Kostenfestsetzung im Insoverfahren

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Gläubiger beantragt im Oktober 16 Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO festsetzen zu lassen. Es handelt sich um Vollstreckungskosten aus den Jahren 2010 -2012.
    Schuldnerin wird zum Antrag angehört und meldet sich in der Anhörungsfrist nicht.

    KFB wird Anfang November erlassen. Nun kommt die Inso-Verwalterin und teilt mir mit, dass Ihr die Schuldnerin den erlassenen KFB vorgelegt habe. Sie legt den InSo- Eröffnungsbeschluss aus dem Jahr 2015 als Anlage bei und teilt mir dies zu Kenntnis mit.

    Beim Erlass des KFB hatte ich vom eröffneten Inso-Verfahren keine Kenntnis.

    Ich würde jetzt das Schreiben an den Gl. doppeln und den KFB v.A.w. aufheben ? Liege ich da richtig ? Muss ich die Inso-Verwalterin noch fragen, ob ihrSchreiben als Rechtsmittel zu werten ist oder kann ich, aufgrund Kenntnis des Inso-Verfahrens, den KFB v.A.w. aufheben ?

    Grüße

  • Könnte man da nicht auch "wieder wegl." verfügen ?
    Ein RM wurde offenbar eindeutig nicht eingelegt.
    Von Amts wegen hebt man den Titel eigentlich eher nicht auf.

    Zur Änderung von Amts wegen was vom BGH, Beschluss vom 13.7.2006 – IX ZB 117/04 ,
    aber ich glaube, die passt hier nicht so recht.

  • Könnte man da nicht auch "wieder wegl." verfügen ?
    Ein RM wurde offenbar eindeutig nicht eingelegt.
    Von Amts wegen hebt man den Titel eigentlich eher nicht auf.

    Zur Änderung von Amts wegen was vom BGH, Beschluss vom 13.7.2006 – IX ZB 117/04 ,
    aber ich glaube, die passt hier nicht so recht.

    Ich dachte an v.A.w. , da ich ja einen Titel geschaffen habe, den ich eigentlich nicht hätte schaffen dürfen oder bin ich komplett auf dem Holzweg ??? :gruebel::gruebel:

  • Könnte man da nicht auch "wieder wegl." verfügen ?
    Ein RM wurde offenbar eindeutig nicht eingelegt.
    Von Amts wegen hebt man den Titel eigentlich eher nicht auf.

    Zur Änderung von Amts wegen was vom BGH, Beschluss vom 13.7.2006 – IX ZB 117/04 ,
    aber ich glaube, die passt hier nicht so recht.

    Ich dachte an v.A.w. , da ich ja einen Titel geschaffen habe, den ich eigentlich nicht hätte schaffen dürfen oder bin ich komplett auf dem Holzweg ??? :gruebel::gruebel:

    Na der Gedanke ist ja grds. erstmal richtig; aber der insolvenzwidrig erlangte Titel ist erstmal ein solcher und wäre mit dem entsprechenden Rechtsbehelf anzufechten. Da ein solcher nicht vorliegt, nichts weiter zu veranlassen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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