• Darf ein Antragsteller ein VZV aussprechen, wenn er die Benachrichtigung vom Mahngericht erhalten hat, daß der Vollstreckungsbescheid erlassen wurde?

  • Ich denke schon - entscheidend ist, dass ein Titel vorliegt, es muss ja noch nicht mal eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt sein.

    Die andere Frage ist natürlich, ob sich ein Gläubiger auf diese telefonische Auskunft verlassen sollte, und was passiert, wenn die Auskunft nicht stimmt. Sicherheitshalber sollte wohl abgewartet werden, bis der Titel dem Gläubiger vorliegt.

  • Wenn es um die Frage geht, ob ich als Rpfl PKH für ein vorl. Zahlungsverbot bewilligen würde, wenn mir der Gläubiger mitteilt, er habe vom Mahngericht gehört, dass der VB erlassen worden sei - nein!
    Das wäre mir denn doch ein bisschen zu dürftig, und ich würde auf Vorlage des Titels bestehen. Schließlich habe ich auch die Erfolgsaussicht zu prüfen.
    Es sei denn, ich bin zufällig auch Mahnrrechtspfleger und habe den Titel selbst erlassen, soll vorkommen.

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