...jemand mit ner Idee ? (Nachtragsverteilung)

  • Sch.war GF einer GmbH. Durch den KV(kein Schreibfehler) dieser GmbH wurde gegen den Schuldner ein erstinstanzliches Urteil auf Zahlung erstritten(begründet auf der ehemalige GF-Position). Der Sch. geht in Berufung, dass Verfahren ist bei der nächsten Instanz anhängig.

    Bevor dort entschieden wurde, beantragt der KV die Eröffnung des InsO Verfahrens über das Vermögen des Sch., Grundlage erstinstanzlicher vorläufig vollstreckbarer, aber nicht rechtskräftiger Titel. Schuldner gibt gegenüber dem IV schriftlich an, dass er die Forderungen bestreitet, wiederholt die aber im PT nicht(wahrscheinlich unabsichtlich),Verwalter bestreitet mit Hinweis auf nicht eingetreten Rechtskraft.
    Ach so, Sch. hatte noch eigenen Antrag mit RSB usw. gestellt.

    In der Folge hat keiner der Beteiligten den Rechtsstreit aufgenommen. Es kam in der Folge etwas zur Masse.Antragsteller war der einzige Gläubiger.

    Überraschend wurde dann plötzlich das KV der GmbH mangels Masse eingestellt.Es war sozusagen kein Gläubiger mehr da....(abgesehen von Liqu.).
    Dann kam es auch zum Abschluss des IV des Schuldners, es gab nur die eine bestrittene Forderung, Kosten und Vergütung 100 % aus Masse gedeckt, kleiner Überschuss an Sch. ausgekehrt, RSB erteilt.

    Nun meldet sich der ehem.KV und meint, er hätte berücksichtigt werden müssen und will Nachtragsverteilung...

  • Ich habe den Sachverhalt noch nicht ganz umrissen: Warum hätte man denn die Forderung berücksichtigen sollen, wenn sie bestritten ist (und folglich wohl nicht im Schlussverzeichnis)?

  • Ich habe zwar ehrlich gesagt bezüglich des Sachverhalts auch nicht ganz verstanden, wie es aufgrund einer strittigen Forderung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des GF kommen konnte, aber das scheint ja egal zu sein.

    Die wesentliche Frage dürfte zunächst sein, ob ein vorläufig vollstreckbarer Titel bereits zur Anwendbarkeit von § 179 Abs. 2 InsO führt. Darüber könnte man m.E. durchaus diskutieren, MüKo-Schumacher (§ 179 Rz. 23) schreibt aber ohne weitere Problematisierung, dass ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Endurteil reicht, also nehmen wir das mal so hin.

    Dies führt allerdings noch nicht zwingend dazu, dass in unserem Fall die Forderung des KV auch als titulierte i.S.v. § 179 Abs. 2 InsO zu behandeln ist. Denn die Forderung kann noch so tituliert sein - wenn der Originaltitel nicht im Prüfungstermin oder analog § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO in einem besonderen Termin vorgelegt wurde, dann wird die Forderung nicht wie eine titulierte behandelt (a.a.O. Rz. 26 mit Hinweis auf die grandiose Entscheidung RGZ 85, 64, 68, an der auch BGH NZI 2006, 68 nichts ändert).

    Wenn nun der KV alles richtig gemacht und seinen Originaltitel vorgelegt hat, dann sind wir immer noch nicht bei der Nachtragsverteilung. Denn im Schlussverzeichnis war ja offenbar die Forderung des KV nicht drin und nach der Sachverhaltsdarstellung hat er gegen das Schlussverzeichnis auch keine Einwendungen erhoben.

    Abgesehen davon, dass eine Nachtragsverteilung ohnehin nur in Frage kommt für Gegenstände die noch vorhanden sind (nicht für Geld, das nach Verfahrensaufhebung an den Schuldner ausgezahlt und von diesem vollkommen berechtigt verjuxt wurde), handelt es sich also vorliegend m.E. allenfalls um eine Frage der Haftung des Insolvenzverwalters, der evtl. eine als titulierte zu behandlende Forderung fälschlicherweise nicht ins Schlussverzeichnis aufgenommen hat.

  • Hallo, chic, tja, was soll man sagen....mit der Meinung hinsichtlich der Eröffnung stehst Du nicht allein, aber(s.o.), es hat nicht gereicht....ja, wird der Anmeldevorgang nochmal zu prüfen sein(Titel usw.), im ST war jedenfalls niemand da.Du hast recht, NV kommt nicht in Frage....mal sehen, ob einer den 60 zieht.....aber erstmal Danke, ich ziehe mir zunächst mal die von Dir zitierten Entscheidungen rein, dann ist vielleicht einiges klarer. Danke.

  • Allerdings finde ich hier gerade BGH,IX ZR 95/04 v.1.12.2005 (ist das die von Dir zitierte NZI ?), die genau das Gegenteil meint....oder ?



    Das ist sie - und meine obige Anmerkung diente genau der Vorbeugung des Missverständnisses, dem man beim Lesen der Entscheidung (oder nur des Tenors) aufzusitzen droht: Ob der BGH die RG-Entscheidung berücksichtigt hat, weiss man nicht, weil er sie weder zitiert, noch inhaltlich behandelt. Jedenfalls beschränkt sich die BGH-Entscheidung auf die (zuvor auch umstrittene) Aussage, dass bei einer titulierten Forderung die Vorlage des Originaltitels nicht Voraussetzung für eine Feststellung ist. Die darüber hinausgehende und vom BGH mit keinem Wort angesprochene oder gar anders entschiedene Erkenntnis aus der RG-Entscheidung betrifft die Frage, mit welcher Qualifikation die titulierte Forderung festgestellt bzw. behandelt wird. Und die Privilegien einer titulierten Forderung hat sie eben nur, wenn der Originaltitel auf den Tisch des Hauses kommt.

  • Danke chic, lass mich den Versuch machen, das zusammen zu fassen:

    Gesetzt den Fall, der Titel lag nicht vor:

    Damit geht es im Ergebnis nicht um eine titulierte Forderung mit der Folge, dass 179 II nicht greift.

    Der Titel lag in Ausfertigung vor:

    Der Verwalter hätte gem. 179 II verfolgen müssen und ist insoweit dem ehemaligen KV gegenüber möglicherweise in der Haftung nach 60.


    Soweit hierzu.

    Nun die Frage: Ist der ehemalige KV überhaupt noch berechtigt, irgendwelche Auskünfte zu bekommen? Dies unter der Maßgabe, dass Du ja zutreffend festgestellt hast, das NV nicht in Frage kommt. Wäre dann nicht überhaupt jetzt nur der Liquidator der GmbH, mithin der Schuldner persönlich , derjenige, der was auch immer geltend machen könnte?

    Danke Dir!
    bc

  • Der einzige, der einen Haftungsanspruch ggf. haben könnte ist die GmbH gegen den IV des ehemligen GF wegen Nichtaufnahme Ihrer titulierten Forderung in das Schlussverzeichnis.
    Durchsetzen müsste diesen Haftungsanspruch ein Liquidator der GmbH, da eine Nachtragsverteilung nach Einstellung mangels Masse wohl nicht in Frage kommt (streitig).
    Ein Schaden dürfte auch entstanden sein, da ja das Inso-Verfahren mit einem Überschuss endete.

    Entscheidender Punkt in einem Prozess wird die Frage sein, ob bei einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung eine Pflicht zur Aufnahme in das Schlussverzeichnis besteht.

  • Der einzige, der einen Haftungsanspruch ggf. haben könnte ist die GmbH gegen den IV des ehemligen GF wegen Nichtaufnahme Ihrer titulierten Forderung in das Schlussverzeichnis.
    Durchsetzen müsste diesen Haftungsanspruch ein Liquidator der GmbH, da eine Nachtragsverteilung nach Einstellung mangels Masse wohl nicht in Frage kommt (streitig).
    Ein Schaden dürfte auch entstanden sein, da ja das Inso-Verfahren mit einem Überschuss endete.

    Entscheidender Punkt in einem Prozess wird die Frage sein, ob bei einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung eine Pflicht zur Aufnahme in das Schlussverzeichnis besteht.


    Hallo, Queen, es war keine Einstellung mangels Masse, soweit es das (pers.) Verfahren des GF betrifft, da war die Verteilung 100 %(nämlich auf Kosten und Vergütung).Mangels Masse war das KV über die GmbH vorher eingestellt worden...
    Zu dem von dir festgestellten"entscheidenden Punkt": Wie ist Deine Meinung dazu ?

    Danke, bc

  • Nun die Frage: Ist der ehemalige KV überhaupt noch berechtigt, irgendwelche Auskünfte zu bekommen? Dies unter der Maßgabe, dass Du ja zutreffend festgestellt hast, das NV nicht in Frage kommt. Wäre dann nicht überhaupt jetzt nur der Liquidator der GmbH, mithin der Schuldner persönlich , derjenige, der was auch immer geltend machen könnte?



    Wenn das Konkursverfahren eingestellt und keine Nachtragsverteilung angeordnet ist, gibt es keinen KV (mehr), sondern nur einen Ex-KV. Einem Ex-KV ist nach der KO (wie auch nach der InsO) keinerlei Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich "seiner" Ex-Masse bzw. Ex-Schuldnerin zugewiesen. Der Ex-KV mag daher ein interessanter Gesprächspartner sein, im Hinblick auf seine Ex-Schuldnerin wäre derzeit jedoch allein ein Nachtragsliquidator zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt.

    Ich vermute, dass der Ex-KV nur mal die Lage sondieren möchte und, sollten realisierbare Ansprüche (auch eine Schadensersatzforderung nach § 60 InsO kann im KV natürlich eine Nachtragsverteilung begründen) seiner Ex-Schuldnerin im Raum stehen, eine Nachtragsverteilung anregen wird. Im Rahmen einer solchen wäre er dann wieder der Zampano und wohl auch mit einem gewissen Engagement bei der Sache, weil die Einstellung mangels Masse vermuten lässt, dass von seinem Vergütungsanspruch noch was offen ist.

  • Nun die Frage: Ist der ehemalige KV überhaupt noch berechtigt, irgendwelche Auskünfte zu bekommen? Dies unter der Maßgabe, dass Du ja zutreffend festgestellt hast, das NV nicht in Frage kommt. Wäre dann nicht überhaupt jetzt nur der Liquidator der GmbH, mithin der Schuldner persönlich , derjenige, der was auch immer geltend machen könnte?



    Wenn das Konkursverfahren eingestellt und keine Nachtragsverteilung angeordnet ist, gibt es keinen KV (mehr), sondern nur einen Ex-KV. Einem Ex-KV ist nach der KO (wie auch nach der InsO) keinerlei Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich "seiner" Ex-Masse bzw. Ex-Schuldnerin zugewiesen. Der Ex-KV mag daher ein interessanter Gesprächspartner sein, im Hinblick auf seine Ex-Schuldnerin wäre derzeit jedoch allein ein Nachtragsliquidator zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt.

    Ich vermute, dass der Ex-KV nur mal die Lage sondieren möchte und, sollten realisierbare Ansprüche (auch eine Schadensersatzforderung nach § 60 InsO kann im KV natürlich eine Nachtragsverteilung begründen) seiner Ex-Schuldnerin im Raum stehen, eine Nachtragsverteilung anregen wird. Im Rahmen einer solchen wäre er dann wieder der Zampano und wohl auch mit einem gewissen Engagement bei der Sache, weil die Einstellung mangels Masse vermuten lässt, dass von seinem Vergütungsanspruch noch was offen ist.

    Ergo wäre es nicht so weit daneben, dem Ex-KV unter Hinweis auf seine Ex-Funktion mitzuteilen, dass ein Auskunftsanspruch etc. nicht gesehen wird.....

  • Hallo, nochmal ne Frage-vielleicht habe ich gerade auch eine kurze geistige Umnachtung...._:
    Thematisiert wurde oben ja auch, ob ein vorläufug vollstreckbarer Titel als vollstreckbarer Titel überhaupt anzusehen ist.Chic schrieb unter Berufung auf den Kommentar...ja.
    Was ist nun, wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung ausgesprochen wurde ? Ändert das was oder müsste auch bei der Anmeldung im Verfahren der Nachweis der Sicherheitsleistung geführt werden, damit diese vorläufige Vollstreckbarkeit eine"echte" Vollstreckbarkeit des Titels darstellt ? Danke Euch,bc

  • Ich denke nicht, dass es einen Unterschied machen kann, ob die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abhängt oder nicht.

    Die Regelung in § 179 Abs. 2 InsO ist m.E. das Ergebnis einer Interessenabwägung, wem es eher zuzumuten ist, die Klagelast bei einer Feststellungsklage zu übernehmen. Und das Gesetz knüpft dabei naheliegend daran an, wer ausserhalb des Insolvenzverfahrens die Klagelast hätte. Auch bei einem nur vorläufig (ggf. gegen Sicherheitsleistung) vollstreckbaren Urteil läge die Klage- bzw. Rechtsmittellast beim Schuldner bzw. demjenigen, der das ergangene Urteil einer weiteren gerichtlichen Überprüfung zuführen möchte, also erscheint es konsequent, sie auch nach Insolvenzeröffnung demjenigen aufzuerlegen, der die gerichtlich zumindest einmal bestätigte Forderung bestreitet.

    Ob die vorläufige Vollstreckbarkeit mit oder ohne Sicherheitsleistung angeordnet wurde, spielt in diesem Zusammenhang m.E. keine Rolle.

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