PKH Aufhebung..?

  • Hallo,

    vorweg für die vielleicht etwas zu banale frage: ich bin noch anwärter ;)

    da ich wegen urlaub usw auf meiner abteilung gerade alleine bin, stelle ich die frage einfach mal hier.

    pkh o.r. wurde vor 3 jahren bewilligt. im rahmen der pkh überprüfung hat sich nun herausgestellt, dass die schuldnerin in der zeit nach der pkh bewilligung 2 häuser erworben hat.
    aus den unterlagen ist im moment zu entnehmen dass diese wohl ausschliesslich über banken finanziert wurden. unklar ist hier allerdings noch ein betrag über 20.000,-- der aus den finanzierungen nicht hervorgeht, und somit eventuell "angezahlt" wurde. laut unterlagen zur zeit der pkh bewilligung war allerdings kein vermögen vorhanden.

    nach den aktuell eingereichten vermögensunterlagen wäre weiterhin phk o.r. zu bewilligen.

    frage: es kann doch aber nicht sein, dass jemand nach pkh bewilligung grundstücke erwirbt und darauf ratenzahlungen leistet (pro monat 560,--),
    aber die allgemeinheit seine prozesskosten zu tragen hat.

    geht man davon aus, dass die schuldnerin keine falsche angaben gemacht hat, so gibt § 124 zpo allerdings kein grund zur aufhebung her.
    auf der suche in diversen kommentaren bin ich bislang auch nicht fündig geworden, jedoch meinte ein kollege dass er in erinnerung hätte, dass man in diesem fall die pkh bewilligung aufheben könne.
    jedoch fehlt mir hierfür eben die passende rechtsgrundlage :oops:

    hat jemand nen guten tip für mich?

    gruss

  • Ich würde auf den Zeitpunkt des/ der Kaufverträge etc. abstellen. Offensichtlich war die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt in der Lage Anzahlungen zu leisten, bzw. entsprechende Darlehensraten aufzubringen.

    Sie hat also gegen ihre Pflichten als PkH Berechtigte verstoßen und die Verbesserung ihrer Vermögensverhältnisse dem Gericht nicht mitgeteilt. Demnach besteht m. E. Grund zur Aufhebung gem. § 120 IV ZPO. Hätte sie die Grundstücke eben erst nach Zahlung der PkH Kosten gekauft. Vgl. auch Zöller, ZPO 25. Aufl. Rd. Nr. 40 zu § 115 ZPO.

    M.E. müßtest Du damit eine saubere Begründung haben.

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, dann wurden die Immobilien erst nach PKH-Bewilligung erworben.
    Damit können m.E. die Finanzierungsraten (zumindest für 1 Haus) nicht bei der PKH-Berechnung als notwendige Ausgaben berücksichtigt werden. Die Kreditverbindlichkeiten sind quasi nachrangig zu der Verpflichtung, PKH zurück zu zahlen.
    Etwas anderes gilt eventuell bei selbst genutzten Immobilien, sofern die Finanzierungskosten in etwa in Höhe der Miete für eine angemessene Wohnung liegen.

    Aber kein Mensch braucht gleich zwei Häuser.

    Daher hätte die PKH-Partei das 2. Haus nicht auf Kosten der PKH-Rückzahlungsverpflichtung erwerben dürfen und muss sich daher so behandeln lassen, als bestünden die Verbindlichkeiten aus diesem Erwerb nicht.

    Ich hatte früher auch mal eine Sache, wo die Partei "nachrangige" Kreditverpflichtungen eingegangen war, die nicht zwingend notwendig waren. Dort hatte ich die Berücksichtigung abgelehnt und bin vom OLG bestätigt worden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • nicky: danke, auf rn 40 zu §115 ZPO hätt ich auch selber kommen können :)

    allerdings gibt mir die antwort von ulf hierzu bedenken:

    es ist in der tat so, dass 1 haus zum wohnen benutzt wird und das andere vermietet wird.
    laut ulfs ausführungen würde das also heissen, dass eine überprüfung der pkh voraussetzungen erfolgen muss, bei dem die darlehensrate für das vermietete haus nicht berücksichtigt wird, richtig?

    somit wäre also keine aufhebung nach § 120 IV zpo geboten, sondern bestenfalls eine abänderung auf pkh m.r, denn "mehr" (sprich: aufhebung wegen verbesserter finanz. verhältnisse nach 120 IV zpo) wird bei den einkommenverhältnissen nicht möglich sein.

  • Soweit ich weiß ergibt sich direkt aus dem Gesetz keine Verpflichtung der PKH-Partei, sämtliche Vermögensveränderungen anzuzeigen.

    Sieht man eine solche Verpflichtung dennoch als gegeben an, dann hätte man die Partei bei PKH-Bewilligung zumindest auf diese Pflicht hinweisen müssen, denke ich.

    Ich habe daher nie aus diesen Gründen aufgehoben, sondern nur, wenn Raten nicht gezahlt wurden oder keine Auskünfte erteilt wurden.

    In den anderen Fällen kommt daher aus meiner Sicht nur eine Anordung von Raten (oder Änderung der Ratenhöhe) in Frage.

    In Deinem Fall würde ich daher wie zuvor von mir beschrieben verfahren:
    Berechnung des einzusetzenden Einkommens ohne die Verbindlichkeiten für das vermietete Haus.

    Ulf

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  • Die PKH darf auch nicht aufgehoben werden. Es darf lediglich eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung angeordnet werden. Ich stimme Ulf zu. Zumindest die Raten für das zweite Haus sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nicht anzurechnen. Dafür dürften im Gegenzug auch die Mieteinnahmen nicht als Einkommen gewertet werden, soweit diese geringer sind, als die Raten für dieses zweite Haus.

  • @Manfred:

    also die sache mit den mieteinnahmen für das 2.te haus, die nicht mit zum einkommen gerechnet werden dürfen leuchtet mir nicht für alle fälle ein.

    nehmen wir mal an:
    mieteinnahmen für die wohnung: 300,--
    darlehenstilgung für die wohnung: 500,--

    das heisst also nach deiner aussage dürfen die mieteinnahmen nicht für das einkommen und die darlehensraten nicht für die ausgaben mit berücksichtigt werden. soweit , sogut.

    fakt ist doch aber, dass die gute person dann 200,-- pro monatfür die wohnung draufbezahlt. hätte sie die wohnung nicht gekauft hätte sie also die 200,-- für pkh raten zur verfügung.

    das ist doch mal wieder pure verarschung der allgemeinheit und die staatskasse zahlts mal wieder, kann ja nicht sein, oder????


    mein konkreter fall sieht allerdings anders aus, dort übersteigen die mieteinnahmen die darlehensraten um 180,--. das heisst dann also die 180,-- werden mit zu den einnahmen gerechnet, oder?

  • @RüRö
    Wenn Du die Kosten in Deinem Beispiel auf beiden Seiten nicht berücksichtigst, steigt das einzusetzende Einkommen um 200,- €. Insoweit ist das für die Allgemeinheit doch günstig.

    In Deinem Fall werden die 180,- € zu den Einnahmen gerechnet. Wenn das Grundstück bis hinten gegen belastet ist, wird sich auch eine Verwertung nicht lohnen. Alleine schon die Vorfälligkeitszinsen der Banken werden das unzumutbar erscheinen lassen.

    Eine weitere Beleihung für eine Einmalzahlung ist dann wohl auch ausgeschlossen.

  • @ manfred: ok, die berechnung ist verstanden, aber moralisch ok finde ichs dennoch nicht, dass die gerichtskosten durch die allgemeinheit bezahlt werden und man sich aber dafür 2 wohnungen leisten kann, sowas darfs einfcah nicht geben.

    nachdem ich jetzt nochmal eine neuberechnung der pkh durchgeführt habe komme ich, egal wie ich mit dem 2.ten haus verfahre, zu dem ergebnis dass die gute frau nach wie vor pkh ohne raten erhält.

    normalerweise bin ich ja eher grosszügig veranlagt in solchen sachen, aber hierbei stehen mir echt alle haare zu berge.

    dummerweise muss ich meine entscheidung ja meinem ausbildungsrechtspfleger vorlegen zwecks unterschrift. wär ich nicht in der ausbildung würd ich ehrlich gesagt die pkh nach nickys vorschlag aufheben und würd mir dafür im zweifelsfall auch gerne ein rechtsmittel einfangen.

    naja, mal schaun was mein "chef" dazu meint ;)

    danke auf jeden fall für die diversen meinungen und antworten, haben mich auf jeden fall weitergebracht

  • Grundsätzlich nach meiner Meinung bei PKH oder Beratungshilfe : Egal ob Eigenheim oder weitere Wohnung / Hausgrundstück.
    Anrechnung der Finanzierungskosten erfolgt nur in Höhe einer Wohnung gemäß Mietspiegel. Das die Allgemeinheit die Schulden über diese "Schiene mitfinanziert" ist nicht nicht gewollt und zulässig. Wäre ja doll. Man finanziere Haus, Porsche etc. und ist ja so arm.

    Im konkreten Fall daher wohl: Aufhebung der PKH. Die Entscheidung verlangt "Mut". Aber der Ausgang ist interessant und mitteilungswert.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • danke für die ermutigung ;)
    hab eben gerade den aufhebungsbeschluss fertig gemacht, mal schauen was ich dafür zu hören kriege :gruebel:

  • @ all: Bei uns ist es so, dass an jede PkH- Bewilligung ein Hinweiszettel drankommt, dass Änderungen der Verhältnisse, pp. dem Gericht anzuzeigen sind und, wie wohl überall, dass innerhalb von 4 Jahren die Überprüfung erfolgt.

    Es kann doch nicht Sinn und Zweck der PKH sein, dass sich nachträglich Immobilien gekauft werden aber Vater Staat Gericht und Anwalt zahlt:eek:

    Eine Beibehaltung gäbe es bei mir nur, wenn sich Hausrate und vorherige Nettomiete nicht groß unterscheiden und die Hausanzahlung/ Eigenkapital von einer dritten Stelle (z.B. Ersatz durch Vorfinanz. Eigenheimzulage, Oma, etc.) gekommen sind.

    Wir sind doch nicht bei wünsch Dir was!

  • @ RüRö

    Wenn Du eine Bank findest, die Dir eine 110%-Finanzierung gibt, kannst Du auch ohne eigenes Vermögen ein Mietshaus bauen. So wie ich den Fall verstanden habe, gab es bei PKH-Bewilligung noch keine Grundstücke. Wenn die jetzt bis hinten gegen belastet sind, ist wirtschaftlich betrachtet kein Vermögen vorhanden.

    Fragt sich nur, welche Bank das macht. Hier sollte vielleicht mal nachgeforscht werden, woher das Startkapital denn gekommen ist. Vielleicht wurde ja bei Antragstellung nicht alles angegeben?!

  • @Manfred:

    wie ich zu beginn des threads geschrieben habe war die finazierung eines grundstückes unklar, da hier der verkaufspreis bei 70.000,-- lag, die wohnung aber nur mit 50.000,-- belastet wurde.

    bei meinen weiteren fragen hier habe ich diesen aspekt dann erstmal beiseite gelassen, weil ich mal davon ausgehen wollte, dass hier nichts unterschlagen wurde bzw dass die weitere nachfrage nach der finanzierung alles klarstellt und keine falsche angaben im spiel waren.. war einerseits natürlich ein fehler von mir, da das die ganze situation bischen anders darstellte als es tatsächlich war, andererseits wars für mich aber auch ganz nützlich zu erfahren wie eure ansichten dazu sind.

    fakt ist nun:

    meinen beschluss von freitag hab ich erst mal wieder zerissen, weil natürlich zuerst mal die finanzierungsfrage 100% geklärt werden sollte.
    diesbezüglich ging heute also erst mal ein schreiben raus.

    da ich mich jetzt auch das we mal bissl damit beschäftigt habe hab eich mal verschiedene konstellationen aufgetischt und meine diesbezügliche meinung dazu :D :

    1. so wie die ganze zeit geschildert: vermögensangaben waren vollständig, die erworbenen Grundstücke durch die finanzierung 100% belastet:

    zwar kein vermögen da, wie manfred im vorigen thread bemerkt, aber bin hier nickys meinung dass dies ne pkh aufhebung rechtfertigen sollte, schon rein aus moralischen gründen, auch wenn ich dies leider so aus dem gesetz niergends entnehmen kann :mad:


    2. tatsächlicher vorliegender fall: vermögensangaben unklar, ein grundstück 20.000,-- unter wert belastet:

    entweder aufhebung der pkh weilabsichtlich falsche vermögensangaben gemacht wurden, verbunden mit post für die staatsanwaltschaft :teufel:

    oder

    falls die vermögensangaben dann doch richtig waren, dann kann doch das eine häuschen auch noch mit paar euro mehr belastet werden um die gerichtskosten zu zahlen. 20.000,-- übersteigen allemal den freibetrag der per SGB zusteht und billig ist es in diesem fall allemal.




    so, is jetzt alles bissl konfus geworden, hoffe es ist trotzdem noch verständlich. aber habs gerade bissl eilig, muss ja nebenbei auch noch arbeiten :(

    gruss


  • Wenn Dein 2. Fall zutrifft, kannst Du eine Einmalzahlung anordnen. Ist ja genug Vermögen vorhanden.

  • Einmalzahlungen habe ich in Fällen, in denen ausreichend Vermögen vorhanden war, auch mehrfach angeordnet.

    Man muss m.E. aber beachten, dass es sich dabei nicht um eine PKH-Aufhebung handelt! Rechtlich bleibt PKH auch in diesen Fällen bestehen, es wird nur eine Rückzahlung angeordnet, die ausnahmsweise nicht ratenweise zu erfolgen hat.

    In dem geschilderten Sachverhalt ist nach meiner Auffassung noch immer kein Raum für eine Aufhebung der PKH gegeben.

    Ich wüsste gern mal, auf welche gesetzliche Grundlage diejenigen unter Euch, die hier aufheben wollen, das stützen würden?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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