Vertretungsberechtigung bei einer spanischen Firma

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe hier als Eigentümer eine spanische Firma eingetragen. Vorgelegt wird jetzt eine Grundschuldbestellungsurkunde, in der Herr X als Vertreter für die Firma auftritt. Der Notar legt mir einen Auszug aus dem spanischen Handelsregister nebst Übersetzung vor, in dem der Herr X auch als Alleinvertretungsberechtigter hervorgeht.

    Jetzt ist jedoch das Problem, dass in dem Register eine "Sperrung" der Firma eingetragen ist. Die Sperrung wurde eingetragen, weil die Firma die letzten Jahresberichte und Bilanzen nicht vorgelegt hatte.

    Der Notar schreibt natürlich schlauerweise in die Urkunde, dass er nicht geprüft hat, in wie weit diese Sperrung Einfluss auf die Vertretungsberechtigung des Herrn X hat.

    Was nun? Kann ich den Notar die Klärung des Problems auferlegen oder muss ich recherchieren? Eigentlich macht es sich ja der Notar auch ganz schön einfach...

    Habt ihr einen Vorschlag oder hatte zufällig jemand diesen Fall schon mal?


  • Hallo,

    ich hatte den Fall zwar nicht, denke mir hierzu aber folgendes:

    Geprüft werden muß, ob die Gesellschaft im Register eingetragen ist und wer sie vertreten darf.

    Ergibt sich dies aus dem vorgelegten Registerauszug, kann eingetragen werden.

    Es kann weder Aufgabe des Notars noch des Gerichts sein, zu überprüfen, welche Rechtsfolgen eine "Sperrung" der Firma - was auch immer das sein mag - nach sich zieht.


    Ich hätte das "Problem" so gelöst, daß ich nicht den Registerauszug vorgelegt, sondern bescheinigt hätte, daß ich durch Einsicht in die beglaubigte Abschrift aus dem Register festgestellt habe, daß dort die Fa. XY eingetragen ist und der GF Z berechtigt ist, diese allein zu vertreten. Was schert mich eine "Registersperre" nach spanischem Recht, wenn ich eine Grundschuld beurkunde.

    Ich denke da z.B. an die Registersperre nach deutschem Recht, wenn beispielsweise noch nicht auf Euro umgestellt ist und eine Kapitalerhöhung vorgenommen werden soll. Das geht natürlich nicht, aber deswegen "leidet" die Vertretungsbefugnis des GF nicht.


    Gruß HansD

  • Es liegt augenscheinlich einer der Fälle vor, bei welchem der Notar letztlich dem GBA die notwendige Prüfungstätigkeit auferlegen will. Der springende Punkt scheint mir zu sein, ob die "Sperrung" der Firma nach spanischem Recht irgendeinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit der Firma und die Vertretungsbefugnis im Rechtsverkehr hat. Auch wenn dies nicht als naheliegend erscheinen mag, so kann es aber auch nicht völlig ausgeschlossen werden.

    Es wird also im Ergebnis nichts übrig bleiben, als die entstandenen Zweifel -auf welchem Wege auch immer- auszuräumen.

  • Zitat von HansD

    Es kann weder Aufgabe des Notars noch des Gerichts sein, zu überprüfen, welche Rechtsfolgen eine "Sperrung" der Firma - was auch immer das sein mag - nach sich zieht. Ich hätte das "Problem" so gelöst, daß ich nicht den Registerauszug vorgelegt, sondern bescheinigt hätte, daß ich durch Einsicht in die beglaubigte Abschrift aus dem Register festgestellt habe, daß dort die Fa. XY eingetragen ist und der GF Z berechtigt ist, diese allein zu vertreten. Was schert mich eine "Registersperre" nach spanischem Recht, wenn ich eine Grundschuld beurkunde.



    Aufgabe des Greichts ist es schon zu prüfen, ob die Gesellschaft wirksam vertreten ist, sollte der Sperrvermerk Handlungseinschränkungen zur Folge haben läge keine wirksame Vertretung der Gesellschaft vor. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 BNotO ohne genaues Wissen zu den Rechtsfolgen eines derartigen Sperrvermerks dürfte sehr haftungsbedenklich sein.

    Ich kann mir schon vorstellen, daß in anderen europäischen Ländern Verpflichtungen der Gesellschaften zur Vorlage von Bilanzen ect. weitaus sanktioneller durchgesetzt werden als in Deutschland, wo allein die Maßnahme Zwangsgeld zur Verfügung steht.

    Das Register soll hier wie dort Rechtssicherheit nach aussen geben, in Spanien ggf. auch auf die vorzulegenen Bilanzen und dem Vertragspartner die Möglichkeit der verlässlichen Auskunft geben. Insfern kann ich mir schon vorstellen, daß Verstöße dagegen mit einem einzutragenden Sperrvermerk geahndet werden, der auch die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft einschränkt.

    Wissen tue ich es jedoch nicht. Habe eben mal ein bisschen gegoogelt, aber außer http://www.rmc.es nur die webseite des spanischen HR in Madrid gefunden. Vielleicht lässt sich bei ausführlicher Suche auch was zu den Gegebenheiten des spanischen Register- und Handelsrechts finden.

  • Das Grundbuchamt muss sich seine Kenntnis des ausländischen Rechts selbst verschaffen. Die Meinung von HansD ist aus notarieller Sicht konsequent, weil er die Beurkundung nicht einfach versagen darf, sondern, wenn er eigene Zweifel hat, diese eben in der Urkunde vermerkt. Dem GBA hilft das aber nichts. Zur wirksamen Bewilligung gehört immer eine insoweit uneingeschränkte Vertretung(smacht). Dies hat das GBA zweifellos zu prüfen.

    Zu den Rechtsfolgen der Sperrung - die m. E. geprüft werden müssen, einfach weil wir sie nicht kennen - könnte sich eine Anfrage nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7.6.1968 (BGBl 1974 II 938, BGBl 1975 II 300; vgl Demharter § 13 Rn. 5) anbieten, weil es sich eher um eine generelle Frage handelt. Die Übermittlungsstelle sollte über die Verwaltung oder das Landesjustizministerium herauszufinden sein.

    Hilft das nicht, so wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als von den Beteiligten einen Kostenvorschuss zu verlangen und ein Gutachten zur Frage, ob eine rechtswirksame Vertretung des spanischen Unternehmens durch X vorliegt (vgl hierzu auch https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=2571). Um diese Kosten zu vermeiden, können die Beteiligten m. E. aber auch selbst Nachweise der Rechtsfolgen oder einen Registerauszug beibringen, in dem die Sperre wieder aufgehoben ist.

    Über die Mitteilung des Ergebnisses würde ich mich freuen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für die schnellen Antworten!

    Ich denke auch, dass das Grundbuchamt die Vertretungsberechtigung genauestens zu prüfen hat. Es kann für mich nicht völlig ausgeschlossen werden, dass diese Sperrung Einfluss auf den Rechtsverkehr hat. Wenn es keine Auswirkungen nach außen hat, warum sollte man es dann überhaupt ins Handelsregister eintragen?! Ins Handelsregister werden doch gerade die wichtigen Dinge für die Sicherheit im Rechtsverkehr eingetragen...

    Ich glaube, ich muss über die Vorschläge noch mal stark nachdenken.

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