Auslegungsergebnis würde ich nach dem Sachverhalt heute nicht mehr in Frage stellen. Außerdem wäre es mit einer einzigen Nachnacherbfolge nicht getan, sondern es läge eine aus vielen Nachnacherbfolgen bestehende Endlosnachnacherbfolge vor, und zwar unter Umständen auch zugunsten von Angehörigen der dritten Erbordung. Es erscheint mir unwahrscheinlich, daß dies der Wille des Erblassers war. Es dürfte näher liegen, daß er nur seinen Neffen als Vorerben und nicht auch den Nacherben beschränken wollte. Alles weitere sind dann nur seine rechtlich unverbindlichen Wunschvorstellungen.

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