Englische Notarbescheinigung

  • Moin moin,

    zu einer Pfandentlassung liegt mir eine Vollmachtsurkunde von einem englischen Notar vor.
    Für die Gläubiger-Bank treten bei der Vollmachtserteilung zwei Managing Director(en) auf.
    Zu deren Vertretungsmacht erklärt der englische Notar folgendes:"..... die mir persönlich bekannten Herren A. u. B., ordnungsmäßig berechtigte Mitprokuristen der nach englischen Recht gegründeten und bestehenden C-Bank."
    Die Vollmacht ist mit einer Apostille versehen.
    Ich bin mir nun jedoch unsicher, ob diese Bescheinigung so vollständig und formgültig ist. Eigentlich muss diese Bescheinigung doch auch nur nach englischem Recht formgültig sein. Nur wie muss eine solche formgültige englische Notarbescheinigung aussehen?
    Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich evtl. durch die Anforderung eines Handelsregisterauszuges weiterkomme.


    Hat evtl. jemand eine feine Idee?

  • Vielleicht hilft eine Nachfrage bei der dt. Botschaft in London weiter. Ich habe die Erfahrung gemacht, daß die Mitarbeiter der dt. Auslandsvertretungen sehr auskunftsfreudig und hilfsbereit sind.

  • Die Bescheinigung eines notary public wird für möglich gehalten - jedenfalls eines solchen aus der City of London, der zu dem Kreis englischer Notare gehört, die für die Urkundenerstellung zum Rechtsverkehr mit Ländern außerhalb des common-law-Rechtskreises zuständig sind (sog. scrivener notary) (KEHE/Sieghörtner 6. Aufl. Rn. U 99).

    Für britische Urkunden genügt die Apostille.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Moin, Markus,

    in Großbritannien gibt es kein mit dem hiesigen Handelsregister vergleichbares Register.

    Das dortige "Companies House" in Cardiff ist eine reine Registrierungsbehörde. Eine Eintragung dort bescheinigt nur, dass die Gesellschaft überhaupt besteht. Öffentlicher Glaube hinsichtlich der eingetragenen Direktoren entsteht nicht.

    Fundstelle: http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/fileadmin…g_hregister.pdf

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Hat sich da irgendwas geändert?

    Ein Bevollmächtigter X gibt eine Löschungsbewilligung für eine englische plc ab.

    Deutscher Notar begl. Unterschrift X und bescheinigt, dass ihm Original der zweisprachigen Vollmacht vorgelegt wurde (Vollmacht untersteht englischem Recht und nur deutsche Fassung ist rechtl. verbindlich - Original Vollmacht ist ausgefertigt "executed as a deed for and on behalf of X Bank")).

    Londoner Scrivener notary public beglaubigt die zwei Unterschriften der directors auf der Vollmacht und bescheinigt, "dass die Bank unter Nummer...ordnungsgemäß eingetragene und bestehende Ges. engl. Rechts ist und directors als zwei Vorstandsmitglieder eingetragen sind" (wo eingetragen wird nicht gesagt)
    "und dass die Vollmacht gemäß engl. Rechtsform...ordnungsgemäß vollzogen und für die Bank verbindlich ist". Apostille ist dabei.

    Da es ja nur um die Legitimation des X geht, kann ich hier keine Erklärungen, wie in den Entscheidungen OLG Nürnberg vom 25.03.2014 - 15 W 381/14, OLG Naumburg, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 Wx 33/13 usw. verlangen, oder?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!