einmalige öffentl. Last- Berechnung der 4-Jahres-Frist

  • Der BGH V ZB 89/07 = Beschluss vom 20.12.07= Rpfleger 2008, 213 hat entschieden:

    "Bei der Grundstücksversteigerung gehören Ansprücheauf einmalige Einrichtung öffentlicher Lasten in die RK 3, wenn der Gl. innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Fälligkeit wegen des Anspruchs

    a) die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder

    b) seinen Anspruch angemeldet hat."

    Bemerkenswert finde ich einmal, die Alternative zu b), dass die schlichte Anmeldung schon genügt. Dies weicht von der von Stöber vertretenen Rechtsauffassung ab, der für die Einhaltung der 4-Jahres-Frist und damit für die Rangwahrung verlangt, dass der öffentliche Gl. die Beschlagnahme innerhalb von 4 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit selbst erwirkt hat.

    Allerdings kann man den öffentlichen Gläubigern nur dringend raten, selbst die Beschlagnahme zu erwirken, weil eine schlichte Anmeldung gegenstandslos wird, wenn der betreibende Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt oder sich dessen Verfahren sonst erledigt.

    Bemerkenswert finde ich zudem, dass der Antrag auf Zulassung des Beitritts in der Rangklasse 3 mit Billigung des BGH zurückgewiesen wurde. Man hätte den Antrag doch wenigstens in der Rangklasse 5 zulassen können.

    Bezüglich der neuen Rangklasse 2 wurde hier im Forum ja immer wieder vertreten (z.B. von Stefan), dass im Zeitpunkt der Anordnung bzw. der Zulassung des Beitritt der Rang (noch) keine Rolle spiele.

    In der zitierten Entscheidung hat der BGH das für die Rangklasse 3 offenbar anders gesehen. Eine Aussage über die Rangklasse gehört offenbar doch zum notwendigen Inhalt der AO- bzw. Beitrittsbeschlusses.

    Oder habe ich da den BGH fehlinterpretiert?

  • Ich nehme die Rangklasse 2 mit in den Beschluss auf (das scheint mir auch notwendig zu sein), fasse es aber allgemein und nenne entsprechend Stefan nur die bevorrechtigten Zeiträume und die Mindest- (3 % Einheitswert) und die Höchstgrenze (5 % des Verkehrswertes). Dem steht die genannte Entscheindung mE nicht entgegen. Streng genommen weiß ich bei Anordnung ja auch nicht, wann die Beschlagnahme erfolgt. Die bevorrechtigten Zeiträume stehen daher bei Beschlagnahme noch nicht zwingend fest (selbst wenn die Beschlagnahme in der Regel am gleichen Tag durch das GB-Ersuchen erfolgt).

    Möglicherweise lautete der Antrag im entschiedenen Fall nur auf Rangklasse 3 und wurde ggf. auf gerichtlichen Hinweis auch nicht auf Rangklasse 5 umgestellt? Zudem konnte die Forderung dort offensichtlich gar nicht mehr in Rangklasse 3 fallen, selbst wenn die Beschlagnahme am gleichen Tag gewesen wäre.


  • Möglicherweise lautete der Antrag im entschiedenen Fall nur auf Rangklasse 3 und wurde ggf. auf gerichtlichen Hinweis auch nicht auf Rangklasse 5 umgestellt? Zudem konnte die Forderung dort offensichtlich gar nicht mehr in Rangklasse 3 fallen, selbst wenn die Beschlagnahme am gleichen Tag gewesen wäre.



    Das wäre natürlich möglich.

  • Aber schön, dass hinsichtlich dieser vieldiskutierten Frage hinsichtlich der einmaligen öffentlichen Last nun eine eindeutige Entscheidung vorliegt.

  • Es ist nur schade, daß der BGH sich darauf beschränkt hat, seitenweise den Stöber abzuschreiben, anstatt sich gründlich mit den verschiedenen Auffassungen auseinanderzusetzen. So kann man natürlich nicht darüber stolpern, daß sich der Gesetzgeber das einmal anders gedacht hat.


  • Bemerkenswert finde ich zudem, dass der Antrag auf Zulassung des Beitritts in der Rangklasse 3 mit Billigung des BGH zurückgewiesen wurde. Man hätte den Antrag doch wenigstens in der Rangklasse 5 zulassen können.



    Möglicherweise lautete der Antrag im entschiedenen Fall nur auf Rangklasse 3 und wurde ggf. auf gerichtlichen Hinweis auch nicht auf Rangklasse 5 umgestellt?


    In der Tat bemerkenswert. Ich würde nicht einmal einen gerichtlichen Hinweis bezüglich der Rangklasse vor Anordnung machen, sondern aus 5 anordnen und den Beschluss dem Gläubiger zustellen. Bei der Anordnung geht es um die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zur Durchsetzung von Forderungen im Wege der Zwangsversteigerung. Diese kann dem Gläubiger gewährt werden. Die Rangklasse wird im AO zwar erwähnt und ist mittels Vollstreckungserinnerung auch anfechtbar, aber bei "wünsch Dir was" sind wir noch lange nicht. Ein Abhängigmachung des Anordnungsantrags von einer bestimmten Rangklasse durch den Gläubiger würde der Bedingungsfeindlichkeit des Antrags widersprechen.

  • Der Dezember neigt sich dem Ende zu, und unsere Abwasserzweckverbände werden wach und besinnen sich: Wir hatten doch bei Erlass des Beitragsbescheides eine Satzung, die später für unwirksam erklärt wurde. Schön für uns. Dann mal los.

    Zur Sache: Die erste wirksame Satzung trat zum 01.01.2006 in Kraft.
    Jetzt kommen stapelweise Anträge auf Anordnung von Zwangsversteigerungen.

    Laut BGH sei es zur Rangwahrung ausreichend, wenn der Antrag auf Zwangsversteigerung rechtzeitig bei Gericht eingegangen oder eine Anmeldung zum Verfahren erfolgt sei. Bei Verfahren, in denen das Grundstück schon beschlagnahmt war (also bei Beitrittsgesuchen und Anmeldungen zu laufenden Verfahren) kann ich mich damit arrangieren.
    Nicht aber, wenn noch gar kein Verfahren anhängig ist.

    Mein Einwand begründet sich darauf, dass der Antrag - wie wir jedem 10-I-5-Gläubiger mitteilen - keine rangwahrende Wirkung entfaltet. Warum soll das gerade bei einmaligen öffentlichen Grundstückslasten anders sein und hier der Eingang des Gesuchs die Rangstelle sichern?

    Natürlich werde ich mich nach Kräften mühen, bei allen Verfahren, bei denen das Beitrittsgesuch bis 30.12.2009 eingegangen ist, noch eine Beschlagnahme im Jahr 2009 zu bewirken.

    Aber in einem Fall ist Eigentümer eine Erbengemeinschaft in Südamerika, im Grundbuch eingetragen ist noch der Erblasser, Erbschein liegt natürlich nicht vor - wenn ich hier wegen des heilbaren Mangels fristsetzend zwischenverfüge, müssten wir dann im Frühling oder gar Sommer 2010 immer noch aus 10 I 3 ZVG anordnen.

    Teilt irgendwer meine Bedenken?
    Oder kann mir einer erklären, was den BGH zu seiner Auffassung gebracht hat?

  • Deine Bedenken teile ich!

    Es kann doch nicht unsere Aufgabe sein, die bessere Rangklasse zu retten, nur weil der Zweckverband das ganze Jahr über nicht aus der Hüfte kommt...

    Hatten doch genug Zeit, den Antrag rechtzeitig zu stellen...

    Naja - und die Beweggründe des BGH hab ich bisher fast noch nie verstanden :D

    Ich würde es an deiner Stelle darauf ankommen lassen und dann nächstes Jahr ggf. in Rangklasse 5 anordnen, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Grundsätzlich wie Anta.

    Ich glaube der BGH ist in Rdnr. 13 etwas über das Ziel hinausgeschossen. In der gesamten Entscheidung wird, bis auf diese Stelle, immer nur von Beitritt oder Anmaldung gesprochen. Aber das hilft ja auch nicht weiter. Ich würde ich gar nicht bis zum VT warten, bis sich einer beschwert, sondern, da es sich um einen Neuantrag handelt, zwischenverfügen, dass sie den Antrag für Rang 3 schon mal zurücknehmen sollen, da aufgrund der weiteren Mängel eine Anordnung in Rang 3 nicht innerhalb der 4 Jahres Frist erfolgen kann. Der BGH stellt in der Entscheidung immer auf die Beschlagnahme ab. Sollte der AZV seinen Antrag nicht zurück nehmen, muss er zurückgewiesen werden. Ich würde das halt mit der Beschlagnahme begründen. Nach Sinn und Zweck ist immer auf die Beschlagnahme abzustellen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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