Vergütungsfestsetzung

  • Hallo Leute, ich habe die Überschrift mal bewusst allgemein gehalten.
    Nachdem in den wilden Anfangszeiten der Insolvenz einige Leute zum IV bestellt wurden, die nicht wirklich Ahnung haben, bekomme ich öfter das Problem, dass ich mit teilweise wüsten Vergütungsanträgen konfrontiert bin. Deshalb wollte ich nachfragen wie das anderswo gehandhabt wird: Ich kann doch eigentlich nichts anderes als beantragt festsetzen; d.h. für mich, wenn z.B. der Zuschlag A, z.B. lange Dauer, der offensichtlich nicht erfüllt ist beantragt wird und der Zuschlag B, z.B. Betriebsfortführung, zwar festsetzbar wäre, aber nicht beantragt ist, ich dann keinen Zuschlag festsetzen kann.
    Einen Hinweis an den IV, dass der und der Zuschlag zusätzlich festsetzbar wäre, ist m.E. nicht zulässig, da es ja Sache des IV ist was er beantragt und ich damit auch die Gläubiger benachteiligen würde. Außerdem sehe ich nicht ein, dass ich solchen IV, die mich im Verfahren schon genug Nerven gekostet haben, einen finanziellen Vorteil verschaffen soll. Oder liege ich hier falsch?

    Allerdings könnte der IV gem. § 571 ZPO in der Beschwerde weitere Zuschlagstatbestände geltend machen, nach dem Motto: krieg ich A nicht, beantrage ich B.
    Stimmt das so, oder ist er im Beschwerdeverfahren auf den Antrag beschränkt (ich befürchte nein).
    Habt ihr Erfahrungen?

  • ich handhabe es im regelfall auch so wie du, nur was beantragt ist (erhöhung nebst begründung zum entsprechenden sachverhalt), § 318 ZPO. die hinweise für mögliche andere zuschlagsfaktoren muss ich mir auch das eine oder andere mal verkneifen.

    ich würde aber mal sagen, dass im beschwerdeweg weitere tatsachen nicht geltend gemacht werden dürften die zum zeitpunkt der antragstellung bekannt waren und hätten vorgetragen werden müssen (die im ursprünglichen antrag nicht vorgetragen). ein konkreter fall in meinem referat fällt mir dazu auf die schnelle nicht ein (wobei auch schon vergütungen vom LG zurückgekommen sind, wo abgeändert festgesetzt wurde. allerdings weis ich jetzt nicht, ob dort komplett neue sachverhalte geltend gemacht und berücksichtigt wurden oder nur der ursprüngliche antrag neu bewertet wurde).

  • Ich entscheide nur über das, was beantragt ist. Ich gebe auch keine Hinweise, wenn ich meine, der IV könnte aber einen anderen Zuschlag beantragen. Selber hatte ich den Fall zwar noch nicht, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass er im Beschwerdeverfahren plötzlich völlig neue Sachen vortragen kann.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • M. E. kann sich der Verwalter nur über das Beschweren, über das was entschieden worden und beantragt worden ist. Hat er nichts beantragt, habe ich darüber noch nicht entschieden.

    Im Übrigen gibt es bei mir teilweise Verwalter die vorher mal vorbeikommen und wir über die Vergütung dann erstmal mündlcih verhandeln, bevor irgendwelche sinnlose Vergütungsanträge gestellt werden.

    Aber ansonsten, was nicht beantragt ist, kann ich auch nicht festsetzen.

  • Beantragt wird doch vom IV nur eine Vergütung in der Höhe X, beispielsweise 1,5-facher Satz mit einer entsprechenden Begründung. Es spricht meines Erachtens nichts dagegen, ihm die beantragte Vergütung zwar festzusetzen, aber mit einer anderen Begründung. Auch gegen das Nachschieben von Begründungen im Rechtsmittel ist nichts einzuwenden.

    Wenn erkennbar ist, dass der Verwalter einen nicht unerheblichen Fehler zu seinen Ungunsten im Antrag hat, kann ich ihn auch im Rahmen eines rechtlichen Hinweises darauf aufmerksam machen.

  • Beantragt wird doch vom IV nur eine Vergütung in der Höhe X, beispielsweise 1,5-facher Satz mit einer entsprechenden Begründung. Es spricht meines Erachtens nichts dagegen, ihm die beantragte Vergütung zwar festzusetzen, aber mit einer anderen Begründung. Auch gegen das Nachschieben von Begründungen im Rechtsmittel ist nichts einzuwenden.

    Wenn erkennbar ist, dass der Verwalter einen nicht unerheblichen Fehler zu seinen Ungunsten im Antrag hat, kann ich ihn auch im Rahmen eines rechtlichen Hinweises darauf aufmerksam machen.


    Also ich möchte nicht beurteilen, ob der Zuschlag Y dem Verwalter entstanden ist, obwohl er ihn doch gerade nicht beantragt hat. Wenn er Zuschlag X will und ich das so nicht sehe, wird abgesetzt. Da überleg ich doch nicht noch, ob ich vielleicht statt dessen was anderes festsetzen könnte.
    Wenn der Verwalter irgendeinen Riesenbock im Antrag hat, weise ich ihn natürlich auch drauf hin. Wenn er sich in der Folge aber nicht mehr meldet, muss er mit den Konsequenzen leben.
    Verwalter leben von ihrer Vergütung, da sollten sie sich schon ein bisschen damit befassen. Wer das nicht tut, kann mein Verständnis nicht erwarten.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo, soweit ich mich irgendwie ganz dunkel erinnere, ist mit"neu" aus 571 gemeint, dass diese Tatbestände seit der letzten mVerhandlung eingetreten sein müssen. Bin aber nicht sicher.Wenn das so ist, dürfte der Vortrag weiterer Zuschlagtatbestände, die ja dann offensichtlich seinerzeit schon vorlagen, abgeschnitten sein.

    Ich bin nur gelegentlich sehr überrascht, dass ich auf irgendwas nicht Zutreffendes hingewiesen werde, dann aber kein Beschluß zur Absetzung bestimmter Positionen erfolgt, sondern ein korrigierter Vergütungsantrag(3fach) einzureichen ist.....hmm, wenns nicht geht, warum wird es nach Anhörung dann nicht beschlossen...:confused:

  • Beantragt wird doch vom IV nur eine Vergütung in der Höhe X, beispielsweise 1,5-facher Satz mit einer entsprechenden Begründung. Es spricht meines Erachtens nichts dagegen, ihm die beantragte Vergütung zwar festzusetzen, aber mit einer anderen Begründung. Auch gegen das Nachschieben von Begründungen im Rechtsmittel ist nichts einzuwenden.

    Wenn erkennbar ist, dass der Verwalter einen nicht unerheblichen Fehler zu seinen Ungunsten im Antrag hat, kann ich ihn auch im Rahmen eines rechtlichen Hinweises darauf aufmerksam machen.



    das sehe ich ein bisschen anders. der IV beantragt: 20 % für sachverhalt a und 5 % für sachverhalt b.

    nach meiner würdigung ist für sachverhalt a und b keine erhöhung gerechtfertigt (allerdings für sachverhalt c, was der verwalter aber weder beantragt noch begründet hat). a und b werden mit entsprechender begründung abgesetzt. über c wird wg. § 318 ZPO nicht zu entscheiden sein. der verwalter hat das verfahren beantragt, er wird ganz sicher einschätzen können (und beantragen müssen), was vom normalfall abweichend (sprich vergütungserhöhend) war. ich prüfe, ob der vortrag nachvollziehbar und erstattungsfähig ist.

    das einzige was der verwalter nicht beantragen muss, ist ein abweichen der regelvergütung nach unten. kürzungen darf ich v.A.wg. vornehmen (und muss auch diese schlüssig begründen können).

    die zu gewährenden zuschläge sind doch immer zwingend mit einem sachverhalt verbunden. ich denke, dass die erhöhung nur gewährt werden kann, wenn der entsprechende sachverhalt dazu begründet wurde. sonst könnte doch der IV ohne darlegung 10 % beantragen und ich prüfe dann, ob irgendwas aus der akte das hergibt.

    mit rechtlichen hinweisen würde ich mich auch eher zurückhalten (vor allem was hinweise auf weitere zuschläge betrifft, die der verwalter gar net beantragt hat). wenns rechenfehler oder ähnliche dinge sind, kann man da sicher noch mal hinweisen.


  • Ich bin nur gelegentlich sehr überrascht, dass ich auf irgendwas nicht Zutreffendes hingewiesen werde, dann aber kein Beschluß zur Absetzung bestimmter Positionen erfolgt, sondern ein korrigierter Vergütungsantrag(3fach) einzureichen ist.....hmm, wenns nicht geht, warum wird es nach Anhörung dann nicht beschlossen...:confused:


    Ich bin auch ein Freund korrigierter Vergütungsanträge, wenn es sehr gravierende Änderungen sind. Im Vergütungsrecht kann man vieles so oder so sehen. Also wird der Verwalter noch mal angehört und für den Fall, dass er meine Meinung teilt, bin ich ihm äußerst dankbar, wenn er mit das mitteilt und seinen Antrag berichtigt. Tut er das nicht, geh ich davon aus, dass er an seiner Auffassung festhält, muss den ganzen Antrag nach meiner Einschätzung umbasteln und eine Absetzungsbegründung schreiben, die aufgrund der Tatsache, dass der IV möglicherweise ein Rechtsmittel einlegt auch ein bisschen umfangreicher ausfallen muss.
    Verständlicherweise ist es doch dann einfacher, wenn der IV gewillt ist seinen Antrag abzuändern, dass er mir das auch entsprechend einreicht und mir den Aufwand erspart, den ich sonst für nix und wieder nix habe.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Ich bin nur gelegentlich sehr überrascht, dass ich auf irgendwas nicht Zutreffendes hingewiesen werde, dann aber kein Beschluß zur Absetzung bestimmter Positionen erfolgt, sondern ein korrigierter Vergütungsantrag(3fach) einzureichen ist.....hmm, wenns nicht geht, warum wird es nach Anhörung dann nicht beschlossen...:confused:


    Ich bin auch ein Freund korrigierter Vergütungsanträge, wenn es sehr gravierende Änderungen sind. Im Vergütungsrecht kann man vieles so oder so sehen. Also wird der Verwalter noch mal angehört und für den Fall, dass er meine Meinung teilt, bin ich ihm äußerst dankbar, wenn er mit das mitteilt und seinen Antrag berichtigt. Tut er das nicht, geh ich davon aus, dass er an seiner Auffassung festhält, muss den ganzen Antrag nach meiner Einschätzung umbasteln und eine Absetzungsbegründung schreiben, die aufgrund der Tatsache, dass der IV möglicherweise ein Rechtsmittel einlegt auch ein bisschen umfangreicher ausfallen muss.
    Verständlicherweise ist es doch dann einfacher, wenn der IV gewillt ist seinen Antrag abzuändern, dass er mir das auch entsprechend einreicht und mir den Aufwand erspart, den ich sonst für nix und wieder nix habe.

    Gut, ich tue ja alles gern, was dem Gericht die Arbeit erleichtert...;), aber würde dann nicht auch genügen:"...teile ich Ihre Auffassung und bitte, entsprechend festzusetzen..."? Dann wäre auch hier weniger zu tun....mal so gesehen....



  • Ist natürlich etwas schwierig. Aber der BGH sagt, die Gesamtschau ist maßgebend. Es kommt auf die einzelnen Tatbestände nicht an. Ich denke, Du bist da zu nahe am Zivilverfahren. Nach BGH mußt Du letztlich eine angemessene Gesamtvergütung zubilligen. Was machst Du denn, wenn er für a und b jeweils 25% beantragt hat, die Du abbsetzen willst, für Sachverhalt c nichts, dafür würdest Du aber 50% zubilligen ? Im Klartext, Du hältst eigentlich ein 150% Vergütung für gerechtfertigt ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Gut, ich tue ja alles gern, was dem Gericht die Arbeit erleichtert...;), aber würde dann nicht auch genügen:"...teile ich Ihre Auffassung und bitte, entsprechend festzusetzen..."? Dann wäre auch hier weniger zu tun....mal so gesehen....


    Am liebsten wäre mir dann eine kurze Neuberechnung der Vergütung auf einer Seite. Ich mag es nicht besonders, wenn mir Verwalter einen 50 Seiten starken Antrag noch mal komplett neu einreichen, obwohl wir uns zum Beispiel nur über einen Zuschlag uneins waren. Dann genügt es doch eine kurze Neuberechnung zu machen.
    Wenn nur mitgeteilt wird, dass die Auffassung des Gerichts geteilt wird, rechne ich immer alles noch 10 Mal nach, weil ich mich nicht verrechnen will, mich aber an der Berechnung des IV nicht orientieren kann (weil ich die ja nicht habe).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es ist aber schon ein bischen kleinlich einen neuen Antrag haben zu wollen, nur um sich vielleicht nicht zu verrechnen.
    Ich muss doch eh nachrechnen, ob der korrigierte Antrag des Verwalters stimmt. Dann kann ich auch selbst rechnen, wenn der mir schreibt, ich bin mit der Reduzierung auf den x-fachen Satz einverstanden.

  • Ich versuche es auch so zu machen wie witomi und Maus, ganz einfach deswegen, weil wir dem Schuldner zusammen mit dem Festsetzungsbeschluss auch eine Durchschrift des Vergütungsantrages schicken. Kann sich der Verwalter meiner Meinung anschließen und schickt er mir einen korriegierten Vergütungsantrag, brauch ich dann in der Begründung nur auf die zutreffenden Gründe des Antrags verweisen. Das kann ich nicht, wenn er nur schreibt, dass er sich der Meinung des gerichtes anschließt.

  • Es ist aber schon ein bischen kleinlich einen neuen Antrag haben zu wollen, nur um sich vielleicht nicht zu verrechnen.
    Ich muss doch eh nachrechnen, ob der korrigierte Antrag des Verwalters stimmt. Dann kann ich auch selbst rechnen, wenn der mir schreibt, ich bin mit der Reduzierung auf den x-fachen Satz einverstanden.


    Kann man machen wie man will. Ich finde es einfach arbeitserleichternd.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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