Wäre so ein Anspruch nicht wieder insolvenzbefangen?
Kostenfestsetzung im Insoverfahren
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Wäre so ein Anspruch nicht wieder insolvenzbefangen?
Das stimmt, könnte sein.
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Ich hänge mich hier mal dran:
Gläubiger beantragt im Oktober 16 Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO festsetzen zu lassen. Es handelt sich um Vollstreckungskosten aus den Jahren 2010 -2012.
Schuldnerin wird zum Antrag angehört und meldet sich in der Anhörungsfrist nicht.KFB wird Anfang November erlassen. Nun kommt die Inso-Verwalterin und teilt mir mit, dass Ihr die Schuldnerin den erlassenen KFB vorgelegt habe. Sie legt den InSo- Eröffnungsbeschluss aus dem Jahr 2015 als Anlage bei und teilt mir dies zu Kenntnis mit.
Beim Erlass des KFB hatte ich vom eröffneten Inso-Verfahren keine Kenntnis.
Ich würde jetzt das Schreiben an den Gl. doppeln und den KFB v.A.w. aufheben ? Liege ich da richtig ? Muss ich die Inso-Verwalterin noch fragen, ob ihrSchreiben als Rechtsmittel zu werten ist oder kann ich, aufgrund Kenntnis des Inso-Verfahrens, den KFB v.A.w. aufheben ?
Grüße
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Könnte man da nicht auch "wieder wegl." verfügen ?
Ein RM wurde offenbar eindeutig nicht eingelegt.
Von Amts wegen hebt man den Titel eigentlich eher nicht auf.Zur Änderung von Amts wegen was vom BGH, Beschluss vom 13.7.2006 – IX ZB 117/04 ,
aber ich glaube, die passt hier nicht so recht. -
Könnte man da nicht auch "wieder wegl." verfügen ?
Ein RM wurde offenbar eindeutig nicht eingelegt.
Von Amts wegen hebt man den Titel eigentlich eher nicht auf.Zur Änderung von Amts wegen was vom BGH, Beschluss vom 13.7.2006 – IX ZB 117/04 ,
aber ich glaube, die passt hier nicht so recht.Ich dachte an v.A.w. , da ich ja einen Titel geschaffen habe, den ich eigentlich nicht hätte schaffen dürfen oder bin ich komplett auf dem Holzweg ???
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Könnte man da nicht auch "wieder wegl." verfügen ?
Ein RM wurde offenbar eindeutig nicht eingelegt.
Von Amts wegen hebt man den Titel eigentlich eher nicht auf.Zur Änderung von Amts wegen was vom BGH, Beschluss vom 13.7.2006 – IX ZB 117/04 ,
aber ich glaube, die passt hier nicht so recht.Ich dachte an v.A.w. , da ich ja einen Titel geschaffen habe, den ich eigentlich nicht hätte schaffen dürfen oder bin ich komplett auf dem Holzweg ???
Na der Gedanke ist ja grds. erstmal richtig; aber der insolvenzwidrig erlangte Titel ist erstmal ein solcher und wäre mit dem entsprechenden Rechtsbehelf anzufechten. Da ein solcher nicht vorliegt, nichts weiter zu veranlassen.
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Danke euch
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