Gesellschafterliste bei Firmenänderung

  • Hallo,

    ich möchte gerne wissen, ob auch anderorts Gesellschafterlisten angefordert werden, wenn die Firma der betroffenen Gesellschaft oder die Firma der Gesellschafterin (jur.Person) geändert wird.

    Es ist zwar nicht durch § 40 GmbHG vorgesehen, aber durchaus sinnvoll. Auch Baumbach/Hueck teilt diese ansicht.

    Wenn ja, wie sieht es mit Zwangsgeld aus ?

    Danke schon einmal !

    :konferenz

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Ich möchte ja nicht unhöflich sein, aber weswegen sollte unnötige Mehrarbeit, die zum staatlichen Anhäufen von Daten ohne Gesetzesgrundlage führt, denn sinnvoll sein?

  • ich würde auf keinen Fall eine neue GL anfordern, wenn sich nicht ein Gesellschafter oder Anteile geändert haben
    Zwangsgeld kannst du da denk ich vergessen:D
    das Datum der GL ist doch daraus ersichtlich und im Ausdruck auch das Änderungsdatum des Namens, das genügt doch:)

  • Was macht man denn, wenn man eine Gesellschafterbeschluss bekommt, in dem eine Gesellschafterin auftritt, deren Firma von der in der Gesellschafterliste angegebenen abweicht? Die Registerdaten einer Gesellschafterin sind in der Liste nicht anzugeben. Die Umfirmierung einer Gesellschafterin ist anhand der alten Gesellschafterliste nicht nachzuvollziehen.

    Genügt also ein bloßer Hinweis der Anmelder, dass sich die Firmierung der Gesellschafterin geändert hat ?

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Hallo,

    ich möchte gerne wissen, ob auch anderorts Gesellschafterlisten angefordert werden, wenn die Firma der betroffenen Gesellschaft oder die Firma der Gesellschafterin (jur.Person) geändert wird ...

    Wenn sich die Firma einer Gesellschafterin ändert, lasse ich mir - genau wie bei Namensänderungen von natürlichen Personen - eine neue Gesellschafterliste vorlegen. Dies ist m. E. auch von § 40 GmbHG gedeckt, da sich die Angaben zur Person der Gesellschafter geändert haben.

    Was macht man denn, wenn man eine Gesellschafterbeschluss bekommt, in dem eine Gesellschafterin auftritt, deren Firma von der in der Gesellschafterliste angegebenen abweicht? Die Registerdaten einer Gesellschafterin sind in der Liste nicht anzugeben. Die Umfirmierung einer Gesellschafterin ist anhand der alten Gesellschafterliste nicht nachzuvollziehen.

    § 12 FGG, hier würde ich um Klärung und ggf. Nachweise bitten. Dies kann entweder durch Mitteilung der Registerstelle der Gesellschafterin und meine Einsichtnahme über handelsregister.de erfolgen oder die Gesellschaft legt die entsprechenden Nachweise selbst vor. Und - wie oben - Vorlage neuer Gesellschafterliste verlangen.


  • Wenn sich die Firma einer Gesellschafterin ändert, lasse ich mir - genau wie bei Namensänderungen von natürlichen Personen - eine neue Gesellschafterliste vorlegen. Dies ist m. E. auch von § 40 GmbHG gedeckt, da sich die Angaben zur Person der Gesellschafter geändert haben.



    :genauso:

    Wenn sich die Firma der Gesellschaft, für die eine Liste vorliegt, ändert, verlange ich dagegen keine neue Gesellschafterliste, da sich dies nicht aus § 40 GmbHG ergibt.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)



  • :zustimm:

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