Zusätzlich noch Genehmigung für Wohnungsauflösung?

  • Hallo irgendwie bringe ich was durcheinander oder sehe nicht mehr durch (oder brauche Urlaub)

    Ich habe in einem Betreuungsverfahren am 05.03.2008 durch Beschluss die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung der Wohnung des Betreuten erteilt.
    Heute habe ich einen Antrag von der Berufsbetreuerin zur Genehmigung der Wohnungsauflösung (es geht um die selbe Wohnung) auf dem Tisch.
    Ich habe noch nie eine gesonderte Genehmigung für die Wohnungsauflösung erteilt. Eigentlich noch nie. Ich konnte auf Anhieb dazu auch nichts finden. Das ist doch Unsinn (Schreiben ist vom 01. April - ein Aprilscherz:gruebel:) oder wer kennt die Antwort. Danke im voraus.

  • Hi!
    § 1907 I BGB bezieht sich ausdrücklich nur auf die Kündigung einer Mietwohnung.
    Ich handhabe das so, dass ich die Auflösung des Hausstandes mitgenehmige (in einem Rutsch) wenn beantragt. Aber eigentlich bekomme ich nur den Antrag auf Genehmigung zur Kündigung und gut is. Halte daher die Wohnungsauflösung, da in § 1907 nicht erwähnt, für genehmigungsfrei.

  • Sehe ich auch so.

    Die Wohnungsauflösung durch den Betreuer hat, dieser dem VormG lediglich mitzuteilen (§ 1907 II 1 und 2 BGB).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Auflösung des Hausstandes ist m.E. nach erfolgter und genehmigter Kündigung ein Realakt der evtl. auch in die Vermögenssorge fällt, wenn Gegenstände veräußert werden.
    Ich erwähne die Auflösung auch manchmal in meiner Genehmigung. Doch zu genehmigen ist nur das Rechtsgeschäft der Kündigung, nur dadurch verliert der Betroffene seinen Wohnraum.

  • Die Auflösung ist nicht zu genehmigen - nur die Kündigung. Die Betreuer melden sich hier manchmal, wenn sie eine Beräumungsfirma beauftragen, legen mir 2 - 3 Angebote vor und fragen nach, ob ich was dagegen hätte, wenn sie diese oder jene Firma beauftragen - nur zu ihrer eigenen Absicherung. Da gibt es einen Aktenvermerk und der Rest steht dann in der Abrechnung.

  • Danke für eure Antworten, das war mir irgendwie schon klar. Ich kenne das auch nur, dass die Betreuer dann nur über die Wohnungsauflösung berichten, z.B. was sie mit den Möbeln gemacht haben usw. Kam eben richtig ins Grübeln was das soll.

    Geht ihr eigentlich bei der Anhörung zum Antrag auf Wohnungskündigung immer direkt noch auf die Auflösung der Wohnung ein und nehmt das mit auf in eurem Beschluss?

  • Geht ihr eigentlich bei der Anhörung zum Antrag auf Wohnungskündigung immer direkt noch auf die Auflösung der Wohnung ein und nehmt das mit auf in eurem Beschluss?


    Wenn ich die Betroffenen zur Wohnungskündigung anhöre, reden wir schon drüber, was mit dem ganzen Hausrat passieren soll. Manchmal äußern die Betroffenen Wünsche, die der Betreuer noch nicht kennt, das teile ich dem Betreuer dann telefonisch mit bzw. schreibe es in`s Protokoll und gebe dem Betreuer einen Abdruck, damit er die Wünsche eventuell noch berücksichtigen kann oder selber noch mal mit dem Betroffenen drüber sprechen kann.
    Im Beschluss hat das dann bei mir nichts zu suchen.

  • Irgendwo habe ich gelesen, dass die Wohnungsauflösung bewusst nicht in den Katalog der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte aufgenommen wurde und zwar wegen der Vielzahl der damit verbundenen Geschäfte.

    Ich genehmige generell nur die Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrages und will dann von den Betreuern wissen, was mit dem Hausrat und den persönlichen Gegenständen geschehen ist.

    Darüber hinaus achte ich darauf, dass die Betreuer ihren Anzeigepflichten nach § 1907 Abs. 2 BGB nachkommen.

  • Wenn ich so richtig darüber nachdenke, bin ich bei den persönlichen Anhörungen noch nie so direkt auf die Wohnungsauflösung eingegangen. Ich bin froh, wenn ich aus den Heimen wieder raus bin und die betreute Person nicht aufgrund der Anhörung einen Schlaganfall bekommen hat. Zu 80 % sitzen die Leute vor mir und heulen, weil sie wieder nach Hause wollen. Da noch wegen dem Verbleib der Möbel zu fragen (wenn ich denn noch sprechen kann, weil ich mich anstrengen muss nicht mitzuheulen) bekomme ich nicht hin. Und wenn ich einen Verfahrenspfleger habe, der hat auch noch nie was über die Auflösung der Wohnung in seiner Stellungnahme erwähnt. Halt nur die Betreuer in dem anschließenden Bericht über die Auflösung der Wohnung.
    Werde da in Zukunft aber trotzdem mehr darauf achten, kann ja wirklich sein, dass die betreute Person doch noch irgendwelche Wünsche hat bezüglich ihrer Möbel oder anderer persönlichen Sachen.:dankescho an alle.

  • Ich lege Wert drauf, dass die Betreuer schon mit den Betroffenen das Problem Wohnungskündigung besprochen haben. Die Betroffenen sind darauf vorbereitet und wissen auch, dass ich sie aufsuche. Dadurch ist dann auch die Anhörung nicht so schwierig. Klar sind manche traurig, dass sie nicht wieder zurück in die Wohnung können, aber sie sehen in der Regel ein, dass sie das nicht mehr schaffen und dass es auch Quatsch ist, Miete für eine nicht genutzte Wohnung zu bezahlen. Und dann kann ich auch mal fragen, ob sie alles schon im Heim haben, was sie haben wollen und dann fangen sie an, über alles Mögliche zu reden: Ich will noch meinen Sessel haben und die Enkelin soll dies oder jenes bekommen usw.

  • Den Unsinn der Genehmigung der Wohnungsauflösung habe ich schon mehrmals mitbekommen. Irgendwer hat damit angefangen, gedankenlos wird er fortgesetzt.
    Faktisches Handeln ist nirdendwo einer Genehmigungspflicht unterworfen.

  • Wie sieht es denn mit folgendem Fall aus:

    Die Mutter der Betroffenen ist gestorben und hat ihr ein Haus als nicht befreite Vorerbin vermacht. Nacherbe ist ein Verein. Braucht die Betreuerin auch hier keine Genehmigung zur Wohnungsauflösung?

  • Braucht die Betreuerin auch hier keine Genehmigung zur Wohnungsauflösung?



    Was heißt hier "auch" ?

    Nenne mir einen Fall, in dem überhaupt jemand die Genehmigung zur Wohnungsauflösung benötigt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich muss mich hier nochmal dranhängen:

    Betreute soll in ein Heim und hat eine ETW. Die soll auch im Eigentum der Betroffenen bleiben, soll jedoch komplett geräumt werden. Der Betreuer stellt bei mir nun Antrag auf Genehmigung der Wohnungsauflösung und hat aber in seinem Aufgabenkreis keine Wohnungsangelegenheiten enthalten.

    Wie würdet ihr da vorgehen? :gruebel:

  • Anruf beim Betreuer, dass eine Genehmigung - wie oben bereits ausführlich erläutert - nicht nötig ist. Wenn er es unbedingt schriftlich haben will: Negativattest.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Anruf beim Betreuer, dass eine Genehmigung - wie oben bereits ausführlich erläutert - nicht nötig ist. Wenn er es unbedingt schriftlich haben will: Negativattest.

    Jetzt bin ich ein wenig verwirrt. Meinst Du, die Wohnungsauflösung ist nicht Genehmigungspflichtig? Dann hast Du Recht.

    Sollte es jedoch als Genehmigungspflichtig angesehen werden, dann ist der Antrag vielleicht auch als Aufgabenkreiserweiterungsanregung zu deuten.

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