Umschreibung Titel gg. GbR

  • Guten Morgähn Ihr alle :)

    Ich hätte mal wieder eine Frage, diesmal aus dem Zivilrecht: Bürger hat einen Titel gegen eine GbR erwirkt. Die GbR gibt´s jetzt nicht mehr und eine Vollstreckung gegen sie geht nun nicht mehr. Könnte der Bürger sich den Titel auf die Gesellschafter umschreiben lassen :gruebel: oder muss er neu klagen? Mir war so, als ob diese für die Verbindlichkeiten der GbR haften :(

    Weiß evtl jemand etwas dazu?

  • Das geht m.E. nicht, den Fall hatte ich vor vielen Jahren mal. Die Gesellschafter sind keine Rechtsnachfolger der GBR und nur dann könnte der Titel ja umgeschrieben werden. Eine Haftungsfrage ist hier nicht relevant.

  • Wenn nur die GbR verklagt war, geht eine Umschreibung auf die Gesellschafter nicht. Wie Himmel schon sagt, sind sie keine Rechtsnachfolger der GbR. Deswegen verklagt man sinnvollerweise die GbR und alle Gesellschafter als Gesamtschuldner. Nur gegen die GbR allein bleibt eine Vollstreckung meist aussichtslos.

  • :2danke an alle! Hat mir schon sehr geholfen! Werd das jetzt auch dem Bürger mal mitteilen!

    Einen schönen Resttag noch und bis bald :cool:

  • Die entscheidende Frage dürfte sein, wie die GbR erloschen ist. Sollte Anwachsung bei einem Gesellschafter eingetreten sein, müsste die Umschreibung möglich sein.

  • Das geht m.E. nicht, den Fall hatte ich vor vielen Jahren mal. Die Gesellschafter sind keine Rechtsnachfolger der GBR und nur dann könnte der Titel ja umgeschrieben werden. Eine Haftungsfrage ist hier nicht relevant.


    Wenn nur die GbR verklagt war, geht eine Umschreibung auf die Gesellschafter nicht. Wie Himmel schon sagt, sind sie keine Rechtsnachfolger der GbR. Deswegen verklagt man sinnvollerweise die GbR und alle Gesellschafter als Gesamtschuldner. Nur gegen die GbR allein bleibt eine Vollstreckung meist aussichtslos.



    :zustimm:

    vgl. auch aus BGH II ZR 331/00 vom 29.01.2001 NJW 2001, 1056
    (die bahnbrechende Entscheidung zur Rechtsfähigkeit der GbR):


    Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.

  • Ebenfalls :zustimm:.

    Die Gesellschafter sind sozusagen nicht Rechts-"Nachfolger", sondern Rechts-"Gleichzeitige".

    Frage an ketchup (# 5):

    Dann läge zwar Rechtsnachfolge vor. Aber würdest Du hierfür eine Titelumschreibung vornehmen können (Nachweis?) oder eher auf den Rechtsweg verweisen müssen?

  • Aus dem Bauch heraus fielen mir nur zwei Möglichkeiten des Nachweises ein, ohne erneut vor den Kadi zu ziehen. Vorliegende Berichtigungsbewillung wegen Grundbesitz oder bereits Urteil in einem anderen Verfahren, wo Rechtsnachfolge festgestellt wurde.

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