1 Urteil 2x einbezogen

  • Hallo Zusammen!

    In das hiesige Urteil wurde ein anderes Urteil einbezogen. Bei der Einleitung habe ich die Akte des einbezogenen Urteils angefordert und von dort ein Mitteilung erhalten, dass das dortige Urteil bereits in einem anderen Verfahren bei einem anderen Gericht einbezogen worden ist.

    Jetzt weiss ich

    1. nicht, ob überhaupt 2 Einbeziehungen des Urteils möglich sind und ich daher evtl. weiteres zB. Vorlage an den Dez. zur Berichtigung des hiesigen Urteils zu veranlassen habe oder ob ich

    2. die Akte anfordere und evtl. anzurech. Zeiten ermittle. Diese aber in Absprache mit dem anderen Gericht, wo die Sache einbezogen wurde evtl. nicht anrechne, um eine doppelte Anrechnung zu vermeiden.

    Was soll ich nu machen? :(

  • Eine doppelte Einbeziehung ist unzulässig, kommt aber immer wieder mal vor. Die eleganteste Lösung ist, falls möglich, eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen allen drei Verfahren. Ansonsten Gnadenverfahren v. A. w. mit Erlass der letzen Gesamtstrafe soweit sie die Einsatzstrafe des letzen Verfahrens übersteigt.

  • Ich würde alle drei Akten anfordern und eine gemeinsame Gesamtstrafenprüfung durchführen.
    Entweder sind alle drei gesamtstrafenfähig oder nicht. Wenn nicht, muß der letzte Gesamtstrafenbeschluß wieder aufgehoben werden, mit dem Ergebnis, daß es dann eben eine Gesamtstrafe aus zwei Verfahren gibt, und das andere als Einzelstrafe stehenbleibt, weil es wegen der Zäsurwirkung der ersten Gesamtstrafenbildung nicht einbezogen werden kann.
    Gnadenverfahren v.A.w. machen wir deswegen nicht.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Ok, die Prüfung der Gesamtstrafenbildung erscheint mir auch am sinnvollsten.

    Dann werde ich erst einmal die Akten anfordern.

    Danke.:strecker

  • Ich würde alle drei Akten anfordern und eine gemeinsame Gesamtstrafenprüfung durchführen.
    Entweder sind alle drei gesamtstrafenfähig oder nicht. Wenn nicht, muß der letzte Gesamtstrafenbeschluß wieder aufgehoben werden, mit dem Ergebnis, daß es dann eben eine Gesamtstrafe aus zwei Verfahren gibt, und das andere als Einzelstrafe stehenbleibt, weil es wegen der Zäsurwirkung der ersten Gesamtstrafenbildung nicht einbezogen werden kann.
    Gnadenverfahren v.A.w. machen wir deswegen nicht.

    Wo haste denn das gelernt? :confused: Einen rechtskräftigen Beschluss/ein rechtskräftiges Urteil kann man doch nicht einfach aufheben. Dies ist schlichtweg unzulässig. :gruebel: Wenn die 3 Verfahren nicht gesamtstrafenfahig sind, bleibt nur das Gnadenverfahren vAw.

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