Verrechnung von Raten bei mehr. Bußgeldern

  • Guten Abend.

    Mein Problem:
    Disziplinarverfahren gegen einen Insolvenzverwalter mit dem Ergebnis: 9 Bußgelder für separate Vergehen in einem Verfahren.

    Da der Herr Verwalter leider knapp bei Kasse ist wurde ihm Ratenzahlung bewilligt und er zahlt 50,- im Monat für das Verfahren (also für alle Vergehen zusammen).

    Meine Frage:
    Wie werden die gezahlten Raten verrechnet?
    Ich dachte auf eine Geldbuße nach der anderen aber damit liege ich angeblich daneben.

    Was ist zu tun?

  • Die Verrechnung der Ratenzahlungen erfolgt anteilig auf die verschiedenen Geldbußen. Das wird deshalb gemacht, da sich die mögliche Erzwingungshaft nach jeder Geldbuße bemessen wird.

    Hast Du z.B. 3 Geldbußen von 200.-, 200.- und 100.- EUR und er zahlt 50.- EUR wird auf die Geldbußen 20.- 20.- und 10.- EUR verrechnet.

  • Karlsruher Kommentar zum OWiG, RdNr. 4 zu § 94 OWiG:

    Sie [Die Vorschrift des § 94 OWiG] erfasst aber (zumindest in analoger Anwendung) auch den Fall, dass auf Grund mehrerer Bußgeldentscheidungen mehrere Geldbußen zu entrichten sind. Hier ist die Vollstreckungsbehörde nach dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB befugt, Teilzahlungen bei fehlender Bestimmung des Betroffenen (als solche kann auch die Angabe eines der in Betracht kommenden Aktenzeichen zu werten sein) auf die Geldbuße zu verrechnen, die am ehesten verjährt (Göhler RdNr. 3; Rebmann/Roth/Herrmann RdNr. 2a; vgl. auch LR25-Wendisch § 459b RdNr. 6; KK-Fischer § 459b RdNr. 4).

    Ist dem Betroffenen Ratenzahlung bewilligt und trifft er bei einer Teilzahlung keine (auch keine stillschweigende) Bestimmung, so wird die Rate getilgt, die schon am längsten fällig ist (Rebmann/Roth/Herrmann RdNr. 2a). Auch bei mehreren Geldbußen gilt (mangels abweichender Bestimmung des Betroffenen) im Verhältnis zu den Kosten die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 94 OWiG, dh. eine Verrechnung auf die Kosten erfolgt erst, wenn alle Geldbußen vollständig entrichtet sind (Göhler RdNr. 3; Rebmann/Roth/Herrmann RdNr. 2a).

  • @ da Silva: Das gilt m.E. aber nur bei Geldbußen aus mehreren Verfahren und nicht bei mehreren Geldbußen in einem Verfahren.

  • Aus dem HRP zur Strafvollstreckung ergibt sich auch die Meinung der Hummel, nur leider ohne Quellennachweis.

    Danke

  • Ich haben noch nie von "Disziplinarverfahren" gegen einen Insolvenzverwalter gehört. Sind hier möglicherweise Zwangsgelder nach § 58 InsO gemeint? Dann ist das Thema hier im Strafrechtsbereich vielleicht nicht so ganz richtig aufgehoben. ;)

  • Ich haben noch nie von "Disziplinarverfahren" gegen einen Insolvenzverwalter gehört. Sind hier möglicherweise Zwangsgelder nach § 58 InsO gemeint? Dann ist das Thema hier im Strafrechtsbereich vielleicht nicht so ganz richtig aufgehoben. ;)



    Und daher - wenn auch mehr nachträglich - wird der Fred ins InsO-Subforum verschoben.

    13
    (Mod.)

  • Ich denke, im Ausgangsfall sollten die Begrifflichkeiten noch mal klargestellt werden. Ansonsten artet die Beantwortung der Frage in Spekulation aus ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten des Insolvenzverwalters im Rahmen eines fortgeführten Geschäftsbetriebes?

    Aber Maus hat Recht, das bleiben alles Spekulationen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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