Sch.war GF einer GmbH. Durch den KV(kein Schreibfehler) dieser GmbH wurde gegen den Schuldner ein erstinstanzliches Urteil auf Zahlung erstritten(begründet auf der ehemalige GF-Position). Der Sch. geht in Berufung, dass Verfahren ist bei der nächsten Instanz anhängig.
Bevor dort entschieden wurde, beantragt der KV die Eröffnung des InsO Verfahrens über das Vermögen des Sch., Grundlage erstinstanzlicher vorläufig vollstreckbarer, aber nicht rechtskräftiger Titel. Schuldner gibt gegenüber dem IV schriftlich an, dass er die Forderungen bestreitet, wiederholt die aber im PT nicht(wahrscheinlich unabsichtlich),Verwalter bestreitet mit Hinweis auf nicht eingetreten Rechtskraft.
Ach so, Sch. hatte noch eigenen Antrag mit RSB usw. gestellt.
In der Folge hat keiner der Beteiligten den Rechtsstreit aufgenommen. Es kam in der Folge etwas zur Masse.Antragsteller war der einzige Gläubiger.
Überraschend wurde dann plötzlich das KV der GmbH mangels Masse eingestellt.Es war sozusagen kein Gläubiger mehr da....(abgesehen von Liqu.).
Dann kam es auch zum Abschluss des IV des Schuldners, es gab nur die eine bestrittene Forderung, Kosten und Vergütung 100 % aus Masse gedeckt, kleiner Überschuss an Sch. ausgekehrt, RSB erteilt.
Nun meldet sich der ehem.KV und meint, er hätte berücksichtigt werden müssen und will Nachtragsverteilung...