qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO ?

  • Ich habe hier ein "Kauselproblem" :gruebel:
    Hier ist der (leider umfangreiche) Vergleichsinhalt:

    I)
    1. Im GB sind eingetragen Herr X (Antragsteller) und die Ehefrau des Herrn X (Frau Y) als Miteigentümer zu je 1/2 eines Grundstücks. Das Grundstück ist belastet mit einer Grundschuld zu 200.000 € für die A-LV AG, welche bestehen bleibt und von Frau Y übernommen wird.

    2. Herr X überträgt seinen Hälfteanteil an dem unter 1 genannten Grundbesitz an die dies annehmende Frau Y zu Alleineigentum.

    3. Herr X und Frau Y sind über den Eigentumsübergang einig und bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Rechtsänderung im Grundbuch.

    II) Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahr gehen jeweils mit sofortiger Wirkung auf Frau Y über. Abgesehen von der bestehenbleibenden Grundschuld, gewährleistet Herr X die Freiheit des übertragenden Anteils von Rechten Dritter. Ansprüche von Frau Y wegen Sachmängel am Grundbesitz werden ausgeschlossen.

    III) Gegenleistungen:
    Im Gegenzug zu der vorstehend genannten Eigentumsübertragung und unter der Voraussetzung, dass Herr X in Bezug auf den Hälfteanteil des Grundstücks keine Verfügungen getroffen hat und keine Belastungen vorgenommen hat, wird vereinbart was folgt:
    1. Frau Y stellt Herrn X im Innen- und Außenverhältnis von sämtlichen gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen frei. Frau Y verpflichtet sich, sich bei den jeweiligen Kreditinstituten um schriftliche Haftentlassung von Herrn X zu bemühen. Ist diese nicht zu erreichen binnen einer Frist von 3 Monaten von heute an (05.02.2008), ist sie verpflichtet, zur Erlangung der Schuldfreistellung die Darlehen auf eigene Kosten abzulösen.
    Beide Parteien weisen beide Prozessbevollmächtigten an, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, der die Auflassung enthält, dem Grundbuchamt zum Vollzug erst vorzulegen, wenn die Entlassung von Herrn X durch die Kreditinstitute im Außenverhältnis erfolgt ist.

    Uff... sorry wegen des langen Textes... leider denke ich, dass gerade dieser Abschnitt des Vergleichs wichtig ist.
    Weiterhin wurde Herr X noch vom Kindesunterhalt freigestellt, es wurde wechselseitig auf den Ehegattenunterhalt sowie auf die Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens verzichtet.

    Nun habe ich dieses Ding hier liegen zwecks Klauselerteilung. Der PB der Frau Y hat dies beantragt.
    Leider habe ich mit qualifizierten Klauseln schon seit dem Studium nix mehr zu tun gehabt.
    Kann mir jemand weiterhelfen? Ist es überhaupt ein Fall des § 726 ZPO? Wenn ja, welche Unterlagen muss ich mir da vorlegen lassen? Was muss ich beachten? :confused:
    Schon mal ein dickes Dankeschön für euere Hilfe (die ich wirklich ganz dringend gebrauchen kann)

  • :confused: Ich habe hier keinen vollstreckungsfähigen Inhalt gefunden.

    Für das Grundbuchamt dürfte eine (einfache) Ausfertigung des Vergleichs ausreichen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also ich seh da für die Frau Y keine qualifizierte Klausel: Die Übertragung erfolgt zwar mit einer Gegenleistung, ist jedoch von ihr nicht abhängig.

    Und dann fällt mir noch § 894 ZPO in diesem Zusammenhang ein.

  • Also ich habe mit dem GBA ja nix zu tun, aber 3) und 4), Abgabe einer Willenserklärung, sehe ich da schon in Verbindung mit § 894 ZPO. Aber im Zweifel mal gucken, was die GBAler hier sagen.:gruebel:

  • Ein Klick auf den § 894 ZPO ? Mit Klausel gilt eine Willenerklärung als abgegeben, hier m.E. die Auflassung und der Antrag auf Umschreibung in der Form des § 29 GBO (?), aber wie gesagt, mit der GBO habe ich nix mehr zu tun.

  • Beide Parteien weisen beide Prozessbevollmächtigten an, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, der die Auflassung enthält, dem Grundbuchamt zum Vollzug erst vorzulegen, wenn die Entlassung von Herrn X durch die Kreditinstitute im Außenverhältnis erfolgt ist.


    Was ist das denn? Eine Klausel enthält doch keine Auflassung.
    Einen vollstreckbaren Inhalt sehe ich hier auch nicht. Auf alle Fälle ist es keine qualifizierte Klausel.
    Ich würde hier auch mal mit einem GB-Rpfl. drüber sprechen. Davon dürften wir doch auch welche im Forum haben.
    :gruebel:

  • Ich werde auf jeden Fall morgen mal eine Etage tiefer tapsen den den Grundbuchlern... vielleicht komme ich dort weiter- oder wir haben hier im Forum einige GB-Klausel-Experten :D. Ich bin jedenfalls irgendwie noch keinen Schritt weiter. Ein Vergleich wie dieser kommt nicht alle Tage (zum Glück).

  • Wie bringt man die Grundbuchexperten dazu, mal bei uns ins Zivilrecht reinzuschauen? Die können ja gar nicht wissen, was es hier für ein Problem gibt und dass sie gebraucht werden.

  • Vollstreckung soll es ja hier gerade nicht sein. Beide Parteien haben sich verglichen und in einer übereinstimmenden Erklärung die Einigung=Auflassung abgegeben. Und dazu noch die entsprechende Bewilligung nebst Antrag.
    894 ZPO würde hier nicht greifen. Hier ist keine zur Abgabe der WE verurteilt.
    Hier reicht Vorlage einer Ausfertigung des Vergleichs (würde der Auflassungsurkunde entsprechen, § 29 GBO) gegenüber GBA aus.
    Demnach würde ich keinen Handlungsbedarf für eine Klausel mangels vollstreckbaren Inhalts sehen.

  • Und warum steht dann im Vergleich drin, dass die Parteien ihre PV anzuweisen haben, dem GBA eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ..... vorzulegen?

  • Vielleicht steht das mit der vollstreckbaren Ausfertigung nur drin, weil die das nicht besser wußten und der Richter übernimmt ja beim Vergleich wortwörtlich die Formulierungen der Vergleichsparteien.

  • Und warum steht dann im Vergleich drin, dass die Parteien ihre PV anzuweisen haben, dem GBA eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ..... vorzulegen?


    Weil sie keine Ahnung haben:teufel::strecker:teufel:? Der Vergleich enthält eine Auflassung gem. §§ 925, 873 BGB, Bewilligung und Antrag gem. §§ 13, 19 GBO sind auch drin - wozu soll denn die Klausel gem. § 726 ZPO nötig sein? Hier muss keine ZV-Maßnahme durchgeführt werden, vielmehr liegt hier eine ganz normale Auflassung vor, die lediglich vor einer anderen Stelle als üblich erklärt wurde. Zur Zuständigkeit des Gerichts s. § 127a BGB.

  • Jojo denkt noch an § 894 ZPO glaube ich. Da steht ja: "Wenn eine Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist"
    Ist diese Vorschrift denn hier überhaupt anwendbar- bei einem Vergleich?:confused: Muss da morgen mal im Kommentar nachlesen- hab daheim leider keinen.
    Danke aber schon mal allen, die sich für mich so lieb den Rpfl-Kopf zerbrechen :daumenrau

  • Aber die Willenserklärungen sind doch erst mit Klauselerteilung abgegeben :gruebel:

    Bei einem gerichtlichen Vergleich handelt es sich im Grunde genommen um einen privatrechtlichen Vertrag in einer besonderen Form.
    Die dort enthaltenen Erklärungen sind tatsächliche Willenserklärungen und müssen nicht nach § 894 ZPO fingiert werden, daher dachte ich, dass eine einfache Ausfertigung ausreicht ggf. sogar auch nur eine beglaubigte Abschrift.

    Da die Auflassung absolut bedingungsfeindlich ist, kann/darf es sich bei der Vereinbarung "Beide Parteien weisen beide Prozessbevollmächtigten an, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, der die Auflassung enthält, dem Grundbuchamt zum Vollzug erst vorzulegen, wenn die Entlassung von Herrn X durch die Kreditinstitute im Außenverhältnis erfolgt ist" um keine echte Bedingung handeln.

    Und was anderes kann man daraus nicht vollstrecken :confused:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aber die Willenserklärungen sind doch erst mit Klauselerteilung abgegeben :gruebel:

    Bei einem gerichtlichen Vergleich handelt es sich im Grunde genommen um einen privatrechtlichen Vertrag in einer besonderen Form.
    Die dort enthaltenen Erklärungen sind tatsächliche Willenserklärungen und müssen nicht nach § 894 ZPO fingiert werden, daher dachte ich, dass eine einfache Ausfertigung ausreicht ggf. sogar auch nur eine beglaubigte Abschrift.

    Da die Auflassung absolut bedingungsfeindlich ist, kann/darf es sich bei der Vereinbarung "Beide Parteien weisen beide Prozessbevollmächtigten an, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, der die Auflassung enthält, dem Grundbuchamt zum Vollzug erst vorzulegen, wenn die Entlassung von Herrn X durch die Kreditinstitute im Außenverhältnis erfolgt ist" um keine echte Bedingung handeln.

    Und was anderes kann man daraus nicht vollstrecken :confused:


    :daumenrau :einermein:beifallkl
    Bei der o.g. Parteivereinbarung handelt es sich lediglich um eine Anweisung der Parteien im Innenverhältnis an ihre RAe, die mit der vorher erklärten Auflassung nichts zu tun hat und vom GBA nicht zu beachten ist. Handelt einer der RAe abredewidrig und reicht die Auflassung verfrüht beim GBA ein, macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig. Dem GBA ist das jedoch egal.
    Und das mit der vollstreckbaren Ausfertigung ist natürlich schlichtweg Unsinn. Hier ist nichts zu vollstrecken, sondern lediglich eine ganz normale Einigung bzw. Auflassung im GB zu vollziehen. Hierfür ist diese in der Form des § 29 GBO (also in einfacher Ausfertigung oder begl. Abschrift) dem GBA vorzulegen. Eine Klausel ist weder nach § 724 noch nach § 726 ZPO nötig!

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