PKH für Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo,
    bei mir ist ein RA mal wieder auf eine "neue" Idee gekommen. Folgender Fall:
    Verfahren wegen Unterhalt, in dem RA X als Beklagtenvertreter auftrat (RA X war als PKH-Anwalt beigeordnet).
    Nun Antrag des Landesamts für Finanzen auf Erteilung einer (Teil-)rechtsnachfolgeklausel wegen geleisteter UVG-Zahlungen an die Klägerin.
    Diesen Antrag hab ich dem Beklagten zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme übermittelt.
    Nun das eigtl. Problem: RA X zeigt an, dass er weiterhin den Beklagten vertritt und beantragt dem Beklagten für das Klauselverfahren PKH zu bewilligen und ihm RA X beizuordnen. Er trägt vor, es müsse von ihm geprüft werden, ob die Angaben der LfF bezüglich der erbrachten Teilleistungen korrekt sind und ob nicht wegen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens des Beklagten, die Unterhaltsansprüche dort geltend zu machen seien.

    Hat das schon mal jemand gehört: PKH für Klauselerteilung???
    Im Übrigen bin ich mir gar nicht sicher, ob für den RA X hier überhaupt weitere Gebühren anfallen, da er doch bereits im Hauptsacheverfahren Prozessbevollmächtigter war.

    Hilfe, hilfe, hilfe!
    Und das so kurz vor Feierabend! Naja jetzt leg ich die Akte erst mal bei Seite und schlaf ne Nacht drüber!

  • Meine mich zu erinnern dass das Klauselerteilungsverfahren noch zur Hauptsache gehört - die PKH dafür hätte er dann also schon. Frage ist dann noch, ob überhaupt neue Gebühren für eine solche Tätigkeit anfallen...find nix im RVG. Würd daher sagen das ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten!
    Könnte aber auch total falsch liegen...hoffe jemand anderes kennt sich aus!

  • Für die PKH müsste er erst einmal die Erfolgsaussichten gegen die Erteilung der Klausel vortragen. Und dann wäre da immer noch die Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung.

    Dieses ist eigentlich ein Fall der BerH. Der Schuldner hat sich im Klauselverfahren noch nicht aktiv beteiligt und hat nun Fragen zur Rechtmäßigkeit an einen RA. Der könnte ihm dann immer noch von einer Stellungnahme abraten. Frag doch nach, ob der Antrag in einen Beratungshilfeantrag umgedeutet werden soll und leg doch gleich das BerH-Formular mit bei.

  • @ Rita: Mit dem Urteil und der nachgelagerten Kostenfestsetzung ist die Hauptsache abgeschlossen. Die Klauselerteilung gehört m. E. schon nicht mehr dazu. Das fällt eher in den Bereich der Vorbereitung der ZwVollstr.

  • Ich spare mir von vorneherein die Schuldneranhörung (§ 730 ZPO), außer in den Fällen, bei denen die Rechtsnachfolge ggf. nur durch ein schuldnerisches Gestehen nachgewiesen werden könnte. Die Rechtsnachfolgeklausel ist ja ohnehin noch (im Parteibetrieb) gem. § 750 ZPO an den Schuldner zuzustellen.

    Im Übrigen kann es dem Schuldner relativ egal sein, ob ein Teil seiner titulierten Schuld jetzt an einen anderen Gläubiger zu zahlen ist. Insgesamt bleibt die Schuld ja gleich.
    Ich sehe daher keinen Raum für eine Beiordnung. Im Zweifelsfall würde dies im Klausel-Erinnerungsverfahren (§ 732 ZPO) immer noch ausreichen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Umdeuten in Beratungshilfe geht denk ich nicht mehr, da sich der RA bereits angezeigt hat und mir mitgeteilt hat, dass die Sache mit den Teilleistungen und dem InsOverfahren geprüft werden muss und er sodann nach Prüfung Stellung nehmen wird. Aber vorab beantragt er halt PKH.

  • Zitat von Blume

    Umdeuten in Beratungshilfe geht denk ich nicht mehr, da sich der RA bereits angezeigt hat und mir mitgeteilt hat, dass die Sache mit den Teilleistungen und dem InsOverfahren geprüft werden muss und er sodann nach Prüfung Stellung nehmen wird. Aber vorab beantragt er halt PKH.


    Der RA verwechselt hier das rein formalistische Klauselverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage. Mach ihm doch einfach klar, dass im Klauselverfahren keine materiellen Ansprüche geprüft werden.

  • Habe hier den Antrag des volljährig gewordenen Kindes auf Titelumschreibung nach § 727 ZPO des von der KM in Prozeßstandschaft erwirkten Unterhaltstitels nach Eintritt der Volljährigkeit. Antrag wird von einem bisher in dieser Sache nicht tätig gewordenen Anwalt gestellt.
    Und hier mein Problem: er beantragt außerdem PKH unter seiner Beiordnung. Geht das? Fällt dieser Fall unter § 18 Nr. 7 RVG (= Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung) und ist damit eine besondere Angelegenheit?

    Life is short... eat dessert first!

  • Mola:
    Wenn PKH beantragt ist, könnte man sie u.U. geben. Eine eigene Angelegenheit ist das schon. Aber die Beiordnung eines Rechtsanwaltes würde ich ablehnen, weil es dafür keine Notwendigkeit gibt. Die Klauselumschreibung kann ein Volljähriger mit einem Satz selber beantragen.

  • Ich stimme beldel zu. Keine Beiordnung erforderlich. Fraglich ist dann aber, ob die PKH-Bewilligung nicht vielleicht ins leere gehen würde. Fallen Gerichtskosten für die Titelumschreibung an?? :nixweiss:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von beldel

    Gerichtskosten fallen für die Klauselumschreibung nicht an. ;)


    Dann würde ich den RA bitte, seinen PKH-Antrag zurück zu nehmen. Ein vernünftiger Anwalt sollte wohl so einsichtig sein. :cool:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Anwalt ist wohl nicht vernünftig. Er bittet jetzt um Mitteilung der Rechtsgrundlage, wonach eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann, nur bei rechtlich schwierigen Problemen PKH erhält :mad: (meine Formulierung lautete, dass es sich um einen einfachen Antrag handelt, den die Partei problemlos selber stellen kann).
    Hat jemand bessere Ideen als den Verweis auf Zöller, ZPO, 23. Aufl. Rdn. 4?

    Life is short... eat dessert first!

  • Mola:
    Wenn PKH beantragt ist, könnte man sie u.U. geben. Eine eigene Angelegenheit ist das schon. Aber die Beiordnung eines Rechtsanwaltes würde ich ablehnen, weil es dafür keine Notwendigkeit gibt. Die Klauselumschreibung kann ein Volljähriger mit einem Satz selber beantragen.



    Das wäre schön!

    Habe als Beistand den Titel gerade das dritte Mal an das (auswärtige) Gericht gesandt: Beim ersten Mal wurde das Rechtsschutzbedürfnis bestritten,
    dann wurde um Neueinreichung mit ladunsgfähiger ANschrift gebeten (Man hatte die Titelanschrift und nicht die Antragsanschrift benutzt),
    beim dritten Mal wurde gerügt, dass das Scheidungsurteil nur in Kopie und nicht in beglaubigter ABschrift übersandt wurde.

    Schon drei Lohnzahlungen sind verstrichen, ohne dass die Kinder Geld gesehen haben.

    Einfach geht irgendwie anders. Der 18jährige braucht den Anwalt, mein ich.

    Schönes Wochenende!

    Moosi

  • Meine mich zu erinnern dass das Klauselerteilungsverfahren noch zur Hauptsache gehört - die PKH dafür hätte er dann also schon. Frage ist dann noch, ob überhaupt neue Gebühren für eine solche Tätigkeit anfallen...find nix im RVG. Würd daher sagen das ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten!
    Könnte aber auch total falsch liegen...hoffe jemand anderes kennt sich aus!

    @ Rita: Mit dem Urteil und der nachgelagerten Kostenfestsetzung ist die Hauptsache abgeschlossen. Die Klauselerteilung gehört m. E. schon nicht mehr dazu. Das fällt eher in den Bereich der Vorbereitung der ZwVollstr.

    Die Klauselerteilung ist Teil der Hauptsache, ohne die können wir ja nicht vollstrecken. Hier ist das Problem, ob die Umschreibung noch zur Hauptsache gehört. Spontan würde ich sagen, dass nicht. Die Umschreibung kann ja Jahre später erfolgen, oft erfahren die Anwälte davon gar nichts mehr. Auf Seiten des Unterhaltsschuldners halte ich es schon für relevant, dass er prüfen muss, ob der "neue Gläubiger" wirklich einen Anspruch gegen ihn hat. Ist aber eher ein Fall für Beratungshilfe (zur Klarstellung: Beratung, ob Tätigwerden in einem gerichtlichen Verfahren lohnt, ohne dass der Anwalt selbst was macht), Für PKH sehe ich im Moment keine Anspruchsgrundlage, lasse mich aber gern eines Besseren belehren (dann beantrage ich das demnächst auch :D).

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

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