OHG Sitzverlegung ins Ausland

  • Damit will ich eigentlich nur verdeutlichen, dass der aufnehmende Staat nicht unbedingt die Rechtsform übernehmen muss. Mit der Sitzverlegung nach Deutschland wurden die Gesellschaften zu Gesellschaften nach hiesigem Recht und waren ggf. als OHG verpflichtet sich als Personengesellschaft anzumelden.

    Ein ähnlicher Vorgang könnte auch für Dänemark gelten. Ggf. werde ich ja erleben, dass die OHG in Dänemark, trotz der dort geltenen Gründungstheori, eine I/S Interessentselskabet (Interessentengesellschaft) wird, die auch dort ins Handelsregister eingetragen wird.

  • Das Problem ist, wenn man dem Andreas folgt, dass eine neue Gesellschaft entsteht, d.h. Du wirst nicht einfach mal so berichtigen können, auf der Grundlage des dänischen HR-Auszugs.

    Du brauchst dann eine Auflassung, mit allem drum herum. Dieses Ergebniss ist aus meiner Sicht nicht zufriedenstellend.

    Es mag mir auch nicht einleuchten, warum eine PG, die aus gleichen Personen besteht, die immer noch gleiche Rechte und Pflichten haben, das Gleiche Geschäft führen, mit dem gleichen Gesellschaftzweck plötzlich etwas anderes sind, nur weil sie den Sitz verlegen.

    Bei Kap.ges. (die ja nicht personalistisch, sondern kapitalistisch ausgelegt ist) ist es klar, wird der Sitz einer GmbH ins Ausland verlagert, erlischt GmbH in Deutschland, und im Ausland entsteht was anderes.

    Aber warum soll das auch für PG gelten? Wie gesagt, mir ist keine Entscheidung oder Grundsatz oder Norm bekannt die dies strikt ablehnt.

    Ausserdem , meines Wissens, wird eine Ltd. in Deutschland nur dann als GbR/OHG behandelt, wenn keine Eintragung der Zweigniederlassung ins HR erfolgt ist. Wie wird dann eine englische PG in D. behandelt?

    Wie soll denn ein anderes Ergebnis mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit vereinbar sein?

    Auf jedenfall bin ich auf den Ausgang der Geschichte gespannt. Ich hoffe Du teilst ihn uns mit.

  • :2gruebel: Eine GbR hat ja satusrechtlich gar keinen Sitz. Die GbR kann sich im Gesellschaftsvertrag natürlich einen Sitz geben. Was geschieht mit der GbR, wenn sie sich im Ausland (seien es die Bahamas, das berüchtigte Taktuka-Land oder Dänemark). Oder anders, können zwei Dänen, die in Deutschland ein Grundstück erwerben möchten, dies als GbR machen oder müssen sie, weil die beiden Dänen sind, eine I/S gründen?:gruebel:

  • eben, wenn man sich zu einer Fahrgemeinschaft zusammenschliesst (was eine GbR ist) und nach Frankreich einkaufen fährt (was bei mir früher sehr oft der Fall war, weil ich in Kehl wohnte:)), ist man dann plötzlich wenn man über die Brücke fährt nicht mehr eine GbR sondern was französisches?

    Sitz einer PG bestimmt sich (im Gegensatz zur Kap.G) nach dem Ort , an dem Entscheidungen getroffen werden, dh vom Ergebniss her, müsste ich nach dem Einkaufen in Frankreich, mindesens DREI Gesellschaften begründet und aufgelöst haben. Wobei dann die französische "GbR" wohl quasi durch konkludente Rechtswahl des fremden Staates begründet wäre......

    Falls ich dann in Frankreich zuviel für den Sprit ausgeben (quasi meine Einlage), muss ich dann eine französische Gesellschaft verklagen in Frankreich nach fr. Recht auf Herausgabe des Zuvielbezahlten??????

    Sorry, aber dieses Ergebnis erscheint mir abwegig (obwohl dogmatisch nicht wirklich falsch).... ich lass mich aber gerne von etwas anderem belehren lassen.

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