Löschung einer Grundschuld, wenn Gl. (Privatperson) abgetaucht/unauffindbar ist

  • Liebe Grundbuchgemeinde,

    ein Grundstückseigt. möchte eine zugunsten einer Privatperson eingetragene Grundschuld löschen lassen. Die Forderung von umgerechnet 5.000,-- EUR wurde - wie der Eigt. glaubhaft versichert - 1974 per Scheck zurückgezahlt. Der Betrag wurde vom Konto abgebucht, Kontoauszüge existieren nicht mehr, eine Quittung oder Löschungsbewilligung wurde angeblich nicht verlangt bzw. erteilt :eek:.

    Nun möchte der Eigt., dass diese Grundschuld gelöscht wird, jedoch ist der Gläubiger trotz heftiger Bemühungen des Eigt. unauffindbar. Weder EMA noch Polizei konnten helfen, möglicherweise ist der Gl. schlicht "abgetaucht".

    Wat nu?

  • So ärgerlich das für den Betreffenden ist: Als Grundbuchamt würde ich außer der Anregung, dass hier möglicherweise ein Aufgebotsverfahren hilft, nix machen.

  • So ärgerlich das für den Betreffenden ist: Als Grundbuchamt würde ich außer der Anregung, dass hier möglicherweise ein Aufgebotsverfahren hilft, nix machen.

    :dito:

    Die Versicherung des Eigentümers allein genügt nun einmal nicht als Voraussetzung zur Löschung.

    Edit: Statt Aufgebotsverfahren siehe unten # 5 und 6 - auch zu schnell geschrieben als gedacht... :oops:

  • Aber Aufgebotsverfahren bei "nur" unbekanntem Aufenthalt? Muss ich erst lesen...

    Das Aufgebotsverfahren nehme ich zurück, ich hatte § 1171 BGB zu schnell gelesen und dachte, dass in solchen Fällen wie in den neuen Bundesländern bei Kleinrechten eine Hinterlegung reicht. Schneller gelesen und geschrieben als gedacht :oops:.

    Nach Palandt/Bassenge, Rdnr. 2 zu § 1170 BGB ist bei nur unbekanntem Aufenthalt mittels öffentlicher Zustellung § 894-Klage zu erheben. Sofern nicht § 6 GBBerG greift.

  • Aber Aufgebotsverfahren bei "nur" unbekanntem Aufenthalt? Muss ich erst lesen...

    Hallo,

    ich würde hier kein Aufgebotsverfahren in die Wege leiten, sondern eine Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung des Rechts zu bewilligen.

    Da der Berechtigte unbekannten Aufenthaltes ist - was nachgewiesen werden muß - erfolgt öffentliche Zustellung. Irgendwann hat man das Urteil und es kann gelöscht werden.


    Gruß HansD

  • Genial!!:D

  • Mich würde mal interessieren, ob ihr das genauso seht, wenn es sich um eine Hypothek handelt und Quittungen (handschriftlich, Quittungsblock) vorgelegt werden. Der Gesamtbetrag war nachweislich vom Eigentümer bezahlt worden. Das versichert dieser an eidesstatt. Nach seiner Meinung steht ihm das Recht nun als EigentümerGS zu. Er beantragt die Löschung.
    Muss er auch Klage nach § 894 BGB erheben, obwohl der Gläubiger materiellrechtlich wohl nicht mehr Rechtsinhaber ist??? Gibt es eine andere Lösung? Aufgebot scheidet ja wohl aus.
    Was wäre mit einem Ergänzungspfleger, der die Löschung des Rechts bewilligt?

  • Was ist denn mit dem Gläubiger ? Ist er verstorben, unbekannten Aufenthalts oder weigert er sich, die Löschungsbewilligung abzugeben ??

  • Der Gläubiger ist unbekannten Aufenthalts, hat sich an seinem letzten Wohnsitz abgemeldet. Ein neuer ist nicht bekannt. Die Familie sagt er hätte seitdem (Anfang der 90er) auf der Straße gelebt. Müsste inzwischen schon über 70 sein und ist evtl. auch schon verstorben, aber das weiß natürlich niemand...

  • Also § 894 BGB. Grundbuch prüft nicht die materielle Rechtslage. Wie willst Du feststellen, dass die Quittungen für die Zahlung der Forderung auf die Hypothek bestimmt waren. Grundbuch prüft - mit Ausnahmen - nur die formelle Rechtslage.

  • Tarzan hat den Nagel auf den Kopf getroffen. Materielles Recht ist vom GBA nicht zu prüfen, das würde unsere Möglichkeiten auch wirklich übersteigen.
    Also dem Eigentümer empfehlen, sich einen guten Anwalt (doch, so was gibts) zu nehmen und sich von diesem über das weitere Vorgehen beraten zu lassen.

  • Im Ergebnis wie die Vorposter. Allerdings kann ich mich der Begründung nicht anschließen, das Grundbuchamt prüfe kein materielles Recht. Bei der anerkannten löschungsfähigen Quittung wird nichts anderes als ebendieses materielle Recht geprüft (wie übrigens bei etlichen anderen Gelegenheiten auch).

    Hier liegt das Problem darin, dass der Nachweis für den materiellrechtlich erfolgten Rechtsübergang nicht in der Form des § 29 GBO geführt wird. Sonst wäre noch denkbar, dass unklar wäre, wer gezahlt hat, aber das scheint ja nach dem Ausgangssachverhalt klar zu sein. Mit ZPO-Beweismitteln ist der Rechtsübergang also beweisbar, nur eben nicht mit den GBO-Beweismitteln.

    Hat schon mal jemand beim Standesamt nachgefragt, ob die etwas über ihn wissen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas: Das mit dem materiellen Recht ist offenbar ein unausrottbarer Irrglaube. Ich frage mich manchmal schon, welche Grundbuchdozenten die Kollegen hatten.


    Ich gehe davon aus, dass die Ausbildung "der Kollegen" im Grundbuch gelungener war wie der Versuch, Dir einen gewissen Anstand beizubringen.
    Deine Überheblichkeit ist zum ................:mad:

  • Also § 894 BGB. ...



    :daumenrau "Ist der Löschungsbewilligungspflichtige namentlich bekannt und nur sein Aufenthalt unbekannt, hat der Eigentümer erneut die Möglichkeit einer öffentlich zugestellten Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB bzw. einer Klage nach § 1144 BGB; [...] Ferner hat er die Möglichkeit, die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB anzuregen, damit dieser sodann nach Prüfung und mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts die Löschungsbewilligung erteilt" (Wenckstern DNotZ 1993, 547 (557), wenn Dritter "materiell-rechtlich nachweislich nicht mehr Inhaber des Rechts ist").

  • Mich würde mal interessieren, ob ihr das genauso seht, wenn es sich um eine Hypothek handelt und Quittungen (handschriftlich, Quittungsblock) vorgelegt werden. Der Gesamtbetrag war nachweislich vom Eigentümer bezahlt worden. Das versichert dieser an eidesstatt. Nach seiner Meinung steht ihm das Recht nun als EigentümerGS zu. Er beantragt die Löschung.
    Muss er auch Klage nach § 894 BGB erheben, obwohl der Gläubiger materiellrechtlich wohl nicht mehr Rechtsinhaber ist??? Gibt es eine andere Lösung? Aufgebot scheidet ja wohl aus.
    Was wäre mit einem Ergänzungspfleger, der die Löschung des Rechts bewilligt?




    Bei Kleinbeträgen bis 3000 EUR siehe auch die Löschungserleichterung der § 35 GBO und
    § 18 Abs.1,s1 GBMaßnG, dann könnte er löschen nach Sachverhalt und Quittungen sind OK.
    HRP Schöner/Stöber, 13. Aufl. RNr. 4335.

  • Der Meinung von Manne kann ich mich so nicht anschließen. § 18 GBMaßnG gilt nur für umgestellte oder zumindest umstellbare Grundpfandrechte. Diese müssen also vor der Währungsreform 1948 eingetragen worden sein.

    [FONT=Arial (W1)]Wenn ich zudem die Formerleichterung des § 35 III GBO anwenden will, so setzt dieser ja voraus, dass die Erben zur zweifelsfreien Sicherheit des Grundbuchamts ermittelt sind. Liegt aber diese zweifelsfreie Sicherheit vor, so kann eigentlich fast immer auch gleich der Erbschein verlangt werden, weil es dann bereits an einer Voraussetzung des § 35 III fehlt („…und die Beschaffung des Erbscheins … nur mit unverhältnismäßigem Aufwand … möglich ist.“)[/FONT]

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!