Satzung bei Ersteintragung

  • Hallöchen!
    Eine Frage von nem Vereinsregisterfrischling!
    Habe nen Antrag auf Ersteintragung von nem Verein in der Satzung ist eine Passage entahlten
    a)"Änderungen der Satzung die von der Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt es bedarf keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung" geht dass?
    b)Und dann hab ich noch was "bei Auflösung des Vereins fällt dessen gesamtes Vermögen an die Mitglieder" geht dass?
    Für Hilfe wär ich echt dankbar, hier mal meine Einschätzung dazu:
    a) könnte gehen Vertragsfreiheit ist das Stichwort
    b) hab da irgendwie ein ungutes Gefühl weil ich nicht weiß wer am Schluß noch Mitglied ist und denke es ist doch üblich zu sagen das Geld geht an die Ortsgemeinde oder den Kindergarten etc

    Merci schonmal im Vorraus!;)

  • a) Könnte Schwierigkeiten bei der Anmeldung bringen (Beleg des Registergerichts/FA, daß Änderung verlangt wird).
    b) Hat nur auf die Gemeinnützigkeit einen Einfluß. Sonst könnte es ja auch keine Sparvereine geben.

  • Hi,
    es gibt die Regelung, dass der Vorstand zu kleineren Änderungen, die mit der Erstanmeldung zusammenhängen, als ermächtigt gilt ( Fiktion), sofern sich eine Grundlage in der Satzung findet ( ich hab's auch ohne akzeptiert). Ich werde versuchen die Rechtsprechung hiirzu zu finden.

    Was die andere Frage angeht: M.E. gehört das nicht in die Prüfungspflicht des Rechtspflegers. Dieser hat nur die gesetzlichen Mindestbestimmungen zu prüfen und ogffensichtliche andere rechtsmißbräuchliche Mängel.

  • Reichert, Handbuch des vereins - und Verbandsrecht, 7.Auflage, Rn 179;
    siehe auch: Sauter/Schweyer, 17.Auflage, Rn 18. berichtet auch hierüber.
    Es ist aber streitig.
    Es sind in beiden Kommentierung Fundstellen und Entscheidungen genannt.


    Zur Frage des Anfallberechtigten: Ist keiner genannt, fällt das Vereinsvermögen an die Mitglieder an. Also ist es nur die gesetzliche Regelung. Die können alles regeln und auch jederzeit ändern. Hierzu findest Du alles ausführlich unter Sauter/Schwyer, Der eingetragene Verein, ab Rn. 406.
    Sofern keine gemeinnützige Einrichtung als Anfallberechtigter genannt ist, kannes nur Probleme mit der Gemeinnützigkeitsbescheinigung / FiA geben. Aber das ist das Vereinsproblem

  • Vielen Dank für die schnelle Hilfe und die Fundstellen!
    Ihr habt mir echt gut geholfen Danke und allseits frohe Schaffen!
    :daumenrau

  • Dank Internetausfall lese ich jetzt auch schon diesen Thread.

    Daher auch noch meine Einschätzung:

    a) Das geht auf jeden Fall und ist mittlerweile sogar Standard, um bei einer Gründung den u.U. kostspieligen Weg einer erneuten MV zu vermeiden.

    b) Auch das ist zutreffend kommentiert worden. Will der Verein nicht gemeinnützig werden, steht dem nix entgegen.

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