Bürgerliche Ehrenrechte / Neugründung e.V.

  • Hallo zusammen,

    türk. Mitbürger wollen einen Fussballverein gründen, Unterlagen liegen vor, die Satzung enthält u.a. den Passus:

    " [...] Mitglied kann jeder werden, der das 7te Lj vollendet hat u im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. [...]".

    Das Ganze hat ein Notar eingereicht, diesen habeich gebeten, den Begriff der bürgerl. Ehrenrechte näher zu erläutern. Ich kannte diesen bis dato nicht und kenne ihn seitdem aus der Definition von Wikipedia.

    Der Notar führt u.a. dazu aus:

    "Der Begriff kommt aus dem StGB, wurde mit Beseitigung der Zuchthausstrafe mit Wirkung vom 1.4.1970 beseitigt, weil die diffamierende Wirkung sich nicht mit dem Strafzweck der Resozialisierung verträgt. [...]"

    Hattet ihr schon mal sowas:gruebel:??? Ich weiß nicht so recht, was ich mit dieser Passage anfangen soll, vor allem vor dem Hintergrund, ob sich die Definition der unter Wikipedia aufgeführten bürgerlichen Ehrenrechte mit der Definition der bürgerlichen Ehrenrechte aus dem "türk. Kulturkreis" deckt...:gruebel::gruebel::gruebel: Was meint ihr dazu?

  • :confused: Dann dürften ja keine Türken in den türkischen Fussballclub! :confused:

    Der Begriff stammt m.E. aus dem Grundgesetz, wo zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten unterschieden wird. Ich glaube, die haben da was ganz schön durcheinander gebracht.

  • Inhaltlich m. E. unproblematisch. Das hinsichtlich einer Deckung mit Kultrkreisen zu bewerten kommt dem Registergericht nicht zu. (Leider spielt der Verlust dieser Ehrenrechte für unsere Politikergilde in der Praxs keine Rolle, was dann zu so komischen Begriffen wie "anständige Leute" im Sinne des Bundesministers des Innern führen kann.)

    Mir wäre die Formulierung in der Kombination mit den 7 Jahren allerdings zu unbestimmt.

  • Es ist schon erstaunlich was von Notaren kommt.
    Die bürgerlichen Ehrenrechte stehen aber erst Bürgern mit Vollendung des 18. Lj zu, gemäß Wikipedia.
    Diesbezüglich kann ich meinen Vorpostern nur zustimmen.

  • Ich gehe davon aus, dass wohl eigentlich ein einwandfreier Leumund gemeint sein soll, was sich durch ggf. ein pol. Führungszeugnis belegen lässt. Wie man die bürgerlichen Ehrenrechte nachprüfen will als Vereins-VS, ist mir offen gesagt etwas schleierhaft. Auf jeden Fall halte ich - wie Himmel - diese Passage eher für verfehlt.

  • Problematisch dürfte es vor allem bei Kampfabstimmungen im Mitgliederkreis werden. Da bürgerliche Ehrenrechte in einzelnen Staaten unterschiedlich ausgestattet sind/von unterschiedlichem Alter abhängen Wenn man die inländische Definition lt. Wikipedia beizieht, dürften einige ausländische Mitbürger dort nicht Mitglied werden können, da weder aktives noch passives Wahlrecht oder die Befähigung zum Schöffenamt im Inland besteht.

  • Das Prüfungsrecht des Registergerichts ist sehr eingeschränkt. Eine Berechtigung, den genannten Passus im Eintragungsverfahren zu beanstanden, vermag ich nicht zu erkennen. Ein Hinweis kann gegeben, aber die Eintragung nicht abgelehnt werden. Es unterliegt der Vereinsautonomie, wen ein Verein als Mitglied zulässt und wie er so einen Passus definiert. Er widerspricht zudem nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

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