Kostenfestsetzung im Insoverfahren

  • Hallo,
    habe folgendes Problem, über das ich so noch nie nachgedacht habe.

    Gläubiger meldet Forderung aus vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung an. Schuldner geht zu einem Rechtsanwalt und läßt sich beraten. Rechtsanwalt widerspricht als Schuldnervertreter dem Rechtsgrund. Gläubiger nimmt daraufhin den Rechtsgrund zurück. Nun reicht der Schuldnervertreter ein Kostenfestsetzungsantrag ein und beantragt, die Kosten gegen die Gläubigerin festzusetzen.

    Hat darüber hier schon mal einer nachgedacht ? oder gar einen ähnlichen Fall gehabt ? Geht letztlich darum, ob eine Kostenfestsetzung eigentlich möglich ist.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Naja, der Anwalt will natürlich eine Kostenentscheidung von mir.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • @ Rainer: Nee, der Anwalt will ja gerade eine Festsetzung gegen den Gegner.

    So richtig will mir auch keine Grundlage für eine Kostenentscheidung einfallen.

  • @ Rainer: Nee, der Anwalt will ja gerade eine Festsetzung gegen den Gegner.

    So richtig will mir auch keine Grundlage für eine Kostenentscheidung einfallen.



    Ich brauche doch erst mal eine Grundentscheidung, bevor ich eine Kostenentscheidung erlassen kann. Und eine Grundentscheidung liegt laut dem Sachverhalt hier nicht vor.

    @ Mosser: Sind in dem Antrag irgendwelche Vorschriften mit zitiert?

  • HRP schreibt unter RZ 2640 lediglich lapidar, dass die Kosten des Anwalts der den Schuldner vertritt, keine Kosten des Insolvenzverfahrens sind und der Schuldner diese aus seinem insolvenzfreien Vermögen aufzubringen hat. Leider keine Nachweise, Entscheidungen o.ä.
    Wobei es m.E. eigenartig wäre, wenn der Schuldner seine Kosten festsetzen lassen könnte; dem Gläubiger wäre es wegen § 39 I Nr. 2 InsO verwehrt, da es sich bei ihm um nachrangige Kosten handelt...
    Vielleicht könnte man so argumentieren, dass zwar die Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren erfolgt, die Eintragung in die Tabelle aber keine gerichtliche Entscheidung darstellt. Insoweit befindet man sich vorliegend noch sozusagen im vorprozessualen Bereich, da die Eigenschaft als vbuH in einem nachfolgenden Zivilprozess zu klären wäre. Insoweit könnte er vielleicht versuchen seine Kosten als SchE zu kriegen, aber er kann sie m.E. nicht im Insolvenzverfahren festsetzen lassen.
    Das war mehr aus dem Bauch heraus, ich bitte also um Nachsicht.:D

  • Astaroth: die Nachsicht sei Dir in all meiner umfassenden Güte gewährt;). So ähnlich wollte ich das auch begründen. Außerdem nach Eröffnung überhaupt kein Parteiverfahren mehr.

    rainer19652003: Vorschriften sind nicht zitiert. Der Anwalt weiß es ja auch nicht. Bloß er hat den Vorteil, er stellt einfach mal den Antrag und ist dann aus dem Schneider.

    Danke an alle.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • mein derzeitiges Problem passt, denk ich, am ehesten in diesen thread:

    Insolvenzverfahren wurde durchgeführt, Forderungen geprüft usw., am Ende wurde das Verfahren gem.§207 InsO rechtskräftig eingestellt.

    Nun beantragt ein Gläubiger-Anwalt die Festsetzung der anwaltlichen Kosten für die Forderungsanmeldung (Nr.3320 VV RVG)....

    Geht das , wenn ja, wonach?

    Das einzige, was ich gefunden habe, ist die (nackte) Aussage im HRP, dass die Kosten des Beteiligten aus §39 erst nach Beendigung des Verfahrens unter §788 ZPO fallen.

    Heißt das, dass ich allenfalls §§788,104 ZPO prüfen muß und dann zu dem Ergebnis komme, dass eine Forderungsanmeldung keiner anwaltlichen Hilfe bedarf und die Festsetzung ablehne?

    Komisch, bearbeite nun seit 6 1/2 Jahren Insosachen, so was hab ich aber noch nicht gehabt :gruebel:

  • m.E. wäre ich hier als Insolvenzgericht das zuständige V-gericht (s. Zöller Rdnr. 19a zu §788 ZPO), fragte mich halt bloß, ob es außer §788 noch eine andere Rechtsgrundlage geben könnte....

  • Huch, irgendwie dachte ich, ich hätte hierzu etwas verfasst. Ich sehe das auch so wie Astaroth. Festsetzung im Insoverfahren nicht möglich. Aber da Insoverfahren "normale" Zwangsvollstreckung, Beitreibung bzw. Festsetzung wie immer.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • M.E. ist trotz Zöller (okok - Majestätsbeleidigung) das "normale" Vollstreckungsgericht zuständig. Eine Festsetzung nach § 788 ZPO bedeutet ja, dass alle Vollstreckungskosten in einem Rutsch festgesetzt werden können. Wieso sollte, wenn z.B. vorher 10 Vollstreckungsversuche waren und nachher noch ein paar, hier das Insolvenzgericht zuständig sein, nur weil zwischendurch mal die Forderung im Verfahren angemeldet wurde. Wenn das GBA mal Vollstreckungsbehörde war, begründet das auch keine Zuständigkeit.
    Weitere vorschriften zur Festsetzung der Anmeldungskosten gibt es m.E. nicht, da es insoweit schon an einer Kostengrundentscheidung im Insolvenzverfahren fehlt.

  • Ich hänge mich hier mal mit einem ähnlichen Problem dran: Das Insoverfahren ist eröffnet, Gläubigeranwalt meldet die Forderung an. Nun wird von dem Gläubigeranwalt die Festsetzung der Gebühren gemäß § 19 BRAGO gegen den Gläubiger beantragt. Geht das so?

  • Ich bin eher der Meinung, es geht nicht. Und zwar weil es sich bei der Forderungsanmeldung nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Die Forderungsanmeldung erfolgt beim Insolvenzverwalter.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • So, ich hänge mich hier nochmal schnell an. Ich habe einen Gläubiger, der einen Versagungsantrag gestellt hat. Daraufhin wurde der Schuldnerin die RSB versagt. Nun beantragt der Gläubiger die Festsetzung seiner Kosten (Verfahrensgebühren und Reisekosten für Anwalt). Da unser Richter eine Kostenentscheidung gefällt hat (kosten des Verfahrens trägt der Schuldner) bin ich jetzt etwas verunsichert, ob auch in diesem Fall die Festsetzung abzulehen ist. Wie seht Ihr das ?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!